Steuererklärung 2017: So holen Sie sich per Steuererklärung Geld zurück
985 Euro bekommen Berliner im Schnitt zurück, wenn sie ihre Steuererklärung machen. Ende Mai ist die Frist für die Erklärungen 2017.
Jetzt aber los: Es wird allerhöchste Zeit für die Steuererklärung für das Jahr 2017. Wer verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung zu machen, muss jetzt wirklich in die Gänge kommen. Bis zum 31. Mai muss die Erklärung beim Finanzamt sein.
Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, muss dagegen erst am 31. Dezember 2018 liefern. Doch die Mühe lohnt sich: In Berlin bekommt jeder Steuerzahler nämlich im Schnitt 985 Euro zurück.
Pflicht zur Abgabe?
Arbeitnehmer, die außer ihrem Arbeitslohn so gut wie keine Einnahmen haben, können sich aussuchen, ob sie eine Steuererklärung machen oder nicht. Vier Jahre lang haben sie Zeit zu entscheiden, ob oder ob nicht. Für Einnahmen aus dem Jahr 2017 endet die Frist zur sogenannten Antragsveranlagung am 31. Dezember 2021.
Einige Steuerzahler sind dagegen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man 2017 neben dem Gehalt weitere steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr hatte. Ehegatten müssen sich erklären, wenn einer der beiden Eheleute nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn beide Ehepartner die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben.
Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr verpflichten ebenso zur Abgabe einer Steuererklärung wie Freibeträge, die man sich auf der Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen.
Online oder Papier?
Ob Sie Ihre Steuererklärung online mit Hilfe eines kommerziellen Steuerprogramms, der kostenlosen Finanzamts-Software Elster oder auf den guten, alten Papiervordrucken machen, ist Ihre Sache – grundsätzlich. „Es gibt keine Pflicht zur Online-Steuererklärung“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Das gilt aber nur so lange, wie man keine Einkünfte aus Gewinnen hat – etwa aus freiberuflichen Tätigkeiten, Gewerbe oder Forstbetrieb. Der Vorteil von Elster: Finanzämter bieten registrierten Elster-Nutzern „vorausgefüllte Steuererklärungen“ an, in denen zahlreiche Daten, die das Finanzamt von Dritten bekommen hat, schon eingetragen sind.
Weniger Bürokratie
Vereinfachung, Beschleunigung – das ist auch in der Finanzverwaltung zunehmend angesagt. Belege halten da nur auf. Deshalb will der Fiskus Quittungen oder andere Unterlagen nur noch auf Aufforderung sehen. Musste man früher zumindest noch Spendenbescheinigungen einreichen, liefert man die Steuererklärung in diesem Jahr ohne jegliche Belege ab. Allerdings muss man die Unterlagen zu Hause aufbewahren und auf Verlangen einreichen, Spendenbescheinigungen muss man sogar noch ein Jahr lang nach Erhalt des Steuerbescheids verwahren.
Wie wird geprüft?
Die meisten Steuererklärungen dürften ohne großes Tamtam durchgehen. Anders ist das oft, wenn sich wesentliche Angaben verändert haben – wenn man etwa erstmals ein Arbeitszimmer absetzt oder die Kosten einer doppelten Haushaltsführung. Hinzu kommt, dass einige Steuererklärungen nach einer Zufallsauswahl herausgefischt und individuell überprüft werden.
Wer allerdings möchte, dass ein Sachbearbeiter die eigene Akte anschaut, kann das speziell beantragen. In Zeile 98 des Mantelbogens findet sich ein Freitextfeld, in das man eintragen kann, wenn man eine persönliche Bearbeitung wünscht. „Das ist dann wichtig, wenn Besonderheiten in der Steuererklärung sind, die sonst übersehen werden könnten“, erläutert Rauhöft und nennt als Beispiel etwa die Insolvenz des Arbeitgebers, die dazu führt, dass der Lohn nicht so ausgezahlt worden ist wie auf der Lohnsteuerbescheinigung angegeben.
Außerdem muss man das Feld nutzen, wenn man eine Rechtsauffassung hat, die von der der Finanzverwaltung, des Gesetzes oder der Rechtsprechung abweicht. Beispiel: Man will Scheidungskosten entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastung eintragen.
