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Bisher bunt gemischt, doch nach der neuesten Verordnung sind Stoffmasken im Berliner Nahverkehr nicht mehr erlaubt.
© imago images/Frank Sorge
Update

Corona-Regeln in Berlin: Was ab Sonntag noch erlaubt ist – und was nicht

Hohe Infektionszahlen, dazu die Mutation: Berlin hat den Lockdown bis zum 14. Februar verlängert und verschärft. Was ist erlaubt – und was nicht? Ein Überblick.

Homeoffice, Maskenpflicht, Notbetreuung: Bund und Länder haben sich darauf verständigt, den Lockdown in Deutschland nicht nur bis zum 14. Februar zu verlängern, sondern auch noch einige Verschärfungen vorzunehmen.

Ausschlaggebend waren neben den fortwährend hohen Infektionszahlen, die eine umfassende Kontaktnachverfolgung unmöglich machen, die Sorge vor der hochansteckenden Virus-Mutation, die inzwischen auch mehrfach in Berlin festgestellt wurde.

Nachdem Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sich am Dienstag, 19. Januar, auf die Linie geeinigt hatten, mussten die Landesregierungen sie noch in geltendes Recht übertragen. Der Berliner Senat trag sich deshalb am nächsten Tag zu einer Sondersitzung und beschloss eine Neufassung der Corona-Verordnung, die ab Sonntag, 24. Januar, gilt.

Viele Geschäfte, die Schulen und Kitas bleiben vorerst weiter geschlossen. In den offenen Läden und im Nahverkehr reicht eine Stoffmaske nicht mehr aus, vielmehr ist mindestens eine OP-Maske erforderlich. Eine Homeoffice-Pflicht will der Senat in seiner Sitzung am 26. Januar beschließen. Hier ein Überblick über den aktuellen Stand der Verbote und Gebote, soweit sie bekannt sind; die neue Verordnung soll am 23. Januar veröffentlicht werden, deshalb wird dieser Text weiter aktualisiert.

Welche Kontakte sind erlaubt?

Hier gelten weiterhin die bereits bekannten Regelungen. Der Senat hält die Bevölkerung dazu an, die physischen sozialen Kontakte auf das „absolut nötige Minimum“ zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. Insbesondere richtet sich das auch an Menschen mit Symptomen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten. 

Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll wann immer möglich eingehalten werden, auch im privaten Bereich.

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Darüber hinaus hat der Senat feste Kontaktbeschränkungen für private Treffen im Freien und in Innenräumen angeordnet. Der Aufenthalt ist draußen und drinnen nur erlaubt

  • allein und mit Personen des eigenen Haushalts
  • oder mit maximal einer Personen aus einem anderen Haushalt
  • Kinder unter 12 Jahren werden dabei mitgezählt
  • Nur die Kinder von Alleinerziehenden sind von der Regel ausgenommen. Sie dürfen zu Treffen mit einer weiteren Person mitgebracht werden.

Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten. Obdachlose dürfen sich im Freien nur nicht in Gruppen von mehr als zehn Personen treffen.

Wo besteht eine Maskenpflicht?

Hier gab es einige Verschärfungen. Medizinische Masken sind nun vorgeschrieben:

  • in Bus und Bahn (bis auf die Fahrer*innen), einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen,
  • in Taxis sowie Uber-Wagen und anderen Fahrdiensten, ebenfalls nur die Passagier*innen,
  • in Geschäften und Malls sowie Handwerk, Dienstleistungsbetrieben und Gewerbe mit Publikumsverkehr, nun auch für die Beschäftigten,
  • in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen on den Patient*innen und Begleitpersonen,
  • in Krankenhäusern und Pflegeheimen von Besucher*innen, außerdem den Patient*innen bzw. Bewohner*innen beim Empfang von Besuch sowie außerhalb ihres Zimmers,
  • bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen.

Einfache Stoffmasken reichen also hier nicht mehr aus. Mit medizinischen Masken sind mindestens die relativ günstigen blauen OP-Masken gemeint oder Filtermasken mit höheren Standards wie FFP2 oder KN95. Nähere Informationen über diese Masken finden Sie hier. Menschen mit geringem Einkommen sollen einige Masken vom Land Berlin gestellt bekommen; die genaue Ausgestaltung war zunächst unklar.

