Uferweg in Groß Glienicke: Klage gegen Bebauungsplan gescheitert
Der Bebauungsplan für den Uferweg am Groß Glienicker See bleibt gültig. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies eine sogenannte Normenkontrollklage eines Anrainers zurück. Frei ist der Weg trotzdem nicht.
Potsdam - Potsdam kann doch noch Verfahren vor Verwaltungsgerichten zu Uferwegen gewinnen: Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist die Stadt bei einem Rechtsstreit als Sieger hervorgegangen. Wie jetzt bekannt wurde wies das Gericht in seinem Beschluss bereits am 10. Dezember 2020 eine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan Nr. 8 „Seepromenade/Dorfstraße" ab. "Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg, denn er ist offensichtlich unzulässig", heißt es in dem Beschluss. Eine Revision ist nicht zugelassen.
Geklagt hatte ein Eigentümer des Wohngrundstücks, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Den Plan hatte die damalige Gemeinde Groß Glienicke 1999 vor ihrer Eingemeindung nach Potsdam beschlossen. Dieser sieht vor, dass am Ufer des Groß Glienicker Sees ein öffentlich zugänglicher Fußweg in einer Breite von drei Metern mit wasser- und luftdurchlässigem Ober- und Unterbau anzulegen ist. Schon damals, im Jahr 2001, hatte es eine Normenkontrollverfahren gegen den B-Plan gegeben - auch dieses hatte keinen Erfolg.
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Die neue Klage hatte der Anrainer nun im Februar 2018 erhoben. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan sei unwirksam, da er funktionslos geworden sei, heißt es in den Ausführungen des Gerichts. Die Antragsgegnerin - also die Stadt - habe in den vergangenen Jahren keine Maßnahmen getroffen, die den Bebauungsplan umsetzen, sondern beabsichtige eine völlig andere Planung. Es sei ihm, dem Antragsteller nicht zuzumuten, über zehn Jahre einem Bebauungsplan unterworfen zu sein, der nicht oder völlig anders umgesetzt wird.
Mehr als 15 Jahre zu spät
Doch mit seiner Argumentation hatte der Anrainer keinen Erfolg. Das Gericht beschied nämlich, dass sein Antrag mehr als 15 Jahre zu spät kommt. Er hätte innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung erfolgen müssen. "Diese Frist hat der Antragsteller verstreichen lassen." Anders als der Antragsteller meine, sei der Beginn der Antragsfrist für die Normenkontrolle auch in den Fällen, in denen eine Funktionslosigkeit der Rechtsvorschrift geltend gemacht wird, an die Bekanntmachung anzuknüpfen.
Urteil vom Brandenburger Oberlandesgericht steht noch aus
Allerdings ist der Weg dennoch nicht frei, weil gleich mehrere Enteignungsverfahren gegen Sperrer noch nicht endgültig gerichtlich geklärt sind. Wie berichtet hatte ein Anlieger gegen die Entscheidung des Landes geklagt und vor dem zuständigen Landgericht Neuruppin verloren. Die Enteignungsbehörde des Landes hatte zuvor verfügt, dass der Eigentümer ein öffentliches Wegerecht am Ufer ins Grundbuch eintragen lassen muss. Für die Berufungsverhandlung ist das Brandenburger Oberlandesgericht (OLG) zuständig. Das hat bisher noch nicht entschieden.
Insgesamt hat die zuständige Behörde des Landes Brandenburg die Enteignung von neun der 18 Seeanrainer entschieden, die den Uferweg sperren. Allerdings haben die Betroffenen gegen sämtliche Bescheide bereits geklagt. Der Uferweg ist seit mehr als zehn Jahren an mehreren Stellen gesperrt. Nachdem Versuche einer gütlichen Einigung mit den Sperrern gescheitert waren, setzt die Stadt seit mehreren Jahren auf den juristischen Weg.
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