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Fluggäste in ganz Deutschland müssen am Freitag mit massiven Störungen und Flugausfällen rechnen.
© dpa

Service für Verbraucher: Fluggäste sind bei Streiks nicht ohne Rechte

Am Freitag werden zahlreiche Flüge der Linie Germanwings bestreikt. Fluggäste in ganz Deutschland müssen mit Verspätungen und Flugausfällen rechnen. Welche Rechte die Betroffenen haben.

Was steht mir am Flughafen zu?

Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss die Betroffenen betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen wie zum Beispiel Telefonate, Getränke und Mahlzeiten. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline bzw. der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

Wo kann ich mich vorab informieren?

Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben. Passagiere, die einen Flug von oder nach Berlin-Tegel gebucht haben, können sich bei der Flughafenauskunft telefonisch unter der Nummer 030-6091-1150 oder online unter www.berlin-airport.de informieren, wie sie ihr Ziel auf alternativen Wegen erreichen können.

Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?

Einen gestrichenen Flug kann der Kunde ohne Probleme stornieren und bekommt dann sein Geld zurück. Auch ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast das Recht, sein Flugticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann allerdings dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da eventuell ein Rückstau entstehen kann. Fluggäste, die innerhalb von Deutschland reisen, können alternativ den Zug nehmen. Sie sollten jedoch nicht ohne Rücksprache ein Fahrticket kaufen. Dann ist nämlich fraglich, ob die Fluggesellschaft die Kosten dafür erstattet. Prinzipiell hat die Fluggesellschaft oder der Veranstalter aber die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern.

Was bedeutet Ersatzbeförderung?

Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter müssen ihre Passagiere schnellstmöglich an ihr Ziel bringen. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es laut dem Reiserechtler Paul Degott reichen, zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand aber länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.

Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?

Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro. Das gilt jedoch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt - und dies ist laut Bundesgerichtshof bei Streiks der Fall. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.

Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus?

Bei einer Pauschalreise ist die Rechtslage laut Degott etwas anders. Hier stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Die Gründe, warum dagegen verstoßen wird, spielen dabei keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht. (mit dpa).

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