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Mehr Zeit: Wer seine Steuererklärung ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein macht, muss die Erklärung in diesem Jahr erst am 31. Juli abgeben. Aber Vorsicht: Wer zu spät ist, kann mit einem Verspätungszuschlag bestraft werden.
© Oliver Berg/dpa

Steuererklärung 2019: Wie Sie dieses Jahr Geld vom Finanzamt zurückbekommen

Steuerzahler haben mehr Zeit für die Abgabe. Doch aufschieben lohnt nicht: Jeder Berliner bekommt im Schnitt 1019 Euro vom Fiskus erstattet.

Für Steuerzahler gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht. Die gute zuerst: Man kann sich für die Abrechnung mit dem Finanzamt in diesem Jahr erstmals mehr Zeit lassen. Wer seine Steuererklärung selber verfasst, muss sie nicht – wie früher – bis zum 31. Mai beim Finanzamt abliefern, sondern jetzt erst am 31. Juli. Beauftragen Sie einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater, hat das Ganze sogar bis zum 28. Februar 2020 Zeit.

Die schlechte Nachricht: Trödeln wird bestraft. Kommt die Steuererklärung nicht innerhalb dieser Fristen an, kann das Finanzamt Strafen verhängen. Pro angefangenem Monat der Verspätung kann der Fiskus 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer kassieren, mindestens aber 25 Euro. Das führt zu paradoxen Ergebnissen: „Ein Steuerzahler, der 1000 Euro vom Finanzamt zurück bekommt, muss 75 Euro zahlen, wenn er die Erklärung drei Monate verspätet abliefert“, wundert sich der Berliner Steuerberater Wolfgang Wawro. Doch genauso ist es.

Der erste Tipp zum Steuern sparen lautet daher: Vermeiden Sie die Verspätungszuschläge. Wenn Sie absehen können, dass Sie den Termin nicht schaffen werden, bitten Sie das Finanzamt rechtzeitig um eine Fristverlängerung.
Die meisten Steuerbürger sollten jedoch schon in ihrem eigenen Interesse Tempo machen. Denn in Berlin haben Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Schnitt 1019 Euro vom Finanzamt zurückbekommen. Je früher man abrechnet, desto schneller ist das Geld da.

Steuern sparen: Berliner bekommen im Schnitt mehr als 1000 Euro zurück.
Steuern sparen: Berliner bekommen im Schnitt mehr als 1000 Euro zurück.
© Getty Images/iStockphoto

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Steuerklassen: Arbeitnehmer und lohnsteuerpflichtige Pensionäre mit den Lohnsteuerklassen III/V, IV plus Faktor oder VI sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Auch wer sich Freibeträge auf der Steuerkarte hat eintragen lassen, ist zur Abrechnung verpflichtet. Gleiches gilt für Ehepaare, die eine Einzelveranlagung wollen.

Lohnersatzleistungen: Wer im vergangenen Jahr neben Gehalt oder Pension Einkünfte von mehr als 410 Euro hatte oder wer mehr als 410 Euro an Eltern-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss eine Steuererklärung machen.

Rentner: Liegen die Einnahmen nach Abzug von Frei-, Pausch- und Entlastungsbeträgen über 9000 Euro (Ehepaare: 18<ET>000 Euro), sind die Senioren in der Pflicht. Genauso wie Beamte, deren Vorsorgepauschale höher war als die Versicherungsbeiträge.

Anleger: Wer Erträge versteuern oder auf die Erträge Kirchensteuer zahlen muss (und die Bank diese nicht automatisch abgeführt hat), kommt ebenfalls um eine Steuererklärung nicht herum.

Sollte man eine Erklärung machen, auch wenn man nicht muss?

Wer nicht zur Steuererklärung verpflichtet ist, kann trotzdem eine machen. In diesem Fall hat man vier Jahre Zeit. Für das Jahr 2018 können Sie die Erklärung bis zum 2. Januar 2023 einreichen. Eigentlich kann man nur gewinnen: Sollte der Fiskus eine Steuernachzahlung festsetzen, lässt sich diese unangenehme Entwicklung per Einspruch korrigieren, indem Sie Ihre Erklärung auf diesem Wege einfach zurückziehen.

Wer kann auf eine Rückzahlung hoffen?

