Urteil des EuGH: Auch Arbeitslose erhalten für Nachwuchs im Ausland Kindergeld
Arbeitslose Eltern haben auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Kinder im EU-Ausland leben. Das geht aus einem Urteil des EuGH hervor.
Einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge muss Kindergeld für im Ausland lebende Kinder auch dann gewährt werden, wenn ein Kindergeldbezieher arbeitslos ist. Dabei ist es für die Zahlung von Kindergeld nicht von Belang, ob ein Kindergeldempfänger in einem EU-Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, urteilten die Richter (Az. C-322/17).
Im konkreten Fall geht es um einen rumänischen Staatsbürger, der seit 2003 in Irland lebt. Für seine beiden Kinder, die in Rumänien wohnen, beantragte er 2009 Kindergeld. Von 2003 bis 2009 übte er eine Beschäftigung in Irland aus.
Nachdem er 2009 seinen Job verloren hatte, bezog er von den irischen Behörden zunächst eine beitragsabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit. Anschließend erhielt er ein beitragsunabhängiges Arbeitslosengeld und schließlich zwischen 2013 und 2015 eine Leistung bei Krankheit.
Irische Behörden verweigerten die Auszahlung
Die irischen Behörden weigerten sich, das Kindergeld für den gesamten Zeitraum zwischen 2009 und 2015 auszuzahlen. Für den Zeitraum, in dem der rumänische Staatsbürger beitragsunabhängige Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten hatte, wurde kein Kindergeld gezahlt.
Die Begründung der irischen Behörden: Zu diesem Zeitpunkt erfüllte er nicht die Bedingungen für den Bezug von Kindergeld für seine in Rumänien lebenden Kinder, da er in Irland weder eine Beschäftigung ausgeübt noch eine beitragsabhängige Leistung bezogen habe.
Dagegen klagte der Rumäne mit der Begründung, dass sich die irischen Behörden auf eine fehlerhafte Auslegung des EU-Rechts gestützt hätten. Der Hohe Gerichtshof in Irland legte den Fall dem EuGH vor.
Höhe der Zahlung noch unklar
Die Luxemburger Richter stellten nun klar, dass EU-Bürger auch für Kinder, die im Ausland leben, Anspruch auf Familienleistungen nach den Vorschriften des zuständigen Mitgliedstaates haben. Dabei legte das Gericht eine EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne des rumänischen Klägers aus.
Die Verordnung verlange nicht, dass ein Kindergeldbezieher die Stellung eines Arbeitnehmers haben müsse, um Anspruch auf Familienleistungen zu haben. Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, könnten aus mehreren Gründen gewährt werden und nicht nur aufgrund einer Beschäftigung, urteilte das Gericht.
Nach einem Gutachten des EuGH-Generalanwaltes muss aber nun in Irland abschließend geklärt werden, ob die Kindergeldzahlungen für den strittigen Zeitraum, in dem der Rumäne beitragsunabhängiges Arbeitslosengeld erhielt, nach irischen oder rumänischen Standards erfolgen müssen.
Kindergeld ist auch in Österreich und Deutschland ein Thema
Auch in anderen EU-Staaten sind Kindergeldzahlungen an im Ausland lebende Kinder immer wieder ein Thema. Zuletzt hatte die EU-Kommission gegen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die österreichische Regierung eingeleitet, die eine so genannte Indexierung bei der Familienbeihilfe eingeführt hatte. Bei der Indexierung fallen die Kindergeldzahlungen für Kinder, die beispielsweise in Ungarn oder der Slowakei leben, wegen der günstigeren Lebenshaltungskosten niedriger aus.
Auch in Deutschland wird über eine Indexierung diskutiert. Wegen der Bedenken der EU-Kommission hatte der Finanzausschuss des Bundesrates die Beratungen eines entsprechenden CSU-Antrages auf unbestimmte Zeit vertagt.