Eine einfache Stoffmaske genügt in Gaststätten (aktuell also bei Essensabholung) und in Schulen, sofern Präsenzunterricht stattfindet. Seit dem 3. Oktober gilt auch eine Maskenpflicht in Büroräumen. Der Mund-Nasen-Schutz muss getragen werden, wenn man sich nicht am eigenen Arbeitsplatz befindet. Auch in Fahrstühlen gilt eine Maskenpflicht.

Im öffentlichen Raum gilt schon länger die Pflicht zum Tragen einfacher Masken in Straßen, wo sich Geschäfte befinden. Angeraten ist es zudem auf „belebten“ Straßen und Plätzen, auf denen mögliche Kontakte zustande kommen - also fast in der gesamten Stadt, ausgenommen sind nur noch ruhigere Wohnstraßen. Bei Demonstrationen gilt ebenfalls eine Maskenpflicht, nun auch unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden. Ausgenommen sind Autokorsos.

Was ist mit Kitas?

Diese Regelungen haben sich deutlich geändert. Während es bisher eine „Notversorgung“ gab und Eltern mit ihren Kitas einzeln aushandeln sollten, ob sie ihr Kind bringen dürfen, sind nun die Kitas und Tagespflegestellen grundsätzlich geschlossen. Die Notbetreuung steht Eltern nur noch offen, wenn sie einen außerordentlich dringlichen Betreuungsbedarf für ihre Kinder haben. Dieser kann auch nur an einzelnen Tagen oder stundenweise bestehen. In jeder Kita soll mindestens eine Gruppe mit Ganztagsbetreuung angeboten werden. Nach Auskunft der Senatsverwaltung soll die Betreuung aber auf die Arbeitszeit beschränkt bleiben.

Zusätzlich muss eines der folgenden drei Kriterien erfüllt sein:

  • Ein Elternteil übt einen systemrelevanten Beruf aus, wobei auch im Homeoffice ein Anspruch bestehen kann. Diese Liste der systemrelevanten Berufe können Sie hier als PDF herunterladen.
  • Jemand ist alleinerziehend.
  • Die Familie befindet sich in einer sozial schwierigen Situation oder es besteht ein besonderer pädagogischer Bedarf (Entscheidungen im Einzelfall).

Hier gibt es weitere Informationen: Für Fragen von Eltern, die nicht vor Ort in den Kitas geklärt werden können, bietet die Senatsverwaltung weiterhin eine Kita-Hotline an. Sie ist werktags zwischen 9 und 13 Uhr unter Tel. 030/90227-6600 erreichbar. Per Mail können auch schriftliche Fragen geschickt werden. Zahlreiche weitere Informationen zu Detailfragen hat die Senatsverwaltung auch auf ihrer Internetseite zusammengestellt.

Damit die 28-seitige Liste der systemrelevanten Berufe nicht zu einem steigenden Bedarf führt, appellieren Senatsverwaltung und Träger an die Eltern, nur in dringend nötigen Fällen die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen. Weitere Details haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Im Spiel vertieft: Kita-Betreuung in Berlin.
Im Spiel vertieft: Kita-Betreuung in Berlin.
© Uwe Anspach/dpa

Was gilt an Schulen?

Die bisherigen Regelungen werden weitgehend fortgeführt. Alle Schulen in Berlin sind für den Präsenzunterricht bis mindestens zum 14. Februar geschlossen, auch die Zeugnisse werden daher nicht Ende Januar, sondern erst nach den Winterferien verteilt. Allerdings wird Distanzlernen mit Digitalunterricht angeboten. 

An Grundschulen gibt es eine Notbetreuung, insbesondere für Kinder, deren Eltern systemrelevanten Berufen nachgehen (die Liste finden Sie hier als PDF, sie ist mit den Kitas identisch). Sie könnten vorbehaltlich des Infektionsgeschehens die ersten sein, die ab 14. Februar wieder im Wechselunterricht starten.

