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Das Siegel "ohne Gentechnik" ist auf einer Packung Wiener Würstchen zu sehen.
© Gregor Fischer/dpa

Europäische Gerichtshof zu Genschere Crispr & Co.: Neue Erbgut verändernde Techniken gelten als Gentechnik

Der Europäische Gerichtshof hat überraschend entschieden, neue molekularbiologische Zuchtverfahren als Gentechnik zu bewerten. Diese müssen nun streng kontrolliert werden.

Selbst wenn ein gentechnisches Werkzeug das Erbgut einer Pflanze nur so verändert, wie es auch auf natürliche Weise möglich wäre, müssen diese Organismen als „gentechnisch verändert“ reguliert werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch entschieden. Damit folgt das Gericht überraschend nicht dem Gutachten des Generalanwalts Michal Bobek, der Mitte Januar überprüft hatte, inwieweit die EU-Richtlinie 2001/18/EG auch für neueste Gentechnikmethoden gilt. Die Richtlinie regelt das Freisetzen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in den Mitgliedstaaten der Union, ist aber 17 Jahre alt.

Klage von Gentechnik-Gegnern

Der französische Landwirtschaftsverband Confédération paysanne und acht weitere Nichtregierungsorganisationen hatten geklagt. Sie argumentierten, dass Organismen mit Erbgutveränderungen, die etwa mit Hilfe der Gen-Schere CRISPR/Cas9 (kurz: Crispr) zustande gekommen sind, in jedem Fall als GVO zu regulieren seien. Dieser Argumentation folgt der EuGH nun. Bisher galten generell solche absichtlich herbeigeführten Veränderungen am Erbgut von Pflanzen und auch Tieren nicht als gentechnische Manipulationen, wenn sie durch „Mutagenese“ entstanden sind. Das sind Verfahren, bei denen Züchter durch Bestrahlung oder chemische Substanzen Genveränderungen (Mutationen) im Erbgut auslösen. Auf diese Weise sind etwa diverse Kohl- und Salatvarianten entstanden, die heute auch in jedem Bioladen zu finden sind. Gezielte Mutagenese über den Einsatz neuer biotechnischer Methoden fällt laut EuGH aber nicht in diese Kategorie. Befürworter hatten argumentiert es handele sich um ein Züchtungsverfahren, das die Gene einer Pflanze nur so verändert, wie es auch auf natürliche und herkömmliche Weise möglich wäre und könne deshalb nicht als Gentechnik eingeordnet werden.

In der Tat entstehen bei den Einsatzvarianten der Crispr-Methode, die Gegenstand des Urteils sind, nur solche Pflanzen, wie sie im Verlauf der Evolution einer Pflanze grundsätzlich auch entstehen könnten – wenn auch in viel längeren Zeiträumen und mit geringer Wahrscheinlichkeit. Wichtig dabei ist: Mutagenese-Methoden arbeiten nur am Erbgut der jeweiligen Pflanze. Sie bringen also kein artfremdes Genmaterial ins Genom ein, wie es bei den bekannten Gentechniken der Fall ist, die etwa zur Produktion von menschlichem Insulin durch Bakterien genutzt werden.

 Eigene Gene, fremde Gene

Pflanzen, die mit Crispr-Genscheren oder ähnlichen Techniken entstanden sind, sollen sogar künftig nicht nur dann als GVO gelten, wenn sie neue oder der jeweiligen Pflanzenart fremde Gene ins Erbgut einschleusen sondern auch, wenn das Züchtungsergebnis prinzipiell auch auf „natürliche Weise“ erreichbar wäre. So stellt es das EuGH-Urteil fest.

Damit bleibt etwa dem Raps der Firma Cibus in der EU kaum eine Chance auf Zulassung. Vor gut drei Jahren bereits hatte die kalifornische Firma die gegen ein Unkrautvernichtungsmittel resistente Sorte beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Zulassung eingereicht. Die Behörde prüfte und kam damals zu dem Ergebnis, dass die Zuchttechnik nicht als Gentechnik gewertet werden müsse. Denn bei der verwendeten Methode, dem „Rapid Trait Development System“ (RTDS) entsteht an einer ganz bestimmten Stelle im Erbgut eine Mutation. Der Unterschied zur altbekannten Bestrahlung oder Verwendung chemischer Mutagene ist allein, dass das Erbgut nicht zufällig, sondern gezielt an einer bestimmten Stelle verändert wird. Das Verfahren ist beim Verwaltungsgericht Braunschweig anhängig, das die Entscheidung des EuGH abwarten wollte.

 Der Anti-Braun-Champignon

Drei weitere Zulassungsanträge für Pflanzen, die mit neuen Gentechniken „Mutagenese-ähnlich“ verändert wurden, liegen dem BVL zur Entscheidung vor, darunter eine Apfel- und eine weitere Rapssorte. In den USA hat die zuständige Agrarbehörde bereits Dutzende neue Sorten, die mit neuen Gentechniken bearbeitet wurden, als „Nicht-GVO“ (dort: „Non GMO“) zugelassen. Etwa eine Champignon-Sorte, die durch das Ausschalten eines Enzyms nach dem Anschneiden nicht mehr braun wird, oder eine Kartoffelsorte, die beim Frittieren kein als ungesund verdächtigtes Acrylamid mehr produziert.

