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Ist es Vermietern erlaubt, nur befristete Mietverträge auszustellen?
© Paul Langrock/Zenit/laif

Serie "Mieterfragen": Mietverträge nur auf Zeit?

Mieter berichten von ihren Erfahrungen mit Vermietern, Experten geben Tipps. Diesmal: Befristete Mietverträge.

DIE GESCHICHTE

„In unserem Haus gibt es nur auf ein bis drei Jahre befristete Mietverträge. Wer die Füße stillhält, und keine Ansprüche stellt, bekommt nach Auslaufen des alten erneut einen befristeten Vertrag. Die Befristung wird mit Sanierungsplänen begründet, allerdings finden diese nach einem Auszug nur selten statt. Oft zieht ein neuer Mieter mit erneuter Befristung und kräftiger Mietpreiserhöhung ein.“

BERLINER MIETERVEREIN ANTWORTET

Ein wirksamer Zeitmietvertrag setzt einen zulässigen Befristungsgrund voraus, der vertraglich vereinbart sein muss. Neben dem Eigenbedarf und dem geplanten Abriss ist auch der Umbau ein zulässiger Befristungsgrund. Der pauschale Hinweis auf geplante Sanierungsarbeiten genügt einer wirksamen Befristung jedoch nicht. Der Vermieter muss die geplanten Maßnahmen so genau angeben, dass der Mieter beurteilen kann, ob eine Fortsetzung des Mietverhältnisses die baulichen Maßnahmen erheblich erschweren würden und somit eine Befristung gerechtfertigt ist. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Befristung unwirksam und der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

Die Langzeitrecherche „Wem gehört Berlin“ ist eine Kooperation des Tagesspiegels mit dem gemeinnützigen Recherchezentrum Correctiv. Wir wollen den Wohnungsmarkt transparenter machen. Alle Geschichten finden Sie unter: www.wem-gehoert-berlin.de

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