Sparen beim Arbeitsweg
Arbeitnehmer können vor allem dadurch Steuern sparen, das sie Ausgaben für ihre Arbeit von der Steuer absetzen, also mit Hilfe der Werbungskosten. Wer schon mit dem Weg zur Arbeit (Entfernungspauschale: 30 Cent pro Kilometer, einfacher Weg) an der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro kratzt, schafft es mit zusätzlichen Ausgaben für Büromaterial, Fachliteratur oder Fortbildungen, über die Grenze zu springen – und so Steuern zu sparen. Wer nicht nur an einem Ort arbeitet, sondern zwei Arbeitsstätten hat, kann den Weg zum zweiten Arbeitsort als Reisekosten abrechnen.
Der Vorteil: Statt der Pauschale kann man dann für Fahrten mit dem Pkw 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer – also für Hin- und Rückweg – absetzen. „Das gilt beispielsweise auch bei wechselnden Arbeitsstellen“, sagt Rauhöft. Aber auch ganz normale Pendler mit nur einem Einsatzort können mehr als die Entfernungspauschale von 30 Cent ansetzen, betont der Bund der Steuerzahler. Sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, also etwa die Wochen- oder Monatskarte, höher als die Pendlerpauschale, können die höheren Ausgaben angesetzt werden. Und auch wer mit dem PKW oder Motorrad unterwegs ist, kann eine längere Strecke für die Fahrt zur Arbeit ansetzen, wenn diese verkehrsgünstiger ist.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel helfen, über die Werbungskostenpauschale zu kommen. Dazu zählen etwa beruflich genutzte Computer, Handys, Werkzeuge, Fachliteratur oder Berufskleidung. Achtung: Die Kosten für Arbeitsmittel, die mehr als 410 Euro netto kosten (ohne Umsatzsteuer), können Sie nicht auf einen Schlag abschreiben, sondern müssen sie auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen. Das ist lästig. Aber es gibt Hoffnung. Diese Regelung ändert sich für die Steuererklärung, die Sie 2019 machen.
Arbeitszimmer
Gute Nachrichten für Lehrerehepaare. Wer sich ein Arbeitszimmer teilt, konnte bislang nur einmal bis zu 1250 Euro/Jahr für das Arbeitszimmer absetzen. Jetzt können beide Ehepartner jeweils 1250 Euro beanspruchen. Grundsätzliche Voraussetzung: Der Arbeitgeber stellt keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung. Ein Problem, das Lehrer kennen, aber auch Förster und Mitarbeiter im Außendienst. Sogar unbegrenzt lassen sich die Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen, wenn sich – wie bei vielen Freiberuflern – der Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit im Heimarbeitszimmer abspielt.
Falls Sie nach diesen Vorgaben ein Arbeitszimmer beanspruchen können, können Sie die Ausgaben für Miete, Strom und Nebenkosten anteilig (Verhältnis des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche) absetzen. Auch Renovierungskosten und die Ausgaben für die Ausstattung des Raums mit Teppichboden oder Lampen kann man steuerlich geltend machen.
Zwei Wohnsitze
Wer aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort arbeitet als am Familienwohnsitz, kann den Fiskus an den Mehrkosten beteiligen. Bei Verheirateten wird die doppelte Haushaltsführung grundsätzlich anerkannt, weiß der Bund der Steuerzahler, bei unverheirateten Paaren gilt das, wenn sie am Heimatort eine gemeinsame Wohnung haben.
Bei Ledigen, wenn sie am Heimatort eine eigene Wohnung besitzen oder sich an der Haushaltsführung in einem gemeinsamen Haushalt zu mindestens zehn Prozent beteiligen. Absetzbar sind Fahrtkosten zum Beschäftigungsort, wöchentliche Heimfahrten, die Unterbringungskosten am Beschäftigungsort und der Verpflegungsmehraufwand.
Hilfen im Haushalt
Steuern sparen kann man auch, indem man Handwerker und Haushaltshilfen beschäftigt. Für Handwerker kann man Lohnkosten (nicht Materialkosten) von bis zu 6000 Euro im Jahr ansetzen, davon berücksichtigt der Fiskus 20 Prozent, also 1200 Euro im Jahr. Ausgaben für Reinigungskräfte oder Gärtner kann man sogar bis zu einer Höhe von 20 000 Euro geltend machen, unterm Strich kann man so 4000 Euro/Jahr sparen.
Wer einen Mini-Jobber beschäftigt, kann eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro im Jahr, in Anspruch nehmen. Die Steuerabzüge werden direkt von der Einkommensteuerzahlung abgezogen. Voraussetzung: Der Lohn wird überwiesen, Barzahlungen können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
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