Vor dem Jahreswechsel: Was Sparer und Kleinanleger noch 2016 prüfen sollten
Spendenquittungen, Riester-Boni, Wohnungsbauprämie: Wie Anleger und Sparer noch vor dem Jahreswechsel zu 2017 Geld sparen können. Eine Checkliste.
Wenn sich das Jahr dem Ende zuneigt, lässt sich manchmal noch kräftig Geld sparen. Wer noch staatliche Prämien und Förderungen für das gesamte Jahr einstreichen will, muss sich aber ebenso beeilen wie jemand, der für 2016 noch das Maximum aus seinem Depot oder seiner Geldanlage herausholen will.
SPENDEN
Wer kleinere Beträge gespendet hat, kann sich zurücklehnen. Denn bis 100 Euro ist bei den meisten Finanzämtern nicht einmal ein konkreter Nachweis nötig, das Finanzamt erkennt die Summe steuermindernd bereits dann an, wenn man Summe und Begünstigten konkret nennt und wenn die Zahlung als Spende gekennzeichnet ist. Bedingung ist, dass die Empfänger der Spende gemeinnützige Vereine und Organisationen oder Institutionen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Schulen) sind. Bis 200 Euro genügt den meisten Finanzämtern – einen Rechtsanspruch gibt es nicht – ein Kontoauszug. Erst bei höheren Summen ist eine detaillierte Spendenbescheinigung nötig. Übrigens: Auch Sachspenden und Spenden der eigenen Zeit und Arbeitskraft in Ehrenämtern können steuermindernd sein. Bei Spenden für Flüchtlinge gelten zusätzlich erleichterte Konditionen.
RIESTER-RENTE
Wer den Antrag auf staatliche Förderung in der Riester-Rente zur Alterssicherung noch nicht gestellt hat, kann bis Ende Dezember noch die Zulagen für 2014 retten. Ein Sparer mit drei Kindern etwa könnte also, wenn er mindestens vier Prozent des Vorjahres-Bruttos eingezahlt hat, für zwei Jahre rückwirkend bis zu 1418 Euro Fördergelder erhalten. Sind die drei Kinder nach dem 1. Januar 2008 geboren, erhöht sich die Maximalsumme für zwei Jahre auf 2108 Euro, denn pro Kind und Jahr werden dann nicht 185, sondern 300 Euro gezahlt. Der Grundbetrag für einen Erwachsenen liegt bei 154 Euro. Wer noch nicht riestert, muss sich zunächst zwischen den Spar-Möglichkeiten Banksparplan, Rentenversicherung, Fondssparplan oder Wohnriester entscheiden und dann noch vor dem Jahresende den Eigenbetrag für dieses Jahr einzahlen. Dafür erhält er dann im kommenden Jahr auch die Zulage für 2016. Wer riestern möchte, muss aber auch wissen: Die Renditen sind bisher niedrig – und die Rente ist im Alter steuerpflichtig.
DEPOTCHECK
Eigentlich ist ein Check der eigenen Geldanlage öfter als einmal pro Jahr notwendig. Doch am Jahresende, wenn ohnehin steuerlich abgerechnet wird und wenn Freistellungsaufträge neu zu prüfen sind, lohnt sich ein etwas gründlicherer Depotcheck in jedem Fall. Stecken etwa einzelne Positionen dick im Minus? Könnte es sich also lohnen, Verluste zu realisieren, um sie steuerlich mit Gewinnen zu verrechnen? Die meisten Anleger tendieren dazu, Verlustpositionen länger im Depot zu lassen als Gewinnpositionen. Allerdings: Ein Papier, das 50 Prozent verloren hat, liegt meist nicht ohne Grund tief im Minus – und muss 100 Prozent zulegen, um den Ausgangswert wieder zu erreichen. Überprüft werden sollte auch die Aufteilung im Depot: Ist eine bestimmte Position, eine Branche oder eine einzelne Aktie so stark gestiegen, dass sie inzwischen einen deutlich größeren Teil des Depots ausmacht als zuvor – und damit ein Klumpenrisiko enthält?
