Sterbehilfe: Wie die Regierung beschloss, das höchstrichterliche Urteil zu ignorieren
In „extremen Ausnahmefällen“ dürfen Patienten auf tödliche Medikamente bestehen. Interne Akten beweisen: Im Ministerium beschloss man, diese Entscheidung zu ignorieren. Wie es dazu kam.
Der Witwer hatte sich erfolglos durch die deutschen Instanzen geklagt, dann zog er zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Straßburg. Wieder ging es von vorne los. Wieder verlor Ulrich Koch. Die deutsche Justiz war sich einig. Medikamente, die töten sollen, darf der Staat nicht ausgeben.
Niemand hatte damit gerechnet, was dann am 2. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig bei der mündlichen Verhandlung geschieht. Die Richterinnen und Richter reden plötzlich von Selbstbestimmung und davon, dass die Abgabe einer tödlichen Dosis durch den Zweck des Gesetzes, die „notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung“, nicht rundheraus ausgeschlossen wird. Das Ergebnis: Der Fall Koch hätte gründlicher geprüft werden müssen. In „extremen Ausnahmefällen“ sei eine Erwerbserlaubnis denkbar (Az.: BVerwG 3 C 19.15).
Es ist ein theoretisch folgenreiches Urteil. In Extremfällen kann der Staat verpflichtet sein, unheilbar erkrankten und leidenden Patienten den Erwerb tödlicher Medikamente zu gestatten. Es hat damit eine neue Perspektive in den fortlaufenden Streit um Sterbehilfe in Deutschland gebracht. Bürger können einen Rechtsanspruch auf Hilfe beim Sterben geltend machen. Einen Grundrechtsanspruch.
Politischer Kanonenschlag
Und es ist ein politischer Kanonenschlag. Im Gesundheitsministerium löst das Urteil Stress aus. „Das BVerwG hat ein im Ergebnis von allen Beteiligten völlig unerwartetes Urteil gefällt“, heißt es in einem internen Vermerk nur vier Tage später. Ein Kriterienkatalog zur Feststellung solcher Extremfälle „würde die bisherige ethisch-politische Linie von Herrn Minister konterkarieren“.
Praktisch bleibt das Urteil ohne Bedeutung. Denn das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat beschlossen, es zu ignorieren. Dazu beruft es sich auf ein Gutachten des früheren Bundesverfassungsrichters Udo Di Fabio. Entgegen öffentlicher Darstellung ist dieser Beschluss jedoch nicht erst in diesem Juni gefallen, mithin mehr als ein Jahr nach dem Urteil und ein halbes nach Erstellung des Gutachtens. Wie interne Dokumente aus der Leitungsebene des Ministeriums zeigen, sollte das letztinstanzliche Urteil des Leipziger Gerichts von Anfang an übergangen werden, und zwar aus politischen Gründen. Rechtliche Bedenken zur Umsetzung wurden vorgeschoben. Das belegen Vermerke und E-Mail-Korrespondenz aus der Zeit unmittelbar nach dem Urteil.
Das Ministerium hat die Akten zunächst zurückgehalten. Erst nach einer erfolgreichen Klage des Tagesspiegels vor dem Kölner Verwaltungsgericht konnten sie jetzt eingesehen werden (Az.: 6 L 261/18). Die Dokumente zeigen, wie die Regierung vom Richterspruch kalt erwischt wurde. Er stellt sich quer zur Linie des unionsgeführten Ministeriums, wonach es dem Staat unter allen Umständen verboten sein soll, sich an Suiziden zu beteiligen. Was nicht sein darf, das kann nicht sein im Haus von Jens Spahn und seinem Amtsvorgänger Hermann Gröhe.
Angefangen hat es im Jahr 2002 mit Bettina Koch. Als die damals 51 Jahre alte Frau ihr Auto auslädt, stürzt sie und bricht sich einen Nackenwirbel. Vom Hals an abwärts gelähmt, leidet sie unter Schmerzen und verliert die Lust am Leben. Nach zwei Jahren Siechtum schreibt sie an das in Bonn ansässige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und verlangt eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital. Das Medikament macht Patienten ohnmächtig und lähmt die Atmung. Einschlafen und ersticken. Für manche Sterbehilfeorganisationen wie „Exit“ oder „Dignitas“ gilt es als Mittel der Wahl.
Natrium-Pentobarbital fällt unter das Betäubungsmittelgesetz. Als Schlafmittel verwendet es niemand mehr. Indiziert ist sein Einsatz nur noch bei epileptischen Anfällen, wenn nichts anderes mehr hilft zur Krampflösung. Ein gefährliches, stark wirkendes Medikament. Deshalb braucht man eine Erwerbserlaubnis. Zuständig ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Chef der Behörde ist der Arzt Karl Broich. Aber politisch werden die Strippen neben Bonn auch in Berlin gezogen, den beiden Dienstsitzen des Gesundheitsministeriums.
Kochs Antrag auf eine Dosis von 15 Gramm wird abgelehnt. Lebenserhaltend oder lebensverlängernd sollen Medikamente wirken, aber nicht „lebensvernichtend“, heißt es. Die gelähmte Frau lässt sich von Ehemann Ulrich in die Schweiz bringen, wo sie sich mit Unterstützung von „Dignitas“ 2005 das Leben nimmt.
