Wissenschaftlicher Nachwuchs: Klare Regeln für Uni-Karrieren
Der Berliner Senat will wissenschaftliche Laufbahnen transparenter und verlässlicher machen.
Der Berliner Senat hat am Dienstag einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Karrierewege in der Wissenschaft verlässlicher werden sollen. Darunter ist eine Regelung zum Tenure track für Professoren. Die geplanten Änderungen im Berliner Hochschulgesetz sollen diejenigen Maßnahmen ergänzen, die soeben in den neuen Hochschulverträgen beschlossen wurden. Dort war den Hochschulen auferlegt worden, insgesamt 35 Prozent ihres Personals zu entfristen.
Für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler wird nun im Gesetz eine Regelung für den Tenure track festgeschrieben: Schon bei der Berufung auf befristete Professuren (auch auf Juniorprofessuren) kann eine spätere Berufung auf eine Professur auf Lebenszeit zugesagt werden („Tenure track“) – unter der Voraussetzung, dass die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler während ihrer oder seiner befristeten Tätigkeit „vorab festzulegende Leistungsanforderungen“ erfüllt hat, wie es im Gesetzentwurf heißt.
Schon ohne die gesetzliche Regelung können die Berliner Hochschulen Stellen mit Tenure track vergeben. Der Senat wollte dem Thema an den Unis aber wohl mehr Schwung verleihen. Vor allem soll die Regelung Berlins Chancen im Tenure-track-Programm des Bundes steigern, wie der Senat selbst erklärt. Zwischen 2017 und 2032 gibt der Bund eine Milliarde Euro aus, um bundesweit 1000 Professuren mit Tenure track zu schaffen. Bei der Antragsstellung müssen Universitäten Aussagen zu ihrem Karrieresystem machen.
Unklarheiten, aber auch Spielräume bei Fristen entfallen
Der Senat will auch festschreiben, dass die Universitäten sich Berufungsordnungen geben müssen, in denen die Abläufe des Verfahrens beschrieben werden. Hiervon erhofft der Senat sich mehr transparent und zügigere Abläufe. Die Fristen bei der Berufung auf eine Juniorprofessur werden mit dem neuen Gesetz klar fixiert, die bisherige Soll-Regelung entfällt: Die absolute Obergrenze ausgehend von der letzten Prüfungsleistung der Promotion bis zur Bewerbung liegt bei sechs Jahren (in der Medizin bei neun Jahren).
Ausnahmen vom Hausberufungsverbot, die schon vorher möglich machen, werden nun ebenfalls geregelt, ebenso die Ausnahmen, in denen eine Professur nicht ausgeschrieben werden muss. Hier wird etwa die „Wahrung der Rechte der Frauenbeauftragten“ vorgeschrieben.
Haben befristet beschäftigte Hochschullehrer Kinder zu betreuen, muss ihr Dienstverhältnis um bis zu zwei Jahre je Kind verlängert werden, wenn der Hochschullehrer dies wünscht – die bisherige Kann-Bestimmung entfällt. Auch bei Krankheit oder einer Behinderung muss das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers verlängert werden. Erwartet wird, dass das Parlament sich Mitte Mai mit dem Entwurf des Senats befasst.