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Eindringling. Ein Einbruch in die eigene Wohnung geht vielen Menschen sehr nah. Um den Schaden zu begrenzen, sollte man einige Dinge beachten.
© picture alliance / dpa

Ferienzeit ist Einbrecherzeit: Die Angst der Urlauber vor den Dieben

Während der Sommerferien sind viele Wohnungen verwaist. Einbrecher haben dann leichtes Spiel. Der Tagesspiegel hat recherchiert, was zu tun ist, wenn es Sie trifft.

Von Maris Hubschmid

Rund 150 000 Mal wurde im vergangenen Jahr in Deutschland eingebrochen, im Schnitt alle 3,5 Minuten. Vor allem in der Sommerzeit, wenn viele Wohnungen verwaist sind, häufen sich Einbrüche. Wenn andere ins Private eindringen, ist das immer ein Schock. Was tun? So handeln Sie im Falle eines Falles.

Erste Maßnahmen

Einbruchsdiebstahl gehört zu den versicherten Risiken einer Hausratversicherung, die für alle Haushalte unbedingt zu empfehlen und in der Regel auch vorhanden ist. Voraussetzung für die Schadensregulierung ist aber: Es muss nachweisbar sein, dass es sich um einen Einbruch gehandelt hat, es muss also Einbruchsspuren wie etwa ein zerstörtes Türschloss oder eine eingeschlagene Scheibe geben. Derlei Spuren dürfen nicht eigenständig beseitigt werden. Der Bestohlene ist in der Pflicht, unverzüglich nach Feststellung eines Einbruchs Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Hausratversicherer den Schaden zu melden. Der Vorfall sollte der Polizei auch dann angezeigt werden, wenn kein Versicherungsschutz besteht, oder wenn keine Einbruchsspuren vorhanden sind, weil zum Beispiel ein Schlüssel geklaut wurde.

Stehlgutliste

Als Nächstes muss man eine „Stehlgutliste“ anfertigen – ein Verzeichnis aller verschwundenen Gegenstände – für Polizei und Versicherung. Eine solche Aufstellung ist eine „Obliegenheit“, also Vertragspflicht des Versicherungskunden. Wird sie gar nicht oder zu spät eingereicht, kann der Hausratversicherer die Leistung verweigern oder zumindest anteilig kürzen. Begründet wird das von der Versicherungswirtschaft damit, dass die Polizei nur mit einer schnell vorliegenden Liste zügig nach den Tätern fahnden und die Beute so vielleicht wiederbeschaffen kann.

Keine festen Fristen

Um die Frage, was „unverzüglich“ konkret bedeutet, gibt es immer wieder Streit. Juristen übersetzen „unverzüglich“ mit: ohne schuldhaftes Zögern. Es kommt also auf den Einzelfall an. Wenn nach einem Einbruch ein älterer Mensch einen Nervenzusammenbruch erleidet und stationär behandelt wird, kann man ihm sicher nicht vorwerfen, den Prozess verzögert zu haben. Der Kunde sollte die Auflistung dessen, was fehlt, aber so schnell wie möglich einreichen, um keinen Ärger zu riskieren. Selbst, wenn nicht gleich alle Kaufbelege gefunden werden, sollten mindestens Unterlagen wie Bedienungsanleitungen vorgelegt oder Hersteller- und Typenbezeichnungen genannt werden, urteilte das Oberlandesgericht Köln.

Gut vorbereitet

Wer Stress im Ernstfall vermeiden will, macht ein Mal im Jahr eine persönliche Hausrat-Inventur und schreibt zu den teuren Gegenständen wie Fernseher, Hifi-Anlage oder Computer Seriennummern und Ähnliches auf. Auch Fotos von der Wohnung sind hilfreich. Das alles sollte möglichst außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden, damit es nicht zum Beispiel bei einem Feuer vernichtet wird.

Gold, Schmuck und Co

Wegen der Euro-Angst flüchteten in den vergangenen Jahren viele Deutsche ins Gold, kauften Münzen und Barren als krisensicheren Sachwert. Andere investierten in Diamanten oder Schmuck. Gold zählt wie Platin und Silber versicherungstechnisch zu den „Wertsachen“, in diese Kategorie gehören auch Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, Pelze, Kunst und Antiquitäten. Für diese Gruppe existieren Entschädigungsgrenzen von meist 20 Prozent der Versicherungssumme. Mitunter gelten je nach Wertsache noch spezielle Entschädigungsgrenzen. Für Bargeld sind es meist nur 1 000 Euro.

Extraklauseln

Wer viele Wertsachen zu Hause hat, sollte mit dem Versicherer vorab über eine höhere Entschädigungsgrenze sprechen. Werden die Wertsachen in einem Safe aufbewahrt, entfallen die Entschädigungsgrenzen in der Regel oder sind deutlich höher. Der Safe muss dafür aber den Anforderungen des Versicherers entsprechen. In vielen Fällen wird dafür ein Mindestgewicht von 200 Kilo erwartet oder ein eingemauerter Stahlwandschrank mit mehrwandiger Tür.

Hausrat

Sonstige Möbel und Kleidung sowie technische Geräte wie Computer, Fernseher und Musikanlage zählen als der eigentliche „Hausrat“. Ihr Verlust wird grundsätzlich in voller Höhe des Neupreises erstattet. Auch, wer keine Wertsachen zu Hause aufbewahrt, ist mit einer Hausratversicherung gut beraten. Werden Einbrecher von dem, was sie in einer Wohnung vorfinden, enttäuscht, kommt es vor, dass sie aus Frust das bisschen, was da ist, zerstören.

Fahrrad

Wird bei einem Einbruch das Fahrrad aus der Wohnung oder dem Keller entwendet, kommt auch dafür die Versicherung auf. Das gilt aber nur, wenn das Rad in einem abgeschlossenen Raum gestanden hat, Garten oder Hof zählen nicht.

Auf Nummer sicher

Besser sind Wertsachen in einem Banksafe aufgehoben. Die Miete ist mit 50 bis 70 Euro pro Jahr meist recht günstig. Vielerorts gibt es allerdings Wartelisten – und Schmuckstücke sind dann natürlich nicht mehr jederzeit verfügbar.

So beugen Sie vor

Von Statusmeldungen in sozialen Netzwerken à la „Jetzt geht’s ab nach Mallorca“ ist abzuraten. Aufmerksamkeit erregt auch ein überquellender Briefkasten. Im Idealfall findet sich ein Nachbar, der nicht nur die Blumen gießt und den Briefkasten leert, sondern ab und zu auch die Gardinen aufzieht oder ein Licht anmacht.

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