zum Hauptinhalt
Das Arbeitszimmer kann man nur dann von der Steuer absetzen, wenn man es rein zum Arbeiten nutzt.
© dpa

Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Mit dem Arbeitszimmer lassen sich nur schwer Steuern sparen

Für ein richtiges Arbeitszimmer ist in der eigenen Wohnung oft kein Platz: Meist muss eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reichen. Von der Steuer kann man das dann aber nicht absetzen, bestätigt der Bundesfinanzhof.

Heute im Homeoffice, morgen in der Firma: Für viele Arbeitnehmer in Deutschland gehört die regelmäßige Arbeit von zu Hause längst zum Alltag. In der Steuererklärung können die Kosten für den häuslichen Arbeitsplatz aber meistens nicht geltend gemacht werden. Hoffnungen auf eine Lockerung der strengen Regeln hat der Bundesfinanzhof in München am Mittwoch zerschlagen: In einer Grundsatzentscheidung stellte das höchste deutsche Steuergericht klar, dass Arbeitsecken oder zeitweise genutzte Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt werden.

Der Raum darf nur beruflich genutzt werden

Steuerzahler dürfen das Finanzamt grundsätzlich nur dann an den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beteiligen, wenn der Raum so gut wie nur beruflich genutzt wird. Wer nur zeitweise in dem Zimmer arbeitet und dort ansonsten Gäste unterbringt oder mit seiner Carrera-Bahn spielt, geht leer aus. „Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird“, erklärte der Bundesfinanzhof. Kosten für einen gemischt genutzten Raum könnten nicht geltend gemacht werden (GrS 1/14). Auch eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, wird nicht akzeptiert. Ein Teilzeit-Arbeitszimmer wird allein schon deshalb nicht anerkannt, weil sich nach Ansicht der Richter kaum überprüfen lässt, wie viel Zeit der Arbeitnehmer tatsächlich in dem Raum arbeitet. 20 Prozent seiner gesamten Arbeitszeit, oder doch eher 40 Prozent? Diskutiert haben die Juristen auch über ein Zeitenbuch, in dem der Steuerzahler seine Anwesenheit im häuslichen Arbeitszimmer dokumentiert. Sie sahen darin aber kein geeignetes Mittel. „Da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten.“

Worum es im aktuellen Fall ging

Geklagt hatte ein Immobilienbesitzer, der sich in seinem Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer eingerichtet hatte. Darin kümmerte er sich auch um die Verwaltung seiner vermieteten Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Mann in seiner Steuererklärung geltend, scheiterte damit aber beim Finanzamt. Der Fall landete vor dem Finanzgericht. Dieses kam zu dem Schluss, dass der Mann das Arbeitszimmer zu 60 Prozent für die Immobilienverwaltung nutzte. Diese anteiligen Kosten erkannte das Finanzgericht an und stellte sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Im Jahr 2013 befasste sich deshalb erneut ein Senat des höchsten Steuergerichts mit der Frage und legte den Fall zur abschließenden Klärung dem Großen Senat vor, der nun seine verbindliche Entscheidung veröffentlicht hat.

Das Finanzamt macht strenge Vorgaben

Dafür gibt es strenge Vorgaben: Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht - zum Beispiel Lehrer oder Außendienstmitarbeiter. Bei diesem Nachweis können sie Kosten bis zu 1250 Euro pro Jahr geltend machen. Diese Obergrenze gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer nachweislich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet: Dann können die Kosten in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung angegeben werden. Wer beispielsweise in seiner 100-Quadratmeter-Wohnung ein 10 Quadratmeter großes Arbeitszimmer hat, kann zehn Prozent der Miete oder der Finanzierungskosten für den Immobilienkredit ansetzen sowie auch die anteiligen Kosten für Strom, Heizung und andere Ausgaben.

Das Arbeitszimmer sollte wie ein Büro eingerichtet sein - mit Stuhl und Schreibtisch. Strittig ist unter Steuerfachleuten aber immer wieder die Frage, was die „nahezu ausschließliche berufliche Nutzung“ bedeutet. Darf in dem Raum zum Beispiel ein Bügelbrett stehen? Juristen antworten darauf mit ihrem Lieblingssatz: „Das kommt darauf an.“ Wenn die Wäsche dort täglich gebügelt wird, ist das nicht akzeptabel. Bei einer Bügelstunde pro Monat eventuell aber schon. In der Praxis dürfte dies allerdings schwer zu beweisen sein. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte das Arbeitszimmer daher für den Fall einer Kontrolle durch die Finanzbehörden so einrichten, dass keine Fragen über eine mögliche private Nutzung aufkommen. dpa

Zur Startseite