Maskenpflicht, Partys, Sport: Welche Corona-Regeln überhaupt noch gelten – und wo
Bei Corona ist der föderale Flickenteppich schwer zu durchschauen. Bei der Reise in ein anderes Bundesland gelten plötzlich andere Auflagen. Ein Überblick.
Die Geburtstagsfeier, Hochzeit oder Tanzaufführung kann in Coronazeiten zur Mammutaufgabe werden, denn mittlerweile ist sich niemand mehr so richtig sicher, was erlaubt ist.
Wie viele Gäste dürfen geladen werden? Macht es einen Unterschied, ob man draußen oder drinnen ist? Müssen alle Abstand halten und womöglich auch eine Maske tragen? Welche Strafen gelten bei Verstößen?
Sicher ist erst mal nur, dass es auf diese Fragen keine einheitlichen Antworten gibt. Die Bundesregierung gibt zwar vor, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten - und soziale Kontakte reduziert werden sollen, doch bis auf das grundsätzliche Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. Oktober, liegen die weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Virus im Kompetenzbereich der einzelnen Landesregierungen.
Und genau hier beginnt der föderale Flickenteppich bereits unübersichtlich zu werden, denn was konkret als Großveranstaltung definiert wird, entscheiden ebenfalls die Länder selbst. So werden auch unterschiedlich hohe Bußgelder bei Verstößen verhängt und Kontaktbeschränkungen länderspezifisch gehandhabt.
Hier eine Übersicht, was wo noch gilt:
Feste und Veranstaltungen: In Niedersachsen dürfen nur 10 Menschen feiern, in Berlin bald 5000
Unterschieden wird in den meisten Bundesländern zwischen privaten Veranstaltungen, wie Beerdigungen, Hochzeiten und Geburtstagsfeiern - und öffentlichen Veranstaltungen.
Demnach dürfen etwa in Baden-Württemberg und Bayern 100 Personen zu besonderen Anlässen zusammenkommen, ohne vorab ein Hygienekonzept vorlegen zu müssen. In Mecklenburg-Vorpommern sind Familienfeiern mit bis zu 50 und Hochzeiten mit 75 Gästen erlaubt.
In Niedersachsen gilt für private Feiern in Innenräumen, zum Beispiel in einem Restaurant, immer noch eine Obergrenze von zehn Personen. Im Freien sind dagegen 500 Personen zulässig. In NRW sind Feste aus “besonderem Anlass” drinnen und draußen mit jeweils 150 Gästen gestattet.
Bei öffentlichen Veranstaltung sieht es ähnlich verschieden aus: In Baden-Württemberg und Bremen sind öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn alle Teilnehmenden die gesamte Dauer einen festen Sitzplatz haben. In Bayern dürfen bis zu 100 Personen in Innenräumen - und 200 Personen im Freien feiern. In Hamburg sind unter Auflagen wieder Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig.
In Berlin wird die erlaubte Teilnehmerzahl von Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich bis zum 1. Oktober schrittweise auf 1000 erhöht, derzeit sind 300 erlaubt.
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Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen momentan schon bis zu 1000 und ab 1. September bis zu 5000 Menschen zusammenkommen. In Brandenburg und Sachsen sind öffentliche Veranstaltungen schon jetzt mit bis zu 1000 Menschen möglich, dazu zählen auch Gottesdienste und Konzerte. In Rheinland-Pfalz wird die Teilnehmerzahl auf 350 Personen begrenzt.
Kontaktbeschränkungen: Zehn Personen im öffentlichen Raum in Sachsen, beliebig viele mit Abstand auf Gartenpartys in Bayern
Diese beziehen sich in aller Regel auf ungeplante Treffen, also private Veranstaltungen ohne Einladung. In Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Hamburg dürfen sich im öffentlichen Raum maximal zehn Personen treffen.
In Bayern gibt es dafür im jeweils eigenen Garten oder in privaten Räumen keine Personengrenze mehr, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. In Baden-Württemberg dürfen sich im öffentlichen und privaten Raum maximal 20 Personen spontan treffen.
[Wird Deutschland gerade Opfer des Corona-Leichtsinns? Die Corona-Zahlen steigen – das RKI nennt die Bürger zu „nachlässig“. Eine Studie der Uni Heidelberg zeigt, wann Menschen bereit sind, sich an Regeln zu halten.]
In Berlin gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr. Beliebig viele Menschen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich treffen, wenn Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. In Brandenburg, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern ist das genauso.
Maskenpflicht: Verkäufer in Berlin ohne Mundschutz, in Bayern mit
Diese gilt bundesweit in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Handel. Doch wer sich zuweilen gefragt hat, wieso der Kassierer im Supermarkt keine Maske trägt, muss feststellen, dass es auch hier kleine Unterschiede gibt: So ist in Bayern beispielsweise auch das Personal im Handel dazu verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen - in Berlin hingegen nicht. Verstöße werden sehr unterschiedlich geahndet.
Rheinland Pfalz verlangt zehn Euro für eine fehlende Mund-Nasen-Bedeckung, Bayern 150 Euro, in Hamburg muss der Ladeninhaber 1000 Euro für Kunden ohne Maske zahlen. Brandenburg und Bremen erheben keine Bußgelder.
Sport: Mit Abstand in die Sauna, außer in Hamburg
Das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien und in gedeckten Sportanlagen ist überall erlaubt. Auch Fitnessstudios dürfen bundesweit wieder öffnen. Unterschiede gibt es in der maximalen Personenzahl bei Gruppensportarten, während der Nutzung der Umkleidekabinen, Duschen und Saunen.
In allen Bundesländern, bis auf Hamburg, dürfen Saunen und Wellnessbereiche allerdings mittlerweile wieder öffnen - unter dem erforderlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern.
Reisen innerhalb Deutschlands: Ausnahmsweise sind alle auf einer Linie
Zum Umgang mit Reisenden aus Risikogebieten haben sich Bund und Länder vergangene Woche auf eine gemeinsame Linie verständigt. Es soll lokale Ein- und Ausreisesperren geben können, wenn die Zahl der Infektionen weiter steigt oder es keine Gewissheit gibt, dass die Infektionsketten bereits unterbrochen sind. So soll zielgenauer auf lokale Ausbrüche der Corona-Pandemie eingegangen werden.
"Diese Maßnahmen sollen zielgerichtet erfolgen und müssen sich nicht auf den gesamten Landkreis bzw. die gesamte kreisfreie Stadt beziehen", heißt es in dem Beschluss.
Dem Papier zufolge sollen die Länder Vorsorge dafür treffen, dass Reisende aus Regionen mit erhöhten Corona-Infektionen nur dann in einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden beziehungsweise ohne Quarantänemaßnahme in ein Land einreisen dürfen, wenn sie mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen können, dass sie nicht infiziert sind.
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