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Fast geschenkt: Mit einigen Tricks kann man den Fiskus zur Kasse bitten.
© dpa

Spartipps zum Jahresende: Was Sie jetzt noch erledigen sollten

Ein neues Handy, ein neues Bad, ein Englisch-Kurs: Wer jetzt noch Geld ausgibt, kann sich Gutes tun - und dabei noch sparen.

In den letzten Wochen des Jahres hat man eigentlich Besseres zu tun als sich um Steuerfragen zu kümmern. Weihnachtsgeschenke kaufen, Weihnachtsfeiern mit den Kollegen oder Weihnachtsmärkte besuchen – an Ablenkung mangelt es wirklich nicht. Dennoch sollte man sich ein paar Minuten Zeit nehmen und seine Ein- und Ausgaben überschlagen, bevor das alte Jahr endet. Denn mit den richtigen Weichenstellungen und vergleichsweise übersichtlichem Aufwand kann man zum Jahresende noch einen Haufen Geld sparen – und sich dabei sogar noch etwas Gutes tun. Geld ausgeben, um Geld zu sparen? Was kann es Schöneres geben? Hier einige Tipps ...

FÜR BERUFSTÄTIGE

Ein neues Smartphone, ein neues Laptop – und der Fiskus hilft? Das ist kein Weihnachtsmärchen, sondern Steuerrecht. Nutzen Sie die Geräte nicht nur privat, sondern auch beruflich, können Sie die Ausgaben (zumindest teilweise) als Werbungskosten absetzen. Bis zu 1000 Euro gesteht der Staat jedem Arbeitnehmer als Pauschale zu, egal, wie hoch die Ausgaben wirklich sind. Aber jeder Euro, den man darüber hinaus investiert, spart Steuern. Wer schon mit seinem täglichen Arbeitsweg an der 1000-Euro-Marke kratzt, kann mit dem neuen Laptop, Fachbüchern, dem Englisch-Kurs oder Büromaterial die Pauschale überschreiten.

Pendler sollten prüfen, ob sie die Werbungskostenpauschale überschreiten.
Pendler sollten prüfen, ob sie die Werbungskostenpauschale überschreiten.
© Kai-Uwe Heinrich

Tipp: Bündeln Sie die Ausgaben! Wenn Sie in diesem Jahr deutlich unter der 1000-Euro-Marke liegen, sollten Sie Auslagen für den Beruf ins neue Jahr verlagern. Können Sie dagegen absehen, dass Ihre Werbungskosten im nächsten Jahr deutlich niedriger sein werden, etwa weil Sie näher an Ihren Arbeitsort ziehen, sollten Sie versuchen, jetzt noch möglichst viele Werbungskosten zu produzieren.

FÜR PATIENTEN

Ausgaben zu bündeln, lohnt sich auch bei Gesundheitskosten. Zahnersatz, Brillen, Kuren, Arzt- und Rezeptkosten kann man als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Allerdings muss man einen – vergleichsweise hohen – Eigenanteil selber tragen. Dieser ist individuell unterschiedlich und richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Bei einer Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro liegt der zumutbare Eigenanteil bei 1200 Euro, hat der Bund der Steuerzahler ausgerechnet. Erst Kosten, die darüber liegen, helfen, Steuern zu sparen.

FÜR MIETER UND EIGENTÜMER

Auch wer seinem Zuhause vor Weihnachten noch einen frischen Anstrich verpasst, kann seine Steuerlast verringern. Voraussetzung: Sie beschäftigen einen Handwerker und pinseln nicht selbst. Für Handwerker kann man Lohnkosten von bis zu 6000 Euro im Jahr ansetzen, davon berücksichtigt der Fiskus 20 Prozent, also 1200 Euro. Haben Sie im laufenden Jahr aber schon Ihr Dach decken oder ein neues Bad einbauen lassen, sollten Sie mit dem Handwerker vereinbaren, dass er Ihnen die Rechnung erst im nächsten Jahr stellt. Möglich ist es auch, die Rechnung zu teilen, also einen ersten Abschlag 2016 zu zahlen und den Rest 2017. Steuerlich begünstigt sind auch Dienstleistungen wie Schneebeseitigung oder Gartenarbeit. Auch hier können Sie 20 Prozent der Aufwendungen absetzen, allerdings ist der Rahmen mit 20.000 Euro deutlich weiter. Unterm Strich können Sie pro Jahr 4000 Euro sparen.
Tipp: Die Steuerersparnis bezieht sich nur auf die Lohn-, nicht auf die Materialkosten und nur, wenn Sie das Geld überweisen. Barzahlungen akzeptiert der Fiskus nicht.

FÜR LIEBENDE

Immer wieder gibt es Anläufe, das Ehegattensplitting abzuschaffen, doch noch gibt es das Steuersparmodell. Es hilft Paaren, bei denen der eine Partner deutlich mehr verdient als der andere. Eine Heirat kann daher sowohl das private Glück als auch auch die Haushaltsfinanzen bereichern.