Auch an den weiterführenden Schulen gibt es keinen verpflichtenden Präsenzunterricht. Nur für die Abschlussklassen gelten besondere Regelungen: „Die Schulleitungen können in Abstimmung mit den Elternvertretungen und der Schulaufsicht entscheiden, ob die Abschlussklassen im Wechselunterricht in kleinen Lerngruppen oder im schulisch angeleiteten Lernen zu Hause unterrichtet werden“, lautet die Ansage.

Als Abschlussklassen gelten nur noch die Jahrgangsstufe 10 an allen weiterführenden Schulen sowie die Jahrgangsstufe 12 an Gymnasien und Jahrgangsstufe 13 an SekundarschulenAn den beruflichen Schulen können die Abschlussklassen der Berufsschulen und der 13. Jahrgang „in Abstimmung zwischen Schulleitung und Schulaufsicht“ in kleinen Lerngruppen unterrichtet werden.

Für den Präsenzbetrieb geschlossen bleiben auch Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen.

Gibt es in Berlin eine Homeoffice-Pflicht?

Bislang nicht. Der Senat appelliert an Unternehmen, "unbürokratisch" den Wechsel ins Homeoffice zu ermöglichen. Er plant aber, in seiner Sitzung am 26. Januar eine Homeoffice-Pflicht einzuführen. Das ist nur deshalb vertagt worden, weil Berlin seine Regelung auf die Vorgaben des Bundesarbeitsministeriums abstimmen will.

Gilt jetzt eine Ausgangssperre?

Nein. Eine Formulierung in der Infektionsschutzverordnung scheint das zwar nahezulegen. Dort steht: „Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig.“ 

In Absatz 3 folgen dann allerdings 14 Punkte, die als „triftige Gründe“ gelten: Dazu zählen etwa das Einkaufen, der Weg zur Arbeit oder jegliche berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten, Arztbesuche, die Einkehr in Gotteshäusern oder auch Besuche bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und den gemeinsamen Kindern.

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Punkt 12 erlaubt „die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besuchen oder privaten Zusammenkünften“, womit für den Alltag vor allem die Obergrenzen für private Treffen in den Blick kommen. Punkt 14 gestattet auch weiterhin Sport im Freien (mehr dazu weiter unten).

Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Corona-Verordnung, von den Kontaktbeschränkungen bis zu den Geschäftsschließungen, drohen Bußgelder. Diese sind in Paragraf 29 der Verordnung geregelt und können im schlimmsten Fall bis zu 25.000 Euro betragen.

Wann greift die 15-Kilometer-Regel und wann nicht?

Analog zu einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz in der Vorwoche hat sich der Senat am 12. Januar auf die Verabschiedung einer sogenannten 15-Kilometer-Regel geeinigt. Diese sieht vor, dass Bewohner der Hauptstadt künftig „triftige Gründe“ vorweisen müssen, um weiter als 15 Kilometer in das Nachbarbundesland Brandenburg reisen zu dürfen. 

Gemessen wird der Radius jeweils ab der Landesgrenze und nicht ab der eigenen Wohnadresse, sie hat dementsprechend keinen Einfluss auf die Bewegungsfreiheit innerhalb des Stadtgebietes. Die Regelung greift ab dem 16. Januar immer dann, wenn der Wert der 7-Tage-Inzidenz, also der Zahl der Corona-Infektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche, über 200 liegt.

Auch für die Radius-Regel gelten zahlreiche Ausnahmen. Für

  • berufliche Tätigkeiten
  • Arzt- oder Zahnarztbesuche sowie Aufenthalte im Krankenhaus
  • die Wahrnehmung von Gerichts- und Behördenterminen
  • die Betreuung und Pflege von Angehörigen, Minderjährigen und unterstützungsbedürftigen Personen
  • den Besuch bei Ehe- oder Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts 
  • Schul- und Kitabesuche
  • die Fahrt zur eigenen Datsche

darf die Zone weiter verlassen werden. Nicht mehr gestattet sind innerhalb der Zone: Besuche bei Eltern, Großeltern oder Kindern, Einkaufen, Kirchenbesuche und sportliche Aktivitäten. Auch sämtliche Flugreisen ab Berlin sind verboten, außer sie dienen den definierten Ausnahmen.