FREISTELLUNGSAUFTRÄGE
Bei vielen Spar- und Anlageformen winken zum Jahresende Zins- und Ertragsgutschriften. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank von allen Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen automatisch die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent (plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer) ab. Gerade kurz vor dem Jahreswechsel kann es sich also lohnen, laufende Freistellungsaufträge zu kontrollieren. Insgesamt können Singles damit jedes Jahr 801 Euro, Ehepaare das Doppelte steuerfrei kassieren. Auch Kinder verfügen über eigene Freibeträge. Der Freibetrag kann auf beliebig viele Konten gesplittet werden. Wer den Freistellungsauftrag vergisst oder ungünstig aufteilt, zahlt aber dennoch nicht mehr Steuern, sondern stundet dem Staat nur eine Steuerersparnis, denn er muss bis zur nächsten Steuererklärung auf Erstattung warten. Eingetragen werden die Steuern dann im Formular „Erträge aus Kapitaleinkünften“ (KAP) . Übrigens: Ist ein Freistellungsauftrag einmal dauerhaft erteilt, muss er auch dann separat gelöscht werden, wenn ein Konto gekündigt wird oder ungenutzt brachliegt. Sonst entgeht dem Sparer oder Anleger der (anteilige) Freibetrag für Erträge auf anderen Konten.
SONDERTILGUNG
Viele Immobilienkredite erlauben jährliche Sondertilgungen, meist zwischen fünf und zehn Prozent der Darlehenssumme. Wer diese für 2016 noch nicht ausgeschöpft, aber das notwendige Geld auf der hohen Kante hat, muss wissen: In der Regel rechnet es sich angesichts sehr niedriger Sparzinsen, vorhandene Liquidität eher zur rascheren Schuldentilgung als zur Geldanlage einzusetzen. Durch eine Sondertilgung verändert sich die Kreditsumme, nicht aber die monatliche Rate, sodass der Tilgungsanteil steigt, während der Zinsanteil schrumpft. Die Schulden werden so rascher abbezahlt.
BERUFSUNFÄHIGKEIT
Wer ohnehin überlegt, sich gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit abzusichern, sollte die Versicherung unter Umständen noch 2016 abschließen. Der Grund: ab 1. Januar 2017 senkt der Gesetzgeber den Garantiezins für Lebens- und Rentenversicherungen von 1,25 auf 0,9 Prozent. Nach Berechnungen des Finanzvermittlers MLP könnte dies dazu führen, dass sich Neuverträge in der Berufsunfähigkeitsversicherung um bis zu fünf Prozent verteuern. Der Hintergrund: Versicherer müssen für den Leistungsfall Reserven in der Bilanz bilden und mit dem Garantiesatz verzinsen. Sinkt dieser Satz, müssen für gleiche Leistungen größere Reserven erbracht werden. Finanziert werden sie über die Beiträge. Hier gilt: je länger die abgesicherte Periode, desto höher die Reserve. Gerade für Jüngere könnte sich die Berufsunfähigkeitsversicherung im kommenden Jahr also verteuern.
WOHNUNGSBAUPRÄMIE
Auch hier gilt: Förderendspurt! Wer einen Bausparvertrag oder Anteil an Wohnbaugenossenschaften hält, kann noch vor dem 31. Dezember einen Antrag auf eine Wohnungsbauprämie für 2016 stellen. Die Bedingung: das zu versteuernde Einkommen (brutto minus Sonderausgaben, Kinderfreibeträge, Werbungskosten etc.) darf 26 600 Euro als Single beziehungsweise 51 200 Euro als Ehepaar nicht überschreiten. Der Staat überweist dem Immobiliensparer dann 8,8 Prozent der Sparsumme, allerdings maximal 45,06 Euro bei Ledigen beziehungsweise 90,11 Euro bei Verheirateten. Dazu muss der Sparer mindestens 512 (1024) Euro einzahlen.
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