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Davon könnte es in Zukunft mehr geben. Der Europäische Gerichtshof hat die Wlan-Störerhaftung weiter eingeschränkt.
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Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Wlan-Störerhaftung für Geschäftsleute eingeschränkt

Geschäftsleute müssen nicht dafür haften, wenn über ihren Wlan-Hotspot Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Ein Freibrief ist das jedoch nicht.

Für Abmahnanwälte war der Donnerstag kein guter Tag. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Geschäftsleute, die ein kostenloses W-Lan-Netz anbieten, nicht für die Urheberrechtsverletzung ihrer Kunden haften. Voraussetzung ist allerdings, dass der W-Lan-Betreiber sein Netz mit einem Passwort schützt. Um an die Zugangsdaten zu gelangen, müssen die Nutzer also ihre Identität offenlegen.

Missachten Unternehmen die neuen Regeln, setzen sie sich, zumindest in Deutschland, weiterhin der Gefahr aus, von Rechteinhabern auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, sagt Rechtsanwalt Paetrick Sakowski von der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei CMS Hasche Sigle dem Tagesspiegel und schränkt somit die Wirkung des Urteils ein. Mehr noch: „W-Lan-Anbieter können auch vor dem Hintergrund europäischen Rechts kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Entgegen der Ankündigung der Bundesregierung ist die Störerhaftung damit nicht abgeschafft worden. Mit einer schnellen Verbreitung von vollständig offenen W-Lan-Hotspots ist weiterhin nicht zu rechnen“, meint der Anwalt von CMS Hasche Sigle.

Nach Novelle des Telemediengesetzes

Die Störerhaftung, die den Betrieb öffentlicher W-Lans in Deutschland in der Vergangenheit beeinträchtigt hatte, wird mit der EuGH-Entscheidung von Donnerstag eingeschränkt, aber nicht abgeschafft. Im Juni hatte eine vom Bundestag beschlossene Änderung des Telemediengesetzes, mit der auch private Betreiber ihr W-Lan für andere öffnen können, ohne wegen Rechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden zu können, den Bundesrat passiert. Kritiker hatten bemängelt, dass in der Novelle der Ausschluss von Haftungsansprüchen lediglich in einer angefügten Begründung formuliert wurde – was rechtlich nicht bindend sei. Nach der Entscheidung des EuGH zur W-Lan-Störerhaftung sieht der Handelsverband Deutschland (HDE) die Bundesregierung und die EU-Gesetzgebung in der Pflicht.

Dem Urteil des EuGH ging eine Klage von Sony Music Entertainment voraus. Der Musikkonzern hatte den Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik in München abgemahnt, weil über seinen ungesicherten W-Lan-Hotspot ein Album der Gruppe „Wir sind Helden“ zum Download angeboten wurde. Der Fall lag dem Landgericht München zur Entscheidung vor, dass den EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten hatte.

Ein Urteil mit Hintertüren

Rechtsgrundlage ist in diesem Fall eine EU-Richtlinie, die auf Gewerbetreibende mit ungesichertem W-Lan anwendbar ist – also Geschäfte, Bars oder Hotels. Für Privatleute ist sie nicht relevant. Wer einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ in Sinne der Richtlinie anbietet, ist demnach nicht haftbar – vorausgesetzt, er ist an der Übertragung von Daten, etwa eines Liedes, nicht beteiligt. Grundsätzlich könnten Rechtsinhaber bei einer Behörde oder einem Gericht eine Anordnung beantragen, mit der vom Anbieter verlangt wird, jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder ihnen vorzubeugen. Tobias McFadden, der das beklagte Münchner Unternehmen betreibt, ist zugleich Netzaktivist und Mitglied der Piratenpartei. Er wertete das Urteil als Teilerfolg. Er rechnet nach dem Urteil ebenfalls nicht mit einer schnellen Verbreitung von W-Lan-Hotspots in Europa. Er setzt sich für einen „niederschwelligen Zugang zum Internet für jedermann“ ein. „Wenn ich aber erst mal rumlaufen und nach einem Passwort betteln muss, dann ist damit genau das Gegenteil erreicht.“ Immerhin: Anwalt Sakowski rechnet damit, dass das Landgericht dem Urteil des EuGH folgt und McFadden jedenfalls nicht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Kurt Sagatz (mit dpa)

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