Lockerung bei Ausgangssperren: Die Änderungen bei der Corona-Notbremse im Überblick
Union und SPD haben sich auf die bundeseinheitliche Corona-Notbremse geeinigt. Vor allem die Regeln für Ausgangssperren und Schulen wurden angepasst.
Für Angela Merkel ist es nicht die Corona-Notbremse, die sie wollte. Aber nach den vergangenen Tagen kann sie froh sein, dass das Projekt nicht allzu stark geschreddert worden ist.
Vor allem die Ausgangssperren sind aufgeweicht worden, hier hatte es am meisten Widerstand gegeben. Aber nach einem Wochenende der Verhandlungen haben sich die Koalitionsfraktionen von Union und SPD nun auf Änderungen im Infektionsschutzgesetz geeinigt, die der Bundestag am Mittwoch absegnen soll, am Donnerstag dann der Bundesrat - doch hier gibt es auch noch einige Widerstände. Wenn alles glatt geht, könnte die Bundes-Bremse ab kommender Woche dann greifen; wegen der hohen infektionszahlen haben ohnehin viele Regionen schon ihre Maßnahmen verschärft.
Das an einigen Punkten - zum Beispiel bei den Schulen - auch verschärfte Gesetz soll längstens bis zum 30. Juni gelten. Das bedeutet, bis dahin können also die Lockdownmaßnahmen angewandt werden.
Durch die Einführung der Notbremse erhofft sich die Bundesregierung, die dritte Corona-Welle brechen zu können. Falls die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Stadt oder einem Landkreis drei Tage hintereinander über 100 Fälle pro 100.000 Einwohner liegt, sollen bundesweit in den jeweiligen Landkreisen die gleichen Regeln gelten. Das Vorgehen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus soll so einheitlicher gestaltet werden.
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Die Maßnahmen würden nach dem aktuellen Infektionsgeschehen auch in Berlin gelten. Schleswig-Holstein ist aktuell das einzige Bundesland, bei der die Inzidenz unter 100 liegt.
Grenze für Schulen wurde herabgesetzt
So gilt die Ausgangssperre dem jüngsten Entwurf zufolge nur von 22 bis 5 Uhr und selbst hier gibt es Ausnahmen. Ausgenommen sind nächtliches Joggen und Spaziergänge. Sie sind noch zwei Stunden länger, bis 24 Uhr möglich.
Weiterhin gilt die Ausgangssperre nicht bei medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfällen oder anderen medizinisch unaufschiebbaren Behandlungen, bei berufsbedingten Gründen, für Abgeordnete, Presse- und Medienberichterstattung, der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, der Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender, der Versorgung von Tieren oder „von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen“.
Ursprünglich waren Ausgangssperren ab 21 Uhr geplant, gegen diesen Vorschlag hatte sich massive Kritik seitens der Opposition und auch teilweise in den Fraktionen geregt.
Über die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit von Ausgangssperren herrscht Uneinigkeit. Auch juristisch ist nicht klar, ob die Ausgangssperren bei einer Inzidenz von 100 immer verhältnismäßig wären, wenn die Zahl der Geimpften und die reale Auslastung von Intensivbetten in der betreffenden Region nicht berücksichtigt wird. Mehrere Staatskanzleien warnen nach Tagesspiegel-Informationen, dass das Vorhaben gerichtlich gegen die Wand fahren werde.
Für Schulen wäre, wenn das Gesetz so vom Bundestag beschlossen wird, Distanzunterricht ab einem Inzidenzwert von 165 verpflichtend. Im ursprünglichen Entwurf war hier ein Schwellenwert von 200 genannt worden. Wechselunterricht muss ab einer Inzidenz von 100 stattfinden.
Weitere Änderungen zur ursprünglichen Fassung:
Kindersport: Für Kinder bis 14 Jahre bleibt „Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig“, auch wenn die 100er-Inzidenz überschritten wird. Trainer und Betreuer müssen einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Corona-Test vorlegen.
Für Betriebe und Büros gilt: Die Homeoffice- Pflicht, bisher nur per Verordnung geregelt, soll fest im Gesetz verankert werden. Demnach müssen Arbeitgeber den Beschäftigten bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, „diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. So sollen Infektionen am Arbeitsplatz oder im Nahverkehr verhindert werden. Zudem sollen Arbeitgeber nun den vor Ort tätigen Arbeitnehmern zwei statt einen Test pro Woche anbieten müssen.
Einzelhandel: Bisher war vorgesehen, dass der Einzelhandel bei einer Inzidenz über 100 schließen muss. Nach den Koalitionsplänen soll nun bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 Einkaufen mit Terminbuchung weiter möglich sein (Click & Meet) – Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test. Unabhängig von der Inzidenz soll „die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften“ zulässig bleiben.
Zoos: Die Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten sollen unabhängig von der Inzidenz weiter öffnen können, wenn Besucher, die älter als sechs Jahre sind, einen negativen Corona-Test haben.
Ausnahmen für Geimpfte: Die Bundesregierung wird nun aufgefordert, rasch „Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten“ für Menschen zu erlassen, „bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 auszugehen ist“.
Weitere Änderungen: Die ab einer Inzidenz von 100 maximal erlaubte Teilnehmerzahl an Beerdigungen wird von 15 auf 30 verdoppelt; zudem bleibt wie bei Friseuren auch die Fußpflege über einer Inzidenz von 100 möglich – sie sei „gerade für ältere Menschen oft essenzieller Bestandteil der Körperpflege“
Neu ist zudem, dass die Bundesregierung keine Verordnungen zur Eindämmung der Pandemie am Bundestag vorbei erlassen kann. Die alte Fassung des Gesetzentwurfs sah vor, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, „zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen“. Dadurch hätte sie mehr automatische Kompetenzen erhalten.
Diese Passage wurde allerdings geändert. „Der Bundestag muss zustimmen. Ohne jedwede Vorbehalte oder Bedingungen“, sagte der stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Dirk Wiese. Das sei für seine Fraktion in den Verhandlungen mit der Union der entscheidende Punkt gewesen.
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