Die rechtliche Situation in Europa und den USA sowie anderen Staaten ist nun bezüglich moderner Agrarbiotechnologie so unterschiedlich, wie noch nie. Das werde, sagt Detlef Bartsch vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, "nicht zur Harmonisierung zwischen der EU, den USA und etwa auch Südamerika beitragen". Zumindest aber sei das Urteil "sehr klar, das hat ja auch etwas Gutes", so Bartsch

Das Urteil stellt es EU-Mitgliedstaaten sogar frei, bisherige, klassische Zuchtverfahren, bei denen Erbgutbveränderungen etwa durch Strahlung oder chemische Wirkstoffe herbeigeführt werden, als Gentechnik zu regulieren.

 Koalitionsvertrag: Vorsorgeprinzip und die Wahlfreiheit

Die Koalitionsparteien hatten sich in ihrer Vereinbarung Gesetzesänderungen als Reaktion auf das EuGH-Urteil bereits vorsorglich vorbehalten. Damals allerdings in der Erwartung, dass das Gericht dem Gutachten Bobeks folgen und die neuen Techniken nicht als Gentechnik einordnen würde: „Im Anschluss an die noch ausstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu den neuen molekularbiologischen Züchtungstechnologien werden wir auf europäischer oder gegebenenfalls nationaler Ebene Regelungen vornehmen, die das Vorsorgeprinzip und die Wahlfreiheit gewährleisten“, heißt es im Koalitionspapier.

Für Michael von Abercron, Bundestagsabgeordneter und Berichterstatter in der Arbeitsgruppe Bildung und Forschung der CDU/CSU Fraktion, ist das Urteil ein Nachteil für den Forschungsstandort Europa: "Die engen Grundsätze der GVO-Richtlinie" stammten aus einer Zeit, in der die neuen Techniken wie Crispr noch ferne Zukunftsmusik gewesen seien. Selbstverständlich stehe "der Verbraucherschutz an erster Stelle, doch müssen wir uns die Frage stellen, ob wir anderen Ländern, die weitaus weniger Interesse am Verbraucherschutz haben als wir, einen Forschungsvorsprung in diesem Thema geben wollen."

Überraschung allerseits 

René Röspel, der sich bei den Sozialdemokraten um Gentechnik-Fragen kümmert, hatte dem Tagesspiegel schon vor Verkündung des Urteils gesagt, er halte sogar "auch die üblichen Verfahren der Mutagenese nicht für unproblematisch". Es seien meist Schrotschussverfahren, wo ganz viel passiere, was man nicht überblicken könne. Und für ihn sei Crispr-Mutagenese "schon ein gentechnisches Verfahren, das zwar das gleiche oder sogar präzisere Ergebnis hat als die übliche Mutagenese", es bleibe aber ein gentechnisches Verfahren.

Harald Ebner von der Grünen-Fraktion, die im Grunde ein solches Urteil gefordert hatte, sagte dem Tagesspiegel, er sei überrascht: "Es ist mehr, als wir uns erhofft haben, ich dachte nicht, dass der EuGH so konsequent unserer Position folgt." Das Urteil orientiere sich konsequent an Vorsorgeprinzip und der Gewährleistung der Wahlfreiheit für Verbraucher bezüglich der Kennzeichnung von Lebensmitteln als "gentechnisch verändert". Für ihn sei aber auch bei den neuen Techniken "nun keine Tür zugeschlagen", denn grundsätzlich seien Zulassungen, wenn die Sicherheitsprüfung überstanden würden, nach wie vor ja möglich.

Das allerdings sieht Detlef Bartsch vom BVL anders. Gerade die Genauigkeit und von natürlicher oder üblicher züchterischer Mutagenese nicht zu unterscheidenden Ergebnisse - also die Argumente der Befürworter - stünden dem entgegen. Denn diese würden auch bedeuten, dass es die nach Gentechnik-Recht zwingenden Möglichkeiten, gentechnisch veränderte Pflanzen zu identifizieren und nachzuweisen, schlicht technisch nicht gebe. Wenn die rechtliche Situation hier nicht angepasst wird, sind allein deswegen nach gegenwärtigem Forschungs- und Rechtsstand Zulassungen sogar unmöglich.

 Biotechnik gegen Klimafolgen

Carina Konrad, Bundestagsabgeordnete für die FDP und stellvertretende Vorsitzende im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft dagegen nennt das Urteil einen "Schlag für die Wissenschaft" und fortschrittsfeindlich. Es sei auch hochproblematisch für Landwirte, etwa, weil es nun unwahrscheinlicher werde, neue Sorten auf den Markt zu bringen. Man verzichte nun auch auf Möglichkeiten, Pflanzen, die etwa besser an Trockenheit angepasst wären, einzuführen, was sogar im Ökolandbau nützlich sein könne: „Dort könnten vor allem beim Wein aber auch bei Kartoffeln und anderen Kulturen neue Resistenzen gegen Pilze enorme Kupfermengen einsparen, die derzeit dort nicht zu ersetzen sind und unter anderem schädlich auf die Regenwürmer wirken.“ Zudem würden die hohen bürokratischen Gentechnikauflagen nur den großen Saatgut-Anbietern helfen, kleine Züchter aber vom Markt abkoppeln.

Gegen die Entscheidung des EuGH sind keine weiteren Rechtsmittel zugelassen. Es ist als Interpretation bestehenden europäischen Rechts final. Änderungen für die Praxis wären allein dann möglich, wenn die nationalen und europäischen Gesetze zur Gentechnik geändert würden.

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