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Die Leuchtreklamen von zwei Supermärkten der Ketten Kaiser's Tengelmann und Edeka, aufgenommen am 16.11.2015 in Berlin.
© dpa

Edeka und Kaiser´s Tengelmann: Teilniederlage für das Kartellamt

Das Gericht hat die einstweilige Anordnung des Bundeskartellamtes als rechtswidrig beurteilt. Es könnten Schadenersatz-Ansprüche der Unternehmen folgen.

Das Bundeskartellamt muss im Streit um die Pläne von Edeka zur Übernahme der Supermarktkette Kaiser's Tengelmann eine Teilniederlage hinnehmen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Wettbewerbsbehörde einen vorzeitigen Vollzug der Fusion verhindern wollte, ist nach einem am Mittwoch verkündeten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf in wichtigen Teilen rechtswidrig. Dies könnte zu Schadenersatz-Ansprüchen der Unternehmen führen. Auswirkungen auf das aktuelle Ministererlaubnis-Verfahren hat die Entscheidung aber nicht.

Von besseren Konditionen profitieren

Der Hintergrund: Die beiden Supermarktketten hatten parallel zum Abschluss des Kaufvertrages vereinbart, dass Kaiser's Tengelmann bis zum Vollzug des Zusammenschlusses sämtliche Waren über Edeka beziehen und so von den besseren Einkaufskonditionen des Marktführers im deutschen Lebensmittelhandel profitieren könne. Das Bundeskartellamt hatte dies als Vorwegnahme einer Fusion bewertet und untersagt. Dagegen hatten die Unternehmen Beschwerde eingelegt.

Keine ausreichende Begründung

Das Oberlandesgericht teilte zwar die Einschätzung des Kartellamts, dass es sich bei der Einkaufskooperation um einen Verstoß gegen das gesetzlich geregelte Vollzugsverbot handele. Es bemängelte jedoch, dass die Wettbewerbshüter nicht ausreichend begründet hätten, warum die einstweilige Anordnung notwendig sei, um drohende Nachteile oder schwere Schäden für das Gemeinwohl abzuwenden. Die Anordnung sei deshalb in diesem Punkt rechtswidrig. (dpa)

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