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Friedhelm Adolfs mit einer Zigarette vor dem Landgericht in Düsseldorf.
© Rolf Vennenbernd/dpa

Friedhelm Adolfs vor dem Bundesgerichtshof: Raucher gegen Nichtraucher am Aschermittwoch

Raucher Friedhelm Adolfs ist nicht mehr der Jüngste, er ist Witwer und er wohnt seit über 40 Jahren in seiner Wohnung. In dem Haus war bis zu seiner Pensionierung Hausmeister. Und nun droht ihm der Rauswurf aus seinen vertrauten vier Wänden. Am Mittwoch ist der BGH als letzte Instanz am Zug.

„Ja, ich komme nach Karlsruhe“, sagt Raucher Friedhelm Adolfs am Telefon. In Karlsruhe - da sitzt der Bundesgerichtshof. Und der will am Mittwoch (18.2.) darüber verhandeln, ob der 76-Jährige in seiner Düsseldorfer Wohnung bleiben kann - oder nicht. Dass eine Prozesspartei höchstpersönlich nach Karlsruhe kommt, ist eher ungewöhnlich. Schließlich dürfen Kläger oder Beklagter in der Verhandlung selbst nicht für sich sprechen und müssen das Feld ihren spezialisierten BGH-Anwälten überlassen. Doch für den Witwer geht es um einiges - schließlich hatte das Düsseldorfer Landgericht wie schon die Vorinstanz seiner Vermieterin recht gegeben und deren fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt.

Der Prozess enthält an sich schon genügend Details, um Gemüter zu bewegen: Adolfs ist nicht mehr der Jüngste, er ist Witwer und er wohnt seit über 40 Jahren in seiner Wohnung. In dem Haus war bis zu seiner Pensionierung Hausmeister. Und nun droht ihm der Rauswurf aus seinen vertrauten vier Wänden.

Die Hauseigentümerin möchte Adolfs wegen der Geruchsbelästigungen aus dessen Parterrewohnung haben. Ihr Vorwurf: Der Raucher lüfte nicht, so dass der Qualm in das Treppenhaus ziehe. Andere Mieter hätten sich bereits über den Gestank im Flur beschwert. Im Prozess trug Adolfs vor, 15 Zigaretten am Tag und damit „nicht exzessiv“ zu rauchen.

Zwar sei Rauchen in den eigenen vier Mietwänden generell erlaubt und rechtfertigt an sich keine Kündigung, entschied das Düsseldorfer Landgericht dann im Juni. Doch im Fall Adolfs sahen die Juristen eine Grenze überschritten. Das Gericht wertete es als „schwerwiegenden Pflichtverstoß“, dass der Witwer nicht gelüftet und seine vollen Aschenbecher nicht geleert habe. Damit habe er die Geruchsbelästigung im Flur sogar gefördert, anstatt sie durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Es geht um Rauchen im privaten Raum

Doch es geht mittlerweile gar nicht mehr nur um das Schicksal von Friedhelm Adolfs in einem Haus, dessen Wohnungen mittlerweile größtenteils zu Büros umgewandelt wurden. Es geht auch um die Beziehung von Rauchern und Nichtrauchern im privaten Raum, um Rücksichtnahme, um Kompromissbereitschaft. Derart generelle Fragen beschäftigen die Justiz immer mehr, wie die Anzahl entsprechender Gerichtsurteile zum sogenannten blauen Dunst zeigt.

So musste sich der BGH erst vor einem Monat mit der Klage eines Rentnerehepaares auseinandersetzen, das den Qualm ihrer auf dem Balkon rauchenden Nachbarn nicht mehr ertragen wollte. In der Verhandlung wurde dann die Frage aufgeworfen, ob Rauchen denn überhaupt noch „sozialadäquat“ sei.

Nicht immer, lautete das Ergebnis des BGH, salopp übersetzt. Denn demzufolge darf auch im Freien nur zu bestimmten Zeiten geraucht werden, wenn der Qualm wegen der damit verbundenen Geruchsbelästigung eine „wesentliche Beeinträchtigung“ darstellt. Die Vorinstanz muss nun feststellen, wann genau die benachbarten Raucher in dem Fall zum Glimmstängel greifen dürfen.

Im Fall Adolfs muss der achte BGH-Zivilsenat nun unter anderem ausloten, ob Adolfs Verhalten wirklich einen „schwerwiegenden Pflichtverstoß“ begründet oder ob die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Umstände Fehler gemacht haben. Dass die Verhandlung ausgerechnet auf Aschermittwoch fällt, ist der Tatsache geschuldet, dass der Senat in der Regel Mittwochs seinen Verhandlungstag hat. Es ist gut möglich, dass an diesem Aschermittwoch dann auch ein Urteil verkündet wird. (dpa)

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