Außer Kraft treten soll die Regel wieder, wenn die Inzidenz über die Dauer von sieben Tagen unter 200 gelegen hat.

Darf ich noch Sport treiben?

Sport darf nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden. Etwa Tischtennis, Badminton oder Tennis sind Sportarten, die die Vorgaben erfüllen. Auch das Tennismatch muss aber unter freiem Himmel ausgetragen werden, denn in Hallen und Innenräumen darf nur Kadertraining stattfinden.

Das geht gerade nicht: Sport in der Halle.
Das geht gerade nicht: Sport in der Halle.
© PNN / Ottmar Winter

Die Beschränkung auf zwei Personen gilt nicht, wenn man Sport mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie getrennt lebenden eigenen Kindern treibt. Für Berufssportler gelten die Vorgaben nicht. Auch Reha-Sport-Gruppen können mit bis zu zehn Personen zuzüglich Übungsleiter zusammenkommen. Der Amateursport ist ansonsten ausgesetzt

Lange waren auch Kinder bis zwölf Jahren von den Regelungen ausgenommen und durften mit bis zu zehn Leuten plus Betreuerin oder Betreuer trainieren. Das hat der Senat am 12. Januar nun untersagt: Seither ist der Vereinssport in Gruppen auch für die Kleinsten verboten.

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Schwimmbäder sind geschlossen. Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder und Thermen dürfen ebenfalls nicht öffnen. Eine Ausnahme gibt es für den Profisport: Der darf weiterhin stattfinden, allerdings ohne Zuschauer.

Gastronomie, Kultur, Geschäfte, Dienstleistungen: Was ist geschlossen?

  • Gaststätten aller Art - von Restaurants bis zu Kneipen, allerdings ist ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt und das auch rund um die Uhr, ohne Sperrstunde. Außer Haus verkaufte Speisen dürfen nicht vor Ort verzehrt werden, um Ansammlungen zu vermeiden.
  • Zusätzlich ist der Genuss von Alkohol im Freien untersagt. In Berlin sind Ausschank, Verkauf von Alkohol zwischen 23 und 6 Uhr verboten. Ganztägig verboten wird der Alkoholverkauf zum unmittelbaren Verzehr, also zum Beispiel Glühwein.
  • der Einzelhandel. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen (siehe unten).
  • Bau- und Möbelmärkte, die anders als im Lockdown im Frühjahr nun geschlossen sind. Gewerblicher Handwerkerbedarf kann allerdings erworben werden.
  • Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft
  • Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Archive
  • Vergnügungsstätten wie Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros 
  • Schwimmbäder, Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und die entsprechenden Bereiche in Hotels 
  • Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen (bis auf medizinisch notwendige Behandlungen), Tattoo-Studios 
  • Fahrschulen und auch Flugschulen
  • Bordelle, ebenso Anbieter jeglicher sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und von erotischen Massagen 
  • Jahrmärkte und Flohmärkte
Gaststätten bleiben in Berlin geschlossen - bis auf den Außer-Haus-Verkauf.
Gaststätten bleiben in Berlin geschlossen - bis auf den Außer-Haus-Verkauf.
© John MACDOUGALL/AFP

Gastronomie, Kultur, Geschäfte, Dienstleistungen: Was ist geöffnet?

  • Geschäfte für den täglichen Bedarf, also der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte und Reformhäuser
  • Buchläden 
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Babyfachmärkte, Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen
  • Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker, sofern Behandlungen medizinisch notwendig sind
  • Bibliotheken für den Leihbetrieb
  • Spielplätze
  • Außenanlagen von Zoo und Tierpark, nicht aber die Tierhäuser und das Aquarium
  • Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie
  • Kantinen (sofern die Versorgung der Mitarbeiter sonst nicht gewährleistet werden kann, maximal zwei Personen an einem Tisch)
  • Kirchen, bei Gottesdiensten gibt es bisher unter Einhaltung von Mindestabstand, Maskenpflicht und Verzicht auf Gesang keine Teilnehmerbeschränkung

Bei Geschäftsöffnungen gibt es auch Grenzfälle, die davon abhängen, welches Sortiment ein Laden führt und welche Artikel darin dominieren. Dafür bietet die Senatskanzlei eine Orientierungshilfe an, die hier zu finden ist. Sie enthält auch noch mal erheblich detaillierte Listen, welche Gewerbe eindeutig schließen müssen und welche eindeutig nicht.

