Reform der Erbschaftsteuer: Hessen lehnt Pläne von Wolfgang Schäuble zur Erbschaftsteuer weitgehend ab
Der Bundesfinanzminister hat Vorschläge zur Reform der Erbschaftsteuer vorgelegt. Sein hessischer Kollege und Parteifreund Thomas Schäfer widerspricht in wesentlichen Punkten.
Die Reform der Erbschaftsteuer soll zügig vorankommen. Das ist jedenfalls der Wunsch von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU). Am Mittwochabend traf er sich mit den Spitzen der großen Wirtschaftsverbände, Kanzlerin Angela Merkel sprach parallel mit den Interessenvertretern der Familienunternehmen, die von den Änderungen betroffen sein werden. In der kommenden Woche wird sich der Bundesfinanzminister mit seinen Kollegen in den Ländern treffen. Dort sind die Eckpunkte aus Berlin teils mit Wohlwollen, teils mit Kritik aufgenommen worden. Nun legt der hessische Finanzminister Thomas Schäfer (CDU) mit detaillierten Gegenvorschlägen nach. Schäfer ist derzeit auch Vorsitzender der Finanzministerkonferenz; seine Eckpunkte sind gedacht als Mittelposition zwischen Schäuble und den großen Verbänden, die auch von Bayern unterstützt werden.
Bedürfnisprüfung erst ab 100 Millionen Euro
Die Reform wird nötig, weil das Bundesverfassungsgericht einige Teile des Gesetzes, die sich auf Betriebsübergaben beziehen, im Dezember gekippt hat. Kern der Karlsruher Forderungen ist, dass ab einer bestimmten Betriebsgröße eine Verschonung von der Steuer nur noch möglich ist, wenn der Erbe ein Bedürfnis nachweisen kann – also nicht in der Lage ist, die Steuer zu zahlen. Schäuble will die Grenze bei für eine solche Bedürfnisprüfung bei 20 Millionen Euro pro Erwerb ziehen. Das lehnt Schäfer ab. Die Summe sollte „bei 100 Millionen Euro liegen oder auch etwas höher“, sagte er dem Tagesspiegel. „Dabei orientiere ich mich am Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das auf einen Wert in dieser Dimension hindeutet. Zudem muss die Summe als Freibetrag ausgestaltet sein, nicht als Freigrenze.“ Das ist auch eine Forderung der Unternehmer. Bei einem Freibetrag würde nur die darüber liegende Summe besteuert; bei der von Schäuble vorgesehenen Freigrenze dagegen das gesamte übertragene Vermögen, wenn die Bedürfnisprüfung ergibt, dass gezahlt werden kann.
Keine volle Berücksichtigung der Privatvermögen
Schäuble hat vor, die Privatvermögen der Erben (oder Beschenkten) voll heranzuziehen. Das hält Schäfer für den falschen Weg. „Wenn wir die Privatvermögen in breiter Form einbeziehen, schaffen wir uns möglicherweise mehr neue Probleme, als wir dadurch alte Probleme lösen.“ Sein Vorschlag: „Die Bedürfnisprüfung wird auf das erworbene und das miterworbene Vermögen begrenzt, einschließlich einer Zehnjahresfrist. Also jenes Vermögen, das direkt auf den Beschenkten oder Erben übergeht.“ Das könne das Haus auf Ibiza sein oder auch ein Aktienpaket. Sonstiges Privatvermögen allerdings sollte nicht darunter fallen, also das gesamte Vermögen, das von Erben selbst durch eigene Tätigkeit aufgebaut worden ist. „Ich weise in dem Zusammenhang darauf hin, dass das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung sehr fein zwischen den Vermögensarten differenziert hat. Das muss der Gesetzgeber genau berücksichtigen.“ Wer Pleite gehe, müsse einen Offenbarungseid leisten. "Es kann nicht sein, dass manche nun die, die erben, auch zu diesem Offenbarungseid verpflichten wollen“, lautet Schäfers Position.
Was ist der Hauptzweck eines Unternehmens?
