zum Hauptinhalt
Bei der Bahn gibt es zwei zerstrittene Gewerkschaften. Das Tarifeinheitsgesetz zwingt sie zur Kooperation.
© dpa

Bundesverfassungsgericht: Tarifeinheitsgesetz "weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar"

Karlsruhe billigt das umstrittene Gesetz, das den großen Gewerkschaften nutzt. Die Politik muss aber zum Schutz der kleinen Gewerkschaften nachbessern.

Beim Vorsitzenden des Beamtenbundes dbb war die Enttäuschung am größten. „Mit der Entscheidung, den gesetzlichen Eingriff in die Tarifautonomie und die Koalitionsfreiheit zuzulassen, heben sich die Bundesverfassungsrichter deutlich ab von der Phalanx der Verfassungs- und Arbeitsrechtler, die das Tarifeinheitsgesetz als eindeutig verfassungswidrig abgelehnt haben“, sagte Klaus Dauderstädt am Dienstag in Karlsruhe. Außer dem Beamtenbund hatten auch der Marburger Bund (MB) und Verdi gegen das Gesetz geklagt und dabei – jedenfalls nach Einschätzung der Ärztegewerkschaft – zumindest einen Teilerfolg erzielt. „Die vom Verfassungsgericht verlangte Remedur ist ein Erfolg unserer Verfassungsbeschwerde“, meinte MB-Chef Rudolf Henke. Dagegen war bei Verdi von „wenig Licht, viel Schatten“ die Rede. Die Vorgabe der Richter an den Gesetzgeber, Minderheitsinteressen zu schützen, bleibe unklar. „Die Lösung von Tarifkonflikten überlässt das Gericht den Arbeitsgerichten“, kritisierte die stellvertretende Verdi-Vorsitzende Andrea Kocsis.

Gewerkschaften sollen kooperieren, nicht konkurrieren

Im Mai 2015 hatte der Bundestag ein Tarifeinheitsgesetz zugunsten der größten Gewerkschaft beschlossen: Wenn mehrere Gewerkschaften in einem Betrieb für die gleiche Beschäftigtengruppe Tarifverträge abschließen, dann gilt nur der Vertrag der größten Gewerkschaft. Damit dieser Fall der Tarifkollision erst gar nicht eintritt, erhofft sich der Gesetzgeber die Zusammenarbeit der Gewerkschaften in Tarifgemeinschaften beziehungsweise klare Abgrenzung der Zuständigkeiten. Kleinere Gewerkschaften und Verdi hatten dagegen geklagt, weil sie das Gesetz als Eingriff in die grundgesetzliche Koalitionsfreiheit sehen und eine Schwächung des Streikrechts befürchten: Wenn ein Tarifvertrag einer kleineren Gewerkschaft nicht wirksam würde, dann wäre auch ein Arbeitskampf womöglich nicht erlaubt. Wenn eine Gewerkschaft aber nicht streiken darf, verliert sie Tarifmacht und mithin an Attraktivität für Arbeitnehmer.

Bis Ende 2018 soll nachjustiert werden

Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun, das Tarifeinheitsgesetz sei „weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar“. „Unvereinbar“ sei es indes insoweit, „als Vorkehrungen fehlten“ zum Schutz der Rechte der Minderheit, also der Mitglieder kleinerer Gewerkschaften. Die Mehrheitsgewerkschaft müsse die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft in ihrem Tarifvertrag „ernsthaft und wirksam“ berücksichtigen. Bis Ende 2018 muss der Gesetzgeber das Tarifeinheitsgesetz entsprechend nachjustieren.

Die obersten Bundesrichter kommen zwar zu der Einschätzung, dass „die Regelung zur Verdrängung eines Tarifvertrags im Kollisionsfall in die Koalitionsfreiheit eingreift“. Gleichzeitig gestehen sie der Politik „einen weiten Handlungsspielraum“ bei der Gestaltung von Rahmenbedingungen zu, wenn das für das Gemeinwohl sinnvoll ist. „Das Grundrecht vermittelt kein Recht auf absolute tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen“, schreibt das Verfassungsgericht in Richtung der Berufsgewerkschaften, die aufgrund ihrer besonderen Stellung auch besondere Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer speziellen Interessen haben.

Der DGB-Chef ist zurückhaltend

In diesem Zusammenhang begrüßte die IG Bergbau, Chemie, Energie das Urteil des Verfassungsgerichts als ein „klares Signal gegen Gruppenegoismen und Spaltung der Arbeitnehmerschaft“. Damit sei sichergestellt, „dass künftig der Ingenieur nicht gegen den Papiermacher ausgespielt werden kann“, meinte Gewerkschaftschef Michael Vassiliadis. Die IG BCE war ein großer Befürworter des Gesetzes, während Verdi dagegen klagte. DGB-Chef Reiner Hoffmann hatte alle Mühe, den Konflikt in den eigenen Reihen zu moderieren. Im Januar hatte er jedoch bei der mündlichen Anhörung in Karlsruhe für das Gesetz geworben. Am Dienstag äußerte er sich auffallend zurückhaltend. „Wir respektieren die Entscheidung des Gerichts“, sagte Hoffmann. Von den Arbeitgebern erwarte er, „dass sie verantwortlich mit der Situation umgehen. Wenn der Gesetzgeber weitere Regelungen treffen sollte, darf dadurch auf keinen Fall Tarifzensur ermöglicht werden“, meinte der DGB-Chef.

Der Arbeitgeberpräsident freut sich

Hoffmanns Sozialpartner, Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer sagte, die geforderte Präzisierung des Gesetzes zum Schutze der Minderheit „entspricht dem Geist der Tarifeinheit“. Arbeitgeber wüssten auch in Zukunft, welcher Tarifvertrag gilt. „Widersprüchliche Regelungen für dieselbe Arbeitnehmergruppe bleiben damit ausgeschlossen.“

Beamtenbund-Chef Dauderstädt kündigte in einer ersten Reaktion an, den „Kampf gegen die gewerkschaftsfeindliche Zwangstarifeinheit fortführen“ zu wollen. Womöglich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Der Tagesspiegel kooperiert mit dem Umfrageinstitut Civey. Wenn Sie sich registrieren, tragen Sie zu besseren Ergebnissen bei. Mehr Informationen hier.

Zur Startseite