Welche Regeln gelten für Veranstaltungen?

Der Senat hat öffentliche Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse im Laufe der Zeit immer stärker eingeschränkt. Nach den Beschlüssen vom 20. Januar gilt nun im Freien eine Obergrenze von 50 Teilnehmenden, die gleichzeitig anwesend sind. In geschlossenen Räumen liegt diese Grenze demnach bei 20 Personen. Bisher lagen diese Obergrenzen bei 100 und 50.

Erforderlich sind Hygienekonzepte, die beim Gesundheitsamt des Bezirks einzureichen sind. Eine Ausnahme bilden Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte, deren Teilnehmerzahl nicht begrenzt ist. Sie müssen allerdings spätestens zwei Werktage vorher dem Ordnungsamt angezeigt werden, es sei denn, es existiert bereits ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Senatskulturverwaltung.

Private Veranstaltungen und Zusammenkünfte wie Geburtstagsfeiern dürfen nur entsprechend den Kontaktregeln (ein Haushalt plus eine weitere Person sowie bei Alleinerziehenden begleitende Kinder) abgehalten werden. Ausgenommen davon sind Beerdigungen, zu denen im Freien 50 Personen und in geschlossenen Räumen 20 Menschen kommen dürfen.

Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen "vor körperlich anwesendem Publikum" einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten. Es bleibt also die Möglichkeit für Künstler und Kultureinrichtungen, Streamingangebote zu machen.

Wer darf noch reisen und in Berlin übernachten?

Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind in Berlin untersagt. Auch das Nachbarland Brandenburg beherbergt keine Gäste zu touristischen Zwecken mehr. Erlaubt sind in Berlin lediglich Übernachtungen auf Dienst- und Geschäftsreisen sowie "aus notwendigen privaten Gründen". 

Damit sind Notfälle gemeint, in denen keine andere Übernachtung möglich ist, etwa wenn privat Reisende durch Zugausfälle gestrandet sind. Zugleich gilt bundesweit der Appell, nicht notwendige Reisen im Inland und ins Ausland bleiben zu lassen. Wer geschäftlich in Berlin übernachten muss, darf dies tun. 

Reisende, die aus Risikogebieten im Ausland in die Stadt kommen, müssen sich direkt nach der Einreise für zehn Tage in Quarantäne begeben. Neu ist, dass solche Personen zusätzlich verpflichtet sind,  sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise nach Deutschland einem Corona-Test zu unterziehen

Sind politische Demonstrationen weiterhin erlaubt?

Ja. Es gibt keine Beschränkung der Teilnehmerzahl bei politischen Demonstrationen - weder in geschlossenen Räumen, noch unter freiem Himmel. Allerdings müssen Abstandsregeln eingehalten werden, weshalb die Zahl der zugelassenen Teilnehmer sich nach dem Versammlungsort richtet. 

Veranstalter müssen vor Versammlungen ein Konzept erarbeiten, wie die Abstands- und Hygieneregeln gewährleistet werden sollen. Es gilt außerdem eine Maskenpflicht unabhängig von der Teilnehmerzahl. Davon ausgenommen sind lediglich Demonstrationen, die als Autokorso stattfinden.

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Grundlage dieses Regelüberblicks war vor allem die Berliner Corona-Verordnung, die Sie hier in der bisher noch aktuellen Fassung vom 12. Januar finden. Die neue Verordnung soll am 23. Januar an derselben Stelle veröffentlicht werden. Die neuen Erkenntnisse stammen aus der dem Tagesspiegel vorliegenden Änderungsverordnung, Mitteilungen der Senatsverwaltungen, der Senatspressekonferenz und Tagesspiegel-Anfragen.

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