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Ein Parteimitglied der Alternative für Deutschland
© dpa/Lino Mirgeler
Update

Teilerfolg im Listenstreit: AfD darf zur Sachsen-Wahl mehr Kandidaten haben - vorläufig

Der sächsische Verfassungsgerichtshof erlaubt der AfD 30 Kandidaten für die Landtagswahl. Ein endgültiges Urteil aber steht noch aus.

Im Streit um ihre Kandidatenliste zur Landtagswahl in Sachsen hat die AfD vor dem sächsischen Verfassungsgerichtshof einen Teilerfolg erzielt. Die Partei darf bei dem Urnengang am 1. September nach derzeitigem Stand mit 30 statt nur 18 Kandidaten auf der Liste antreten. Das haben die Leipziger Richter am Donnerstag im Eilverfahren entschieden. Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahlverfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründen im Block.

Auch im eigentlichen Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob die Kürzung der Liste rechtens war, will das Gericht noch vor der Wahl Klarheit schaffen. Diese Entscheidung ist für den 16. August terminiert, wie das Gericht mitteilte. Die Vorsitzende Richterin Birgit Munz fand allerdings bereits am Donnerstag deutliche Worte: „Die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Streichung dieser Listenplätze ist nach vorläufiger Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.“

Die Entscheidung der sächsischen Verfassungsrichter vom Donnerstag bezog sich auf Anträge der AfD, mit der die Partei die vorläufige Zulassung der gestrichenen Kandidaten begehrte. Dem kamen die Richter nun zum Teil nach. Dabei hatten sie vor allem die Folgen für die Landtagswahl im Blick: Bei der Abwägung sei die nachteilige Auswirkung berücksichtigt worden, die sich aus „einer vorausaussichtlich fehlerhaften Entscheidung des Landeswahlausschusses“ ergeben könnte. „Die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag wäre dann auf der Grundlage eines Beschlusses durchgeführt worden, der die von der Verfassung garantierte Chancengleichheit der AfD in diesem Umfang nicht hinreichend berücksichtigt“, hieß es. In der Folge könnte dies dazu führen, dass Neuwahlen nötig würden.

Henning Homann, Generalsekretär der SPD Sachsen, erklärte: „Ich finde, das Gericht hat eine wichtige Entscheidung getroffen, weil es damit die Demokratie in Sachsen schützt.“ Durch die Entscheidung sinke seiner Einschätzung nach die Wahrscheinlichkeit für eine Neuwahl nach der Landtagswahl am 1. September.

Die sächsische AfD äußerte sich widersprüchlich. Partei-Chef Jörg Urban stellte die Entscheidung als „großen Sieg für die AfD“ und „Sieg für die Demokratie“ dar. Wenig später teilte seine Partei jedoch in einer Erklärung mit, man sei mit der Entscheidung „nicht zufrieden“. Die AfD wehrt sich juristisch gegen die Kürzung ihrer Landesliste, die der Landeswahlausschuss am 5. Juli aufgrund formaler Mängel bei der Aufstellung der Kandidaten beschlossen hat. Von ursprünglich 61 Listenkandidaten wurden nur 18 zur Landtagswahl zugelassen. Das Gremium monierte unter anderem, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitagen wählte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte. Allerdings ging es nicht mehr um 43 abgelehnte Bewerber, sondern nur noch um 41. Denn für die Listenplätze 54 und 60 lägen formale Voraussetzungen nicht vor, hieß es nach der Verhandlung in Leipzig.

Die Vorsitzende des Landeswahlausschusses Sachsen, Carolin Schreck, sagte nun: „Ich finde es erfreulich, dass der sächsische Verfassungsgerichtshof so zeitnah über die Rechtsbehelfe der AfD entschieden hat. Wir werden dieses Gerichtsurteil jetzt bei der weiteren Wahlvorbereitung umsetzen.“

AfD sieht sich als Opfer von Willkür

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor eine Beschwerde der AfD in dieser Angelegenheit wegen diverser inhaltlicher Mängel abgewiesen. Der Antrag sei nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet, hieß es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss vom 18. Juli. Vor allem bemängelten die Karlsruher Richter aber, dass die AfD nicht ausreichend dargestellt habe, warum sie bereits vor einer Entscheidung in Sachsen das höchste deutsche Gericht eingeschaltet hatte. In der Regel sind für die Gewährleistung des Wahlrechts die Länder zuständig.

Die AfD bezeichnete die Streichung eines Großteils ihrer Kandidaten als Willkürakt, „um den stärksten Mitbewerber zur Landtagswahl 2019 entscheidend zu schwächen“. Im Fall eines guten Abschneidens bei der Wahl könnte sie mit einer gekürzten Liste womöglich nicht alle Mandate übernehmen. Fehler bei ihrem Aufstellungsverfahren sah die Partei nicht. Allerdings wurde in den eigenen Reihen auch Kritik laut, sich zu wenig auf die Listenaufstellung vorbereitet zu haben. Die Partei hatte dazu im Februar und März zwei Termine benötigt. Schon zur Landtagswahl 2014 gab es Probleme mit der Liste. (dpa)

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