Beschluss aus Karlsruhe: Befangenheit - Verfassungsrichter Müller soll nicht über Sterbehilfe urteilen
Der Ex-Politiker hatte sich deutlich positioniert und muss aus einem Verfahren ausscheiden - absehbar auch aus den anderen, die das Verbot geschäftsmäßiger Selbsttötung betreffen.
Der amtierende Bundesverfassungsrichter und frühere saarländische Ministerpräsident Peter Müller wird von Klageverfahren zur organisierten Sterbehilfe voraussichtlich ausgeschlossen. In einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat entschieden, dass der ehemalige CDU-Politiker wegen Besorgnis der Befangenheit in einem der elf anhängigen Beschwerdeverfahren nicht mitwirken darf.
"Sterbehilfe Deutschland" hatte den Antrag gestellt
Die Klagen betreffen die Ende 2015 eingeführte Strafvorschrift zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (Paragraf 217). Den Befangenheitsantrag gestellt hatte der Verein „Sterbehilfe Deutschland“ des früheren Hamburger Justizsenators Roger Kusch. Vor dem Karlsruher Gericht wehren sich verschiedene Vereine und Einzelpersonen, weil sie in dem Tatbestand eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sehen. Termine zur Verhandlung sind noch nicht angesetzt.
Müller brachte als Ministerpräsident Verbot auf den Weg
Nach Auffassung der Richter hatte sich Müller als Regierungschef in einer Weise politisch positioniert, die Anlass zum Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bieten kann. So habe er sich in einer Kirchenrede zur „Nichtverfügbarkeit des Lebens“ bekannt und über den Bundesrat ein Gesetz auf den Weg bringen wollen, um gegen Sterbehilfevereine wie „Dignitas Deutschland“ strafrechtlich vorgehen zu können. Der damalige Entwurf, der in der Länderkammer keine Mehrheit fand, entspreche weitgehend dem heutigen Paragrafen 217. Müller kann sich nun auch aus den anderen Verfahren zurückzuziehen oder weitere Befangenheitsanträge abwarten.