Umstrittener Moscheeverein in Neukölln: Verfassungsschutz muss Bericht überarbeiten
Das Oberverwaltungsgericht hat beschlossen, dass der Berliner Verfassungsschutz sich entscheiden muss, ob der Moscheeverein NBS unter Extremismusverdacht steht oder nicht.
Am Ende geht es um sprachliche Feinheiten. Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) muss sich Berlins Verfassungsschutz entscheiden, ob der Verein „Neuköllner Begegnungsstätte“ (NBS) mit seiner Neuköllner Dar-as-Salam-Moschee unter Extremismusverdacht steht oder nur eine Erscheinungsform des sogenannten legalistischen Islamismus ist. Genau das muss der Verfassungsschutz in seinem Jahresbericht 2017, der nach der Sommerpause vorgestellt wird, deutlich machen.
Das folgt aus dem jetzt vom OVG verkündeten Beschluss auf eine Beschwerde des Moscheevereins. Zugleich hat das Gericht entschieden, dass der Verfassungsschutz einzelne Passagen seines Berichts für 2016 „als unzulässige Verdachtsberichterstattung“ nicht wiederholen darf. Konkret geht es um sechs kurze Sätze im Abschnitt über die Muslimbruderschaft und deren Ableger „Islamische Gemeinschaft in Deutschland“ (IGD), in dem der Moscheeverein genannt wird.
Der Verfassungsschutz darf den Verein weiter beobachten
Der Verfassungsschutz erwähnt den NBS seit 2014 in seinen Berichten. Dem Verein werden Verbindungen zur Muslimbruderschaft vorgehalten. Sie ist die älteste islamistische Vereinigung der arabischen Welt und strebt eine gottesstaatliche Gesellschaftsordnung auf der Basis der Scharia an. Der NBS bestreitet, mit der IGD, der größten Muslimbrüder-Organisation in Deutschland, in Verbindung zu stehen, und sah durch den Nachrichtendienst seine Religionsfreiheit verletzt. Seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgericht von Ende April folgte das OVG nur teilweise.
Ob der Verein Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Verfassungsschutz darf den Verein weiter beobachten. Das OVG befand, der Verfassungsschutz müsse deutlich machen, ob er dem Verein „mit Gewissheit eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen“ zuschreibt oder ob die Moschee nur erwähnt, um Mechanismen des legalistischen Islamismus darzustellen. Zu dieser Form zählt das Gericht „nicht gewaltbereite Gruppierungen, die eine Doppelstrategie verfolgen“.
Unter Verschleierung ihrer wahren extremistischen Ziele suchten sie die Nähe zu Institutionen und Vereinen, um Einfluss auf politische und gesellschaftliche Entscheidungsprozesse nehmen zu können. Der Verfassungsschutz hält diese Gruppen nicht für weniger harmlos als gewaltbereite Salafisten.
Alexander Fröhlich