Alle, deren Einnahmen 2018 unter dem Grundfreibetrag von 9000 Euro gelegen haben, können auf eine Rückzahlung hoffen. Auch Eheleute oder gesetzliche Lebenspartner, die ihre Steuerklassen ungeschickt gewählt haben, können auf einen warmen Regen vom Finanzamt hoffen - etwa wenn sie trotz gleicher Einkünfte die Steuerklassen III und V hatten. Bei Kapitalerträgen ziehen Banken automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer ab. Liegen Anleger unter diesem Steuersatz, sollten sie Geld vom Fiskus zurückholen.

Wie geht das?

Seine Steuererklärung kann man mit den guten alten Papierformularen machen oder mit der elektronischen Steuererklärung Elster. Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Arbeit erzielt, ist verpflichtet, Elster zu nutzen. Dazu muss man sich online registrieren. Tipp: Erledigen Sie das nicht auf den letzten Drücker, warnt die Stiftung Warentest. Der Vorgang kann nämlich bis zu zwei Wochen dauern. Belege möchten die Berliner Finanzämter übrigens nicht mehr sehen. Bewahren Sie die Unterlagen aber zuhause auf, damit Sie sie auf Aufforderung einreichen können.

Wie spare ich Steuern?

Wer viel Geld für seinen Job ausgibt, eine beruflich bedingte Zweitwohnung unterhält, hohe Ausgaben für seine Gesundheit hat, Handwerker oder Haushaltshilfen beschäftigt oder für die Kinderbetreuung zahlt, kann und sollte den Staat an den Ausgaben beteiligen.

Arbeitnehmer können mit ihren Fahrtkosten, Büromaterial oder einem Arbeitszimmer die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro übertreffen - und zusätzlich sparen.
Arbeitnehmer können mit ihren Fahrtkosten, Büromaterial oder einem Arbeitszimmer die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro übertreffen - und zusätzlich sparen.
© Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn

Tipps für Arbeitnehmer

Ausgaben bis zu 1000 Euro sind von der Werbungskostenpauschale abgedeckt. Wer Steuern sparen will, muss also über diese Grenze kommen.

Arbeitsweg: Die Basis bilden die Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit. Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent pro Kilometer, gerechnet wird aber nur der einfache Weg. Es ist egal, ob Sie mit dem Auto, dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind. Nehmen Sie von Ihrer Arbeitsstelle aus Auswärtstermine mit dem Auto wahr, können Sie die 30 Cent für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer in Anspruch nehmen. Hinzu kommen Verpflegungskosten bei längeren Abwesenheiten.

Arbeitszimmer: Wer komplett von zuhause aus arbeitet, kann die Ausgaben für das Arbeitszimmer in seiner Wohnung in voller Höhe von der Steuer absetzen. Wer wie Lehrer für bestimmte Tätigkeiten auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen ist, kann bis zu 1250 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Aber Achtung: Wer das Arbeitszimmer zu zehn Prozent oder mehr privat nutzt, verspielt die steuerliche Absetzbarkeit, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Arbeitsmaterial: Haben Sie sich im vergangenen Jahr ein Laptop oder ein Handy gekauft, das Sie beruflich nutzen? Und hat das Gerät nicht mehr als 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer gekostet? „Dann können Sie diese Arbeitsmittel jetzt auf einen Schlag von der Steuer absetzen“, sagt Steuerberater Wolfgang Wawro. Bisher lag die Grenze bei 487,90 Euro. Übrigens: Nutzen Sie die Geräte zur Hälfte privat, können Sie auch nur die Hälfte der Kosten geltend machen.

Zwei Haushalte: Wer berufsbedingt gezwungen ist, eine zweite Wohnung zu unterhalten, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung von der Steuer absetzen. Voraussetzung: Die Erstwohnung ist der Lebensmittelpunkt, der doppelte Haushalt liegt am Beschäftigungsort und ist Zweitwohnsitz. Der Fiskus berücksichtigt die auswärtigen Mietkosten, Verpflegungskosten, Fahrtkosten für Heimfahrten und Umzugskosten.

