Karlsruhe prüft Sterbehilfe-Verbot: Warum Todkranke nun hoffen können
Seit 2015 ist geschäftsmäßige Sterbehilfe in Deutschland verboten. Nun prüft das Bundesverfassungsgericht, ob das die Rechte von Patienten und Ärzten verletzt.
Leicht hat es sich der Bundestag nicht gemacht, im November 2015. Dem Beschluss, die sogenannte geschäftsmäßige Sterbehilfe in Deutschland zu verbieten, ging damals eine lange und heftige Debatte voraus. Etliche Abgeordnete quer durch alle Fraktionen drängten darauf, ärztlich assistierten Suizid zu erlauben. Andere verlangten, jede Suizidbeihilfe unter Strafe zu stellen.
Am Ende stimmten 360 Parlamentariern für ein gemäßigtes Verbot. Im Einzelfall blieb Angehörigen oder Ärzten eine Beihilfe zur Selbsttötung erlaubt. Bis zu drei Jahre Haft drohen seither allerdings denen, die sie „geschäftsmäßig“ betreiben – also regelmäßig und „auf Wiederholung angelegt“. Was über eine Bremse für kommerziell orientierte Sterbehilfevereine deutlich hinausgeht.
Kläger sind Sterbehelfervereine, Ärzte und Patienten
Dreieinhalb Jahre später steht dieser schwer errungene Kompromiss wieder zur Disposition. Am Dienstag und Mittwoch verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des damals installierten Strafrechts-Paragrafen 217. Und um die hochethische Frage, ob und wie Todkranken beim Sterben geholfen werden darf.
Geklagt haben nicht nur Sterbehilfevereine aus Deutschland und der Schweiz, sondern auch Mediziner und schwer kranke Menschen. Patienten fühlen sich durch das Sterbehilfe-Verbot in ihrer Menschenwürde und ihrem Recht auf selbstbestimmtes Sterben beeinträchtigt. Ärzte sehen ihre Gewissens- und Berufsfreiheit verletzt.
Zudem argumentieren sie mit juristischer Unklarheit. Der Paragraf 217 stelle „nicht hinreichend sicher, dass die im Einzelfall geleistete ärztliche Suizidhilfe straffrei bleibt, heißt es in ihrer Beschwerde. Darüberhinaus sei nicht sicher, ob das Verbot auch bislang straffreie Formen der Sterbehilfe wie den Abbruch bestimmter Behandlungen umfasse.
Palliativmediziner fühlen sich verunsichert
Zu den Klägern gegen das Gesetz gehört Roger Kusch, Gründer des umstrittenen Vereins „Sterbehilfe Deutschland“, der bis 2015 Suizid-Beihilfe für Mitglieder anbot. Der frühere Hamburger Justizsenator beruft sich auf die Vereinsfreiheit. „Durch Paragraf 217 sind wir gehindert, entsprechend unserer Satzung zu handeln“, sagte er dem Evangelischen Pressdienst. Der Verein hatte bereits 2012 eine Parallelorganisation in der Schweiz gegründet. Ohne Unterstützung von dort hätte der deutsche Verein bereits Insolvenz anmelden müssen, sagte Kusch.
Sieben der 13 Beschwerdeführer in Karlsruhe jedoch sind Ärzte. Und zu schaffen macht der neue Paragraf offenbar vor allem Palliativmedizinern. Bisher sei es für ihn Alltag gewesen, seinen Patienten auch Opiate in hohen Dosen zu verschreiben, sagt etwa der Wittener Anästhesist und Schmerztherapeut Matthias Thöns.
Damit hätten Todkranke zu Hause wenigstens etwas zur Hand, um extreme Schmerzschübe, Atemnot oder Angstattacken zu lindern. Potenziell könne man sich mit diesen Mitteln aber auch töten. Und selbst wenn er von solchem Suizid weder wisse, noch ihn gewollt habe, drohten ihm als Arzt dann strafrechtliche Ermittlungen.
Lauterbach: Das Gesetz hat kein Problem gelöst
Der neue Paragraf 217 erweise sich als „Palliativmedizin-Erschwerungsgesetz“ schreibt der Münchner Medizinrechtsanwalt Wolfgang Putz, der Thöns und auch den Berliner Notfallmediziner, Hospizgründer und Buchautor Michael de Ridder in Karlsruhe vertritt. Gerade bei Fragen zum Ende des Lebens brauche es eine vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung, argumentiert er.
Zudem gebe es Fälle, in denen die Palliativmedizin an ihre Grenzen stoße, betont Thöns. Wenn man Patienten mit Todeswunsch allein lasse, würden sie womöglich in einen „harten Suizid“ getrieben, warnt er. Sie schnitten sich die Pulsadern auf, sprängen aus einem Fenster. Umgekehrt halte viele Suizidwillige oft die bloße Option am Leben, im Fall des Falles mit Hilfe eines Arztes aus dem Leben scheiden zu dürfen.
Das Gesetz habe „kein Problem gelöst“, bilanzierte der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach schon vor zwei Jahren im „Spiegel“. Ärzte zögen sich zurück, Patienten seien „mehr alleingelassen als jemals zuvor“.
Dass man mit dem Verbot nicht bloß, wie gewünscht, dem Geschäftsmodell dubioser Sterbehelfer den Garaus mache, sondern auch tiefgreifende Verunsicherung schaffe, hatten viele der 233 Abgeordneten prophezeit, die im Bundestag seinerzeit gegen das Verbot votierten.
Richter nehmen sich zwei ganze Tage Zeit
In einem Eilverfahren waren Mitglieder des Vereins "Sterbehilfe Deutschland" Anfang 2016 in Karlsruhe abgeblitzt. Nun nehmen sich die acht Richter des Zweiten Senats gleich zwei Tage Zeit, um die Problemlage ausgiebig zu erörtern. Helfen soll ihnen dabei auch die Expertise von 16 „sachverständigen Dritten“. Mit einem Urteil ist erst in einigen Monaten zu rechnen.
Ein Verfassungsrichter dieses Senats übrigens ist bei der heiklen Materie wegen Befangenheit nicht mit von der Partie: Peter Müller, der frühere saarländische Ministerpräsident. Er hatte vor seiner Ernennung in Karlsruhe im Jahr 2006 einen Gesetzesentwurf zum Verbot von gewerbsmäßiger Sterbehilfe im Bundesrat eingebracht und lässt sich deshalb bei der Verhandlung nun von Johannes Masing aus dem Ersten Senat vertreten.
In dem Karlsruher Verfahren könnten sich die Richter auch zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 äußern, das Kritikern zufolge den Strafrechtsparagrafen 217 übergangen hat.
Demnach ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet, in Ausnahmesituationen den Erwerb tödlich wirkender Medikamente für todkranke Patienten zu gestatten. Gesundheitsminister Jens Spahn widersetzte sich diesem Urteil jedoch und forderte das Institut auf, den Erwerb solcher Medikamente nicht zu erlauben - woraufhin dort systematisch alle entsprechenden Anträge abgelehnt wurden.