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Zettel im Gebäude der Knappschaft Bergheim
© dpa/Marcel Kusch

Home Office, Dienstreisen, Gehaltsfortzahlung: Was Arbeitnehmer zum Coronavirus wissen müssen

Darf ich aus Angst vor Ansteckung dem Büro fernbleiben? Bekomme ich mein Gehalt, wenn der Betrieb schließen muss? Ein Überblick.

In zahlreichen Bundesländern sind inzwischen Coronavirus-Fälle bestätigt worden – und ihre Zahl wird steigen (mehr dazu in unseren Newsblog). Die Ausbreitung des Virus wird auch die Arbeitstätigkeit beeinflussen. Hier Fragen und Antworten zum Thema.

Kann ich im Home Office arbeiten statt im Unternehmen?
Ein Recht auf Home Office wird in Deutschland zwar derzeit diskutiert, aber existiert noch nicht. Es kommt also darauf an, ob es im jeweiligen Betrieb Regelungen und Möglichkeiten gibt. Wo es nicht funktioniert, muss der Beschäftigte in den Betrieb kommen oder Urlaub nehmen. Die reine Angst davor, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin zu erkranken, reicht als Grund nicht aus. Beschäftigte dürfen der Arbeit nur dann fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Ansonsten sind sie zur Arbeit verpflichtet. Wer sich weigert, kann abgemahnt oder sogar gekündigt werden.

Was ist, wenn die Kita schließt?
Wenn die Behörden Kitas wegen der Virusgefahr schließen, ist das für arbeitende Eltern ein Problem. Auch das führt jedoch nicht dazu, dass sie der Arbeit per se fernbleiben können. „Natürlich können Beschäftigte versuchen, kurzfristig Urlaub oder Überstunden frei zu nehmen“, erklärt der DGB-Rechtsschutz, eine Tochtergesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Dem kann allerdings der Urlaubswunsch anderer Beschäftigter entgegenstehen, deren Kinder ebenfalls ohne Betreuung sind. Eltern sollten die Situation mit dem Arbeitgeber besprechen und gemeinsam nach einer Lösung suchen.

Darf der Arbeitgeber einen nach Hause schicken?
Solange jemand arbeitsfähig ist, muss und darf er im Betrieb tätig sein. Auch eine Zwangsbeurlaubung unter Fortzahlung des Gehalts kommt grundsätzlich nicht in Frage. Urlaub und Überstundenabbau sind möglich, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt – nicht gegen seinen Willen.

Kann mein Chef mich auf Dienstreise in ein Ansteckungsgebiet schicken?
Die Arbeitspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Reisen. „Auch hier reicht eine bloße Befürchtung, man könne sich mit einem Virus infizieren, nicht aus, um die Dienstreise zu verweigern“, heißt es vom DGB Rechtsschutz. Allerdings sind Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen, weshalb er zwischen dem betrieblichen Interessen und den Risiken abwägen sollte. Ganz anders sieht die Situation aus, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Reisen in solche Gebiete oder Länder muss ein Beschäftigter nicht antreten.

Muss ein Arbeitgeber Desinfektionsmittel und Ähnliches zur Verfügung stellen?
Grundsätzlich sollten Verletzungs- und Erkrankungsrisiken im Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Hierzu kann im Fall des Coronavirus das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln gehören. Es gibt aber keine Pflicht dazu. Was im Einzelfall erforderlich ist, hängt außerdem davon ab, um was für ein Betrieb es sich handelt. Besteht viel Kontakt mit Kunden, ist das Infektionsrisiko höher.

Was gilt, wenn ein Mitarbeiter tatsächlich krank wird?
Dann gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: maximal sechs Wochen lang zahlt der Arbeitgeber, danach die Krankenkasse.

Besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch bei Quarantäne?
Wird eine Person vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Das Nettogehalt kommt weiterhin vom Arbeitgeber. Dieser kann sich den Betrag später von jener Behörde zurückholen, die die Quarantäne angeordnet hatte. Sollte diese länger als sechs Wochen dauern, besteht Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, den der Arbeitnehmer beim zuständigen Gesundheitsamt geltend machen muss.

Darf der Chef fragen, woran jemand erkrankt ist?
Der Chef hat kein Recht darauf, zu erfahren, woran ein Mitarbeiter erkrankt ist. „Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert nur, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht ausüben kann und wie lange dies voraussichtlich dauern wird“, stellt der DGB Rechtsschutz klar. Mehr müsste niemand wissen.

Was kann ein Unternehmen tun, wenn es die Arbeit einschränken muss?
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt für Beschäftigte, deren Betriebe vom neuartigen Coronavirus betroffen sind, Kurzarbeitergeld. „Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss“, teilte die Bundesagentur mit. Ein unabwendbares Ereignis liege auch dann vor, wenn etwa wegen staatlicher Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen würden. Wichtig sei aber, dass die Betriebe die Kurzarbeit vorab bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigten. Erste Anfragen seien bereits eingegangen, teilte die Behörde mit.

Und was ist, wenn die zuständige Behörde einen Betrieb dichtmacht?
Das Bundesarbeitsministerium geht davon aus, dass Arbeitnehmer im Fall angeordneter Betriebsschließungen weiterhin ihr Gehalt bekommen. Muss ein Betrieb aufgrund behördlicher Maßnahmen zum Schutz vor einer Pandemie vorübergehend eingestellt werden, trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. „Die Arbeitnehmer behalten also ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können“, sagte ein Sprecher. „Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden.“

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