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Jörg Urban, Landesvorsitzender der sächsischen AfD.
© Sebastian Willnow/ZB/dpa
Update

Entscheidung vor der Landtagswahl: 30 Kandidaten für die sächsische AfD

Die AfD kann bei der sächsischen Landtagswahl nur mit der Hälfte ihrer nominierten Kandidaten antreten. Dieser Nachteil könnte ihr dennoch nutzen.

Jetzt ist es amtlich: Die AfD darf zur Landtagswahl in Sachsen nur mit 30 Listenkandidaten antreten, obwohl sie auf ihrer Landesliste 61 Personen nominiert hatte. Das entschied am Freitag der sächsische Verfassungsgerichtshof.

Die Verhandlung drehte sich um die Frage, ob es rechtens war, dass sächsischen Landeswahlausschuss Anfang Juli die Kandidatenliste der AfD um zwei Drittel – also von 61 auf 18 Plätze – gekürzt hatte. Die AfD hatte Beschwerde eingelegt und in einem Eilverfahren Ende Juli bereits erwirkt, dass zumindest die ersten 30 Plätze zugelassen werden. Gestern verkündete der sächsische Gerichtshof dann seine Entscheidung im eigentlichen Verfahren und bestätigte dabei sein Urteil.

Doch was steckt dahinter? Der Grund, warum der Landeswahlausschuss nur ein Drittel der AfD-Liste zur Landtagswahl zugelassen hatte, lag im Aufstellungsverfahren. Die ersten 18 Listenplätze hatte die AfD bei einem Landesparteitag im Februar dieses Jahres aufgestellt. Im März 2019 ging es dann weiter. Der Landeswahlausschuss wertete das als zwei getrennte Aufstellungsversammlungen, etwa weil der Versammlungsleiter gewechselt hatte.

Ein weiterer Kritikpunkt war, dass ab Listenplatz 31 das Blockwahlverfahren zur Anwendung kam. „Die notwendige Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber im Verfahren der Kandidatenaufstellung war nach Ansicht des Landeswahlausschusses damit nicht gegeben“, erklärte die Landeswahlleiterin.

Schon Ende Juli machte der sächsische Verfassungsgerichtshof klar, dass er von dieser Entscheidung wenig hält. „Die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Streichung dieser Listenplätze ist nach vorläufiger Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“, sagte die Richterin. Da die Nichtzulassung der AfD-Kandidaten sogar zu Neuwahlen führen könnte, habe das Gericht den Eilanträgen der AfD teilweise zugestimmt. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig.

AfD muss wohl nicht zittern

Auch wenn nun nicht die gesamte Liste der AfD zugelassen ist, kann die Partei angesichts der 30 Listenplätze aufatmen. Denn die Gefahr, dass am Ende im Landtag Sitze der AfD frei bleiben, ist minimiert. Derzeit stehen die Rechtspopulisten in Umfragen bei 25 Prozent, weshalb ihnen zwar mehr als 30 Sitze im Landtag zustünden. Diejenigen Plätze, die sie nicht über die Liste besetzen, könnten sie aber durch Direktmandate auffüllen, von denen sie laut Prognosen einige bekommen werden. Die AfD muss also nicht um ihre Mandate zittern.

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Die Partei versucht sogar, sich die Entscheidung des Landeswahlausschusses zu nutze zu machen. Das ließ sich bereits im Juli beim Wahlkampfauftakt im sächsischen Lommatzsch beobachten. Da bezeichnete Spitzenkandidat Jörg Urban den Vorgang als „politischen Skandal, der in der Geschichte des deutschen Parlamentarismus seinesgleichen sucht“. Der Wahlausschuss sei politisch missbraucht worden. „Während man in der DDR noch dreist die Wahlergebnisse gefälscht hat, sorgt man heute schon im Vorfeld dafür, dass der Wählerwille am Ende nicht umgesetzt werden kann“, rief Urban.

Man wolle die AfD von jeglicher Mitsprache fernhalten. Das sei nicht nur ein Angriff auf die AfD, sondern auf die Demokratie selbst. „Für uns gilt deshalb: Jetzt erst recht!“ Es gab großen Applaus.

Nahrung für den „Opfermythos“

Bestätigt fühlte sich die AfD auch von den Staatsrechtlern Sophie und Christoph Schönberger, die auf dem renommierten Verfassungsblog die Kürzung der Liste und die Begründung des Landeswahlausschusses kritisierten. „Dass der Wechsel von der Einzelwahl zur Blockwahl hier die Chancengleichheit der Bewerber vermindert hätte, ist nicht erkennbar.“ Dem „Spiegel“ sagte Juraprofessorin Schönberger zudem, dass sie glaube, dass der Kandidatenausschluss den „Opfermythos“ der AfD nähre.

Der sächsische AfD-Chef Urban kündigte jetzt jedenfalls bereits für nach der Wahl eine Beschwerde beim Wahlprüfungsausschuss des sächsischen Landtages an. Zudem werde die AfD Strafanzeige stellen gegen „alle in Frage kommenden Beteiligten“ und sich dafür einsetzen, das sächsische Wahlgesetz zu reformieren.

AfD-Chef Jörg Meuthen wertete das Urteil des sächsischen Verfassungsgerichtshofes positiv. „Nun ist auch höchstrichterlich bestätigt worden, dass der Landeswahlausschuss die AfD rechtlich falsch behandelt hat.“ Das Urteil zeige, dass der Rechtsstaat noch funktioniere.

Die AfD strebt an, bei der Landtagswahl stärkste Kraft zu werden. In der jüngsten Umfrage ist sie allerdings hinter der CDU zurückgefallen.

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