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Ein junger Mann trägt einen Stapel Bücher eine Wendeltreppe herauf.
© picture-alliance/dpa/dpaweb

Bundesverfassungsgericht urteilt über Unifusion in Cottbus: Die Fusion von BTU und FH Lausitz war legal

Der Widerstand gegen die Fusion der BTU Cottbus mit der FH Lausitz war groß, BTU-Professoren klagten sogar in Karlsruhe. Doch das Gericht gibt den Klägern nur in einem Punkt recht.

Die Fusion der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und der Fachhochschule Lausitz zur „neuen“ BTU Cottbus-Senftenberg verstößt nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geurteilt, wie es am Mittwoch verkündete. Geklagt hatten mehrere Professoren und zwei Fakultäten der „alten“ BTU.

Die Richter gaben den Beschwerden der Professoren nicht statt – bis auf eine Ausnahme. Dass die fusionierte Uni zunächst von einem vom Ministerium eingesetzten „Gründungsbeauftragten“ geleitet wurde, verstoße tatsächlich gegen die in Artikel 5 des Grundgesetzes festgelegte Wissenschaftsfreiheit. Konsequenzen dürfte diese Passage des Urteils nach ersten Einschätzungen aber kaum haben. Die BTU wird inzwischen durch den 2014 gewählten Präsidenten Jörg Steinbach geführt.

Keine Anhaltspunkte, dass die Fakultäten "überrumpelt" wurden

Die beiden Hochschulen waren vor zwei Jahren fusioniert worden. Wissenschaftsministerin Sabine Kunst (parteilos) setzte das Projekt gegen erbitterten Widerstand vor allem an der „alten“ BTU durch. Die Richter sagen nun, das verfahrensrechtliche Vorgehen des Ministeriums sei nicht zu beanstanden. Aus der Wissenschaftsfreiheit würden sich keine gesonderten Beteiligungsrechte der Hochschule, Fakultäten oder einzelner Wissenschaftler am Zustandekommen des Gesetzes ableiten. Die Öffentlichkeit und die Hochschulen seien gleichwohl stets informiert worden.  „Insgesamt fehlt es an Anhaltspunkten für die Auffassung der Fakultäten, sie seien von dem Gesetz ,überrumpelt’ worden“, urteilen die Richter. Das Fusionsgesetz verletze auch keine Grundrechte der BTU-Fakultäten, da es kein „Recht auf Fortbestand einer konkreten wissenschaftlichen Einrichtung“ gebe.

Die Uniprofessoren hatten zudem dagegen geklagt, dass in den Gremien der neuen BTU Uni- und FH-Professoren gleichrangig vertreten sind. Sie hatten sich eine Überzahl von Uni-Profs gewünscht. Doch die Unterschiede beim Lehrdeputat würden nicht so schwer wiegen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sagen die Richter. Für sie zählt auch nicht „das Argument der Tradition, kategorial zwischen Universität und Fachhochschule zu unterscheiden“. Der zu den Klägern gehörende Ingenieurmathematiker Rembert Reemtsen sagte auf Anfrage, er hätte bezüglich der Rechte von Uni- und FH-Präsidenten „mehr Klarheit“ von den Richtern erwartet. Ansonsten müsse man das Urteil prüfen.

Ein Gründungspräsident hätte schneller kommen müssen

Die Richter kritisieren die Landesregierung nur in einem Punkt: Sie hätte für die Übergangsleitung nicht einfach einen Beauftragten einsetzen dürfen. Die neue BTU wurde fast ein Jahr durch den Gründungsbeauftragten geleitet, mehrere Monate gab es keine gewählten Gremien. Das stehe „im Gegensatz zu dem Gedanken wissenschaftlicher Eigenverantwortung“, sagen die Richter. Das Land hätte hier schnell für die Wahl eines Gründungspräsidenten sorgen müssen.

Müssen nun Entscheidungen des Gründungsbeauftragten zurückgenommen werden? Damit rechnet BTU-Präsident Jörg Steinbach nicht. Karlsruhe hatte schon kurz nach der Neugründung der Uni in einer Anordnung die Rechte des Gründungsbeauftragten beschnitten: Dieser dürfe keine wissenschaftsrelevanten Entscheidungen treffen. Der Beauftragte habe sich daran „konsequent gehalten“, sagte Steinbach auf Anfrage. Der Entwicklung der BTU stehe nun verfassungsrechtlich nichts mehr im Weg. Auch aus dem Wissenschaftsministerium hieß es, man befürchte keine Auswirkungen des Urteils auf die Uni.

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