Schäuble will zudem völlig neu regeln, welches Vermögen begünstigt wird und welches nicht. Steuerfrei soll nur noch Vermögen sein, das zu mindestens 50 Prozent betriebsnotwendig ist, weil es dem Hauptzweck des Unternehmens dient. Schäfer fordert, darauf zu verzichten. „Die Bestimmung des Hauptzwecks eines Unternehmens dürfte im Einzelfall immer sehr schwierig sein. Wir sollten daher die bewährte Regelung stehen lassen, in der das Verwaltungsvermögen klar beschrieben ist.“ Eine völlige Neudefinition könne zu mehr „Streitanfälligkeit“ führen. „ Wir bauen uns hier nur potenzielle Gestaltungsrisiken auf, es bedeutet viel Aufwand bei nur wenig mehr Steuergerechtigkeit“, sagte Schäfer. Daneben soll nach dem Schäuble-Papier das weitere Vermögen im Betrieb, das so genannte Verwaltungsvermögen (etwa vermietete Immobilien oder Aktienpakete), nur pauschal zu zehn Prozent steuerfrei sein. Schäfer will dagegen diese Quote bei 20 Prozent ansetzen.
Deutliche Änderungen bei kleinen Unternehmen
Schäfer fordert auch deutliche Änderungen bei der Behandlung kleinerer Unternehmen. Hier schlägt er eine „gestufte Regelung“ vor. Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten sollten von der so genannten Lohnsummenpflicht völlig freigestellt werden. Bisher werden Unternehmer von der Erbschaftsteuer teils oder ganz verschont, wenn sie ihre Betriebe fünf bis sieben Jahre weiterführen und dabei bestimmte Vorgaben bei der Lohnsumme einhalten. Letzteres soll nach Schäfers Vorstellungen bei Kleinstbetrieben nicht gelten; es genügten hier die Haltefristen. „Das kommt der Wirklichkeit in kleinen Betrieben näher als der Vorschlag aus Berlin.“ Bei Betrieben mit vier bis zwanzig Arbeitnehmern sollte die Mindestlohnsumme auf 200 Prozent des Ausgangswerts begrenzt werden. Schäuble sieht 400 bis 700 Prozent vor.
Auch bei den Regelungen für eine Stundung der Steuerzahlung möchte Schäfer eine "großzügigere Ausgestaltung", also eine unternehmerfreundlichere Lösung. "Es wird sicherlich immer wieder Fälle geben, in denen es zu Engpässen kommt. So sollte es möglich sein, die Steuerschuld über mehrere Jahre hinweg aus Erträgen eines Immobilienvermögens zu begleichen, statt dieses Vermögen liquidieren zu müssen."
Kritik auch an Bayern und dem BDI
Schäfer lehnt aber nicht nur Schäubles Punkte ab. „Das vom Bundesverband der deutschen Industrie vorgelegte und von Bayern unterstützte Modell überzeugt mich nicht“, sagt er. Es knüpft die Bedürftigkeitsprüfung an qualitative Kriterien, nicht an eine Betriebsgröße. Verkürzt gesagt läuft das BDI-Modell darauf hinaus, dass es genügt, wenn ein Unternehmen bestimmte Kriterien erfüllt, die es als Familienunternehmen qualifiziert. Dazu sollen etwa eine geringe Kapitalmarktorientierung oder eine hohe Kapitalbindung im Unternehmen gehören. „Was Bayern und der BDI vorschlagen, ist meiner Meinung nach nicht verfassungsfest, wir würden damit ein hohes Prozessrisiko aufbauen“, befürchtet Schäfer. „Wir sollten alle ein gemeinsames Interesse daran haben, nun ein Gesetz vorzulegen, das in Karlsruhe Bestand haben wird. Wir sollten also nicht wieder an die Grenzen des Möglichen gehen, sondern durch ein verfassungsfestes Gesetz weitere Unruhe vermeiden." Daher teile er auch die Auffassung des Bundesfinanzministeriums, dass die abweichende Meinung von drei Richtern im Urteil vom Dezember eine Rolle spielen müsse. "Denn hier haben wir Hinweise auf eine mögliche künftige Rechtssprechung." Die drei Richter hatten das Urteil unterstützt, zusätzlich aber gefordert, die Begründung auch auf soziale Gerechtigkeitsaspekte zu stützen und den Sozialstaatsartikel im Grundgesetz herangezogen.