Hilfe für Eltern: Mit Eltern- und Kindergeld, Kinderfreibeträgen und der steuerlichen Absetzbarkeit von Betreuungskosten greift der Staat Vätern und Mütter unter die Arme.
Hilfe für Eltern: Mit Eltern- und Kindergeld, Kinderfreibeträgen und der steuerlichen Absetzbarkeit von Betreuungskosten greift der Staat Vätern und Mütter unter die Arme.
© stock.adobe.com

Tipps für Eltern

Elterngeld: Der Staat unterstützt Familien mit dem Elterngeld. Dieses ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei, aber die Zahlungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Der Steuersatz kann steigen. Tipp: Prüfen Sie, ob Sie statt einer gemeinsamen Steuererklärung besser einzeln mit dem Fiskus abrechnen.

Kindergeld: Neben dem Elterngeld bekommen Eltern für ihre Kinder Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Tipp: Beantragen Sie in jedem Fall das Kindergeld, auch wenn Sie mit den steuerlichen Freibeträgen günstiger fahren. Denn das Finanzamt zieht das Kindergeld bei der steuerlichen Prüfung auch dann ab, wenn Sie es nicht beantragt haben. Kindergeld gibt es auch für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich diese noch in ihrer ersten Ausbildung befinden.

Schulgeld: Das Schulgeld für eine Privatschule können Sie zu 30 Prozent absetzen, maximal jedoch bis zu 5000 Euro pro Kind.

Kinderbetreuung: Ist der Nachwuchs jünger als 14 Jahre, können Sie dem Finanzamt zwei Drittel der Kosten für Hort, Krippe, Kita, Tagesmutter oder Au-pair in Rechnung stellen – pro Jahr und Kind bis 4000 Euro.

Steuersparmodell: 20 Prozent der Kosten von Haushaltshilfen und Handwerkern kann man von seiner Steuerschuld abziehen.
Steuersparmodell: 20 Prozent der Kosten von Haushaltshilfen und Handwerkern kann man von seiner Steuerschuld abziehen.
© imago/Westend61

Was bringt die Hilfe im Haushalt?

Wer einen Handwerker beschäftigt oder eine Haushaltshilfe, kann nicht nur einen Teil seiner Arbeit auf andere abwälzen, sondern auch einen Teil der Kosten auf die Allgemeinheit – und zwar nicht gerade wenig. 20 Prozent der Kosten übernimmt der Fiskus, indem dieser Abzugsbetrag Ihre fällige Steuer mindert. Voraussetzung: Um Schwarzarbeit zu vermeiden, ist Barzahlung verboten. Handwerkerkosten werden bis zu 6000 Euro im Jahr berücksichtigt, allerdings werden nur Personal- und Fahrtkosten, nicht die Materialkosten akzeptiert. Steuerersparnis maximal: 1200 Euro.

Haushaltsnahe Dienstleistungen (Babysitting, Putzen, Gartenarbeit, Tiersitting) bringen bis zu 4000 Euro Ersparnis im Jahr, hier werden nämlich Ausgaben bis zu 20.000 Euro im Jahr berücksichtigt. Für Minijobber können Sie Ausgaben bis zu 2550 Euro im Jahr abrechnen, maximale Steuerersparnis hier: 510 Euro.

Achtung: Wegen des höheren Mindestlohns, der seit Anfang des Jahres gilt, sollten Arbeitgeber bei Minijobbern überprüfen, ob sie die Arbeitsstunden reduzieren. Sonst besteht die Gefahr, über die 450-Euro-Grenze zu kommen.

Einen Teil der Ausgaben für Medikamente, Therapien, Arztkosten und Pflegeleistungen muss man selbst tragen. Deshalb kann es sinnvoll sein, Ausgaben zu bündeln.
Einen Teil der Ausgaben für Medikamente, Therapien, Arztkosten und Pflegeleistungen muss man selbst tragen. Deshalb kann es sinnvoll sein, Ausgaben zu bündeln.
© imago/imagebroker/schreiter

Außergewöhnliche Belastungen

Wer hohe Ausgaben für Pflegedienste, Arztrechnungen, Medikamente, Zahnersatz oder Therapien hat, kann sich einen Teil der Ausgaben über die Steuer ersetzen lassen. Allerdings gibt es einen Eigenanteil, den jeder selbst tragen muss. Der Bundesfinanzhof hat diesen Selbstbehalt jetzt jedoch reduziert. Wer seinen individuellen Wert ermitteln will, kann das im Internet auf der Seite www.lstn.niedersachsen.de unter „Steuer“/„Steuerberechnung“ tun. Ausführliche Infos zum Thema Steuern finden Sie im Finanztest-Spezial „Steuern 2019“, Preis: 9,80 Euro

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