zum Hauptinhalt
Sterbehelfer Roger Kusch. Sein Verein ist vom Verbot betroffen.
© dpa

Gerichtsbeschluss: Solange Sterbehilfe ein Geschäft ist, bleibt sie verboten

Die Mitglieder eines Suizid-Vereins scheitern mit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht - vorerst

Berlin - Das seit Dezember gültige Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe bleibt vorläufig bestehen. Das Bundesverfassungsgericht wies in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss einen Eilantrag von Mitgliedern des Vereins „Sterbehilfe Deutschland“ gegen das Strafgesetz zurück. Der Verein unter Vorsitz des früheren Hamburger Justizsenators Roger Kusch setzt sich für eine Liberalisierung ein und bietet Mitgliedern mit Suizidabsichten Unterstützung an. Das neue Gesetz zielt auf Vereine wie diesen und will ihre Tätigkeit unterbinden.

Die Verfassungsrichter begründeten ihren Beschluss mit einer Folgenabwägung, wie er in solchen Eilverfahren üblich ist. Nach ihrer Ansicht seien die klagenden Vereinsmitglieder nicht die direkten Adressaten des Verbotsgesetzes. Dieses richte sich vielmehr gegen den Verein. Die Kläger hätten zudem zwar ihre Bereitschaft bekundet, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sie es für nötig erachteten, sie hätten ihren Sterbewunsch aber bisher nicht realisiert. Auch wenn das Verbot in Kraft bleibe, könnten sie sich beim Sterben helfen lassen. Selbst die „Inanspruchnahme professioneller ärztlicher Unterstützung“ wäre für sie nicht ausgeschlossen, sofern der Helfer gerade nicht geschäftsmäßig handele, wie es das Gesetz verbietet.

Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass Sterbenskranke, die nicht mehr zu durchdachten Entscheidungen in der Lage seien, sich von den Suizidvereinen zur Selbsttötung verleiten lassen könnten. Die Richter betonten, es gelte ein „besonders strenger Maßstab“, wenn auf Klagen von Bürgern hin Gesetze per Eilbeschluss außer Kraft gesetzt werden sollten.

Die Entscheidung ist nicht das letzte Wort zu der Sache aus Karlsruhe. Die dem Eilantrag zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, heißt es.

Zur Startseite