zum Hauptinhalt
Ernst des Lebens. Wer im Studium steckt oder eine Ausbildung macht, bekommt weiter Kindergeld – fürs Zweitstudium gilt das aber nicht.
© picture alliance / Waltraud Grub

Regeln für Volljährige: So retten Sie das Kindergeld

Auch Volljährige haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch. Eine Übersicht, was dafür beachtet werden muss.

Von Laurin Meyer

Kaum ist der 18. Geburtstag herum, flattern so einige Briefe in den Briefkasten: von der Bank, zum Rundfunkbeitrag oder aber von der Familienkasse. Die will wissen, ob das volljährige Kind auch weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld hat. Liefern Eltern keine Nachweise, werden die Überweisungen gestoppt.

Das macht sich bemerkbar. Für das erste und zweite Kind gibt es seit diesem Jahr in der Regel 194 Euro monatlich, für das dritte 200 Euro und ab dem vierten Kind sogar 225 Euro. Doch Eltern müssen nicht gleich in Panik verfallen. Denn meistens sind die Voraussetzungen für Kindergeld auch weiterhin erfüllt. Dennoch gibt es einige Dinge zu beachten.

DIE ERST-AUSBILDUNG ZÄHLT

Grundsätzlich gilt: Wer nach der Schule eine Erstausbildung oder ein Erststudium macht, hat nichts zu befürchten. Hier bekommen Eltern auch weiterhin Kindergeld ausbezahlt. Und das in der Regel so lange, bis die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen ist, maximal jedoch bis zum Alter von 25 Jahren. Auch eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten ist davon abgedeckt, etwa für die Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn.

Kniffliger wird es, wenn das Kind nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung noch eine weiterführende Ausbildung anhängt. Hier ist entscheidend, ob das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat. Dann nämlich kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung akzeptiert werden.

Doch was dient dem Berufsziel und was nicht? „Gerichtsurteile dazu sind sehr unterschiedlich“, sagt Isabell Klocke, Abteilungsleiterin Steuerrecht und Steuerpolitik beim Bund der Steuerzahler. Schließlich gebe es mittlerweile die verschiedensten Ausbildungswege. „Die Gerichte müssen sich immer den Einzelfall anschauen.“

Beim Berufsziel sollten Kinder besser nicht vorsätzlich schwindeln. Kindergeld könne nämlich auch zurückgefordert werden, wenn es erschlichen wurde. Klocke rät dazu, sich frühzeitig zu informieren. Die Familienkasse hat zum Kindergeldanspruch ein ausführliches Merkblatt veröffentlicht.

Wer an seinen Bachelor einen Masterstudiengang anhängt, sollte in der Regel keine Probleme bekommen. Es sei denn, das Kind geht einer sogenannten anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nach. Das ist der Fall, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche über 20 Stunden liegt. Die 20-Stunden-Marke darf lediglich an maximal zwei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten werden.

KEIN KINDERGELD FÜR FAULPELZE

Und was ist, wenn das Kind nach der Schule ganz ohne einen Platz dasteht und sich auch nicht darum bemüht? „Da kommt das Fallbeil“, sagt Klocke. Die Familienkassen zahlen nämlich nur weiter Kindergeld, wenn sich das Kind nachweislich um einen Ausbildungsplatz kümmert.

Wie das auszusehen hat, zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Im konkreten Fall hatte eine Mutter geklagt, weil die Familienkasse ihr das Kindergeld für ihre Tochter strich. Zwar hatte die Tochter noch eine Ausbildung in einer Arztpraxis begonnen. Weil ihr aber fristlos gekündigt wurde, konnte sie die nicht fortsetzen.

Dass die Tochter sich danach grundsätzlich ausbildungsbereit zeigte, hat den Richtern nicht gereicht. Sie stellten klar, dass bloße Lippenbekenntnisse nicht genügen. Stattdessen müsse objektiv erkennbar sein, dass sich ein Kind ernsthaft um eine Ausbildung bemüht. Hier akzeptieren die Familienkassen in der Regel die Bescheinigung der Arbeitsagentur, dass das Kind dort als ausbildungssuchend gemeldet ist. Außerdem gelten Bewerbungen zumeist auch als Nachweis.

Für betroffene Eltern und Kinder ist deshalb wichtig: Bewerbungsschreiben und Rückmeldungen unbedingt aufbewahren. Ob dabei nun aber sieben oder doch nur fünf Bewerbungen ausreichen, das lässt sich pauschal nicht sagen. Einen Richtwert gibt es nämlich nicht. „Es hängt immer vom einzelnen Sachverhalt ab“, sagt Klocke. Und am Ende entscheidet der zuständige Sachbearbeiter der Familienkasse.

Übrigens: Hat das Kind einen Ausbildungsplatz in der Tasche, gibt es fortan wieder Kindergeld – auch wenn das Kind die Stelle erst später antreten kann. Dabei hat sich das Kind aber auf den frühstmöglichen Zeitpunkt zu bewerben.

WORK AND TRAVEL ZÄHLT NICHT

Vorsicht gilt bei Auslandsaufenthalten. Ist ein Kind mehr als vier Monate im Ausland, ohne dass es Ausbildungszwecken dient, wird das Kindergeld gestrichen. „Dazu zählen auch Work-and-Travel-Programme“, sagt Klocke, „da das Kind hier einer Erwerbstätigkeit oder Freizeit nachgeht.“

Auch sogenannte Work-and-Travel-Zertifikate ändern daran nichts. Und auch der Sprachunterricht im Ausland berechtigt nicht automatisch dazu, weiterhin Kindergeld zu beziehen. „Ein Freizeitkurs für diejenigen, die im Ausland babysitten, wird als Ausbildungsnachweis nicht ausreichen“, sagt Klocke. „Der Sprachkurs muss einer Ausbildung dienen und am besten mit einem Ausbildungszertifikat abgeschlossen werden.“

FREIWILLIGES SOZIALES JAHR ZÄHLT

Anders ist das hingegen bei einem Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr. Hier wird das Kindergeld weiterhin gezahlt, auch wenn der Freiwilligendienst im Ausland absolviert wird. Und auch wer als Student ein Semester im Ausland verbringt, steht nicht plötzlich ohne Kindergeld da.

Aber: „Hier sollten sich Eltern und Kinder frühzeitig darum kümmern, die notwendigen Nachweise zu erbringen“, rät Klocke, wie zum Beispiel die Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule. Ein Vorurteil hält sich besonders hartnäckig: Ist das Kindergeld erst einmal gestrichen, bekommt man auch keines mehr. „Das denken viele“, sagt Klocke, „aber dem ist nicht so“. Sobald die Voraussetzungen, etwa durch Ausbildungs- oder Studienbeginn, wieder erfüllt sind, können Eltern auch wieder Kindergeld beantragen.

Zur Startseite