Liebe kann sich nicht nur für den Gefühlshaushalt, sondern auch für die Familienfinanzen auszahlen. Eheleute können mit dem Splittingtarif sparen.
Liebe kann sich nicht nur für den Gefühlshaushalt, sondern auch für die Familienfinanzen auszahlen. Eheleute können mit dem Splittingtarif sparen.
© picture alliance / dpa

Tipp: Wer bis Silvester dieses Jahres beim Standesamt war, kann das Ehegattensplitting für das gesamte Jahr 2016 in Anspruch nehmen. Wer sich scheiden lassen will, sollte bis Januar 2017 warten – und kann dann trotz der Trennung noch das ganze nächste Jahr den Splittingtarif nutzen.

FÜR EHEGATTEN

Sie erwarten ein Kind und wissen schon jetzt, wer das Elterngeld beantragen wird? Dann sollte der- oder diejenige möglicherweise noch schnell die Steuerklasse wechseln, da Leistungen wie Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld vom Nettoeinkommen berechnet werden. Der Partner, der sein Netto steigern will, sollte in die Steuerklasse III wechseln, in der man weniger Steuern zahlt. Generell gilt: Verheiratete Arbeitnehmer sollten vor dem Jahreswechsel prüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen noch passen. Ehepaare haben die Wahl zwischen der Steuerklassenkombination IV/IV (für annähernd gleich hohe Einkommen geeignet), III/V (sinnvoll bei Einkommensdifferenzen) und dem Faktorverfahren (Steuerentlastungen wirken sich beim jeweiligen Partner direkt aus). Achtung: Wer die Kombination III/V oder das Faktorverfahren wählt, muss später eine Einkommensteuererklärung machen.

FÜR SPARER

Für Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden ziehen Banken und Sparkassen automatisch die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer ein. Steuerzahler mit geringem Jahreseinkommen können sich von dem Abzug befreien lassen, in dem sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Sie gilt in der Regel für drei Jahre. Die NV-Bescheinigung ist für alle sinnvoll, die geringe Arbeitseinkommen oder Renten, aber ein hohes Kapitalvermögen haben. Alle anderen Sparer sollten zumindest einen Freistellungsauftrag stellen. Kapitalerträge bis zu 801 Euro (Singles) oder 1602 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren bleiben dann steuerfrei. Erträge, die darüber hinaus gehen, müssen versteuert werden.
Tipp: Wer Konten bei verschiedenen Kreditinstituten hat, kann Verluste aus dem einen Depot mit Gewinnen aus dem anderen Depot verrechnen. Dazu muss man sich jedoch die Verluste von seinem Geldhaus bescheinigen lassen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie sich bis zum 15. Dezember von der Bank holen.

FÜR SPENDER

Die Vorweihnachtszeit ist traditionell die Zeit, in der Menschen spenden. Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben in der Steuererklärung eingetragen werden. Bei Spenden bis 200 Euro sind keine Spendenbescheinigungen nötig, der Kontoauszug nebst Beleg der Spendenorganisation reicht. Für Spenden an anerkannte Hilfsorganisationen, die Flüchtlinge unterstützen, reichen der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking auch dann aus, wenn die Spende höher ist als 200 Euro. Dieses gilt bis zum 31. Dezember dieses Jahres.
Tipp: Wenn Sie 2016 schon so viel gespendet haben, dass Sie die 20-Prozent-Grenze überschreiten, können Sie Spenden in das nächste Jahr vortragen.

FÜR PLANER

]Wer jetzt schon absehen kann, dass er im kommenden Jahr hohe Ausgaben für den Beruf haben wird oder dass enorme Gesundheitskosten auf ihn zukommen, kann entsprechende Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Der Vorteil: Statt am Ende mit dem Finanzamt abzurechnen und sich zu viel gezahlte Steuern dann erst zurückzuholen, zahlt man von Anfang an weniger Steuern. Wer bereits ab Januar 2017 profitieren möchte, sollte jetzt aktiv werden und den Antrag noch in diesem Jahr beim Finanzamt stellen. Man sollte Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, wenn hohe Aufwendungen absehbar sind. Das können Werbungskosten sein, die die 1000-Euro-Pauschale übersteigen. Möglich ist das etwa, weil man umzieht und sich der Arbeitsweg verlängert oder weil man auswärts arbeitet und deshalb Mehrausgaben für die doppelte Haushaltsführung hat. Auch Sonderausgaben wie Unterhaltszahlungen an den oder die Ex oder außergewöhnliche Belastungen etwa für eine teure OP, die von der Kasse nicht bezahlt wird, können Gründe für Freibeträge sein. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen mehr als 600 Euro im Jahr betragen (bei Werbungskosten: 1000 Euro). Man kann den Antrag für zwei Jahre stellen. Um den Antrag zu stellen, braucht man das amtliche Formular des Finanzamts. Wer sich Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt, ist zudem gezwungen, später eine Steuererklärung zu machen. Das Finanzamt rechnet nach. Ändern sich die Umstände, auf denen der Freibetrag beruht, muss man das Finanzamt umgehend informieren.

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