Witwer Koch setzt den juristischen Kampf fort. Nunmehr will er feststellen lassen, dass die Ablehnung rechtswidrig war. Es dauert 15 Jahre, bis er im März 2017 vorm Bundesverwaltungsgericht seinen ersten Sieg erringt.
In Konflikten um Recht und Gesetz haben das letzte Wort die Gerichte. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, hat es kürzlich so formuliert: „Gerichtliche Entscheidungen, seien sie von erstinstanzlichen Gerichten oder vom Bundesverfassungsgericht, sind von anderen Hoheitsträgern zu respektieren und umzusetzen. Andernfalls ist es ein Verstoß gegen das rechtstaatliche Versprechen, das wir uns gegenseitig in der Bundesrepublik gegeben haben. Ein Verstoß, der nicht zu tolerieren ist.“
Solche Verstöße gibt es trotzdem. Mitunter werden sie nicht bloß toleriert. Sie werden bewusst begangen. Auch von jenen Akteuren, die durch die Verfassung besonders eng an Recht und Gesetz gebunden sind: Der Regierung. An der Spitze der Politik.
In einem Vermerk vom 6. März heißt es: Wegen der „erheblichen öffentlichen Resonanz“ auf das Urteil würde es kurzfristig zu einer Häufung der Anträge kommen. Bereits jetzt werden die Weichen gestellt: „Die Leitung des BfArM hat gegenüber BMG (…) klargestellt, dass sie die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen nicht mittragen könne“. Es sei „kaum vorstellbar“, wie die vom BVerwG aufgestellten Kriterien umgesetzt werden könnten. Im Ministerium und im BfArM herrsche darüber Einigkeit.
Am selben Tag bringt der BMG-Referatsleiter für „Ethik im Gesundheitswesen“ den Gutachter Di Fabio ins Spiel. Der katholische Staatsrechtsprofessor ist ein erklärter Gegner der Sterbehilfe. Den Ministerialen gefällt ein Interview mit ihm, das er 2014 dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ gegeben hatte. Aufgrund von „Extremfällen“ könne man keine Regeln aufstellen, heißt es da. Ein „Kriterienkatalog zur Feststellung des Vorliegens solcher Einzelfälle durch das BfArM wäre das genaue Gegenteil dieser Überlegungen ...“, steht in seinem Vermerk.
Fehlgehende Entscheidung
Zwar sollen erst noch die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden. Aber dann empfehle sich ein Rechtsgutachten durch einen „renommierten Verfassungsrechtler“. Und dann kommt ein Satz, der zeigt, dass das Ergebnis bereits feststeht. Dass der Gutachter nur gebraucht wird, um das Urteil zu unterlaufen: „Ziel sollte sein, für die öffentliche und politische Kommunikation anhand eines solchen Gutachtens klarstellen zu können, dass das Bundesverwaltungsgericht hier eine alles andere als eindeutige oder vollzugsfähige und im Ergebnis fehlgehende Entscheidung getroffen hat.“
Eine fehlgehende Entscheidung. So mögen die Verantwortlichen im BMG und im BfArM die Sache betrachten. Doch es handelt sich um das höchste Verwaltungsgericht. Der Instanzenzug ist zu Ende. Die tote Bettina Koch und ihr Mann haben den langen Kampf gewonnen. Auch wenn dies keinem von beiden mehr hilft.
Ob und welche Sterbehilfe ratsam oder ethisch vertretbar ist, ob und wenn ja wie Behörden eine Rolle spielen sollten, darüber mag man politisch und gesellschaftlich streiten. Worüber es eigentlich keinen Streit geben kann: Dass Behörden rechtskräftige Urteile vollziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das BfArM zu einer Einzelfallprüfung der Todeswunsch-Anträge verpflichtet. Erfüllen sie die gerichtlichen Kriterien? Die Latte liegt hoch. Oft dürfte eine stabile palliativmedizinische Versorgung ein gangbarer Ausweg sein? Realistisch betrachtet, dürften pro Jahr wohl nur einige wenige Patienten übrig bleiben, deren Antrag Chancen hat.
Doch letztlich würde ein einziger Fall, in dem das BfArM den Erwerb einer tödlichen Dosis erlaubt, den befürchteten Tabubruch bedeuten. Hermann Gröhe zieht durch die Lande und betont, der Staat dürfe „niemals zum Helfershelfer einer Selbsttötung werden“. Ein Satz, der keinen Widerspruch duldet.
Aber was, wenn der Tod Erlösung bedeutet? Das Leben für unverfügbar zu erklären, ist eine gute politische Maxime, ein richtiges Prinzip. Allerdings verlangen die Richter nicht, dass es die Behörden sind, die die Entscheidung über Tod und Leben treffen. Das müssen die Patienten selbst tun. Und sie selbst sind es, die den letzten Schritt gehen müssen. Ohne den Staat.
Vielleicht könnte das Tabu auch verteidigt und das Urteil trotzdem befolgt werden. Doch Uneindeutigkeit ist mittlerweile schwer erträglich geworden in der Politik und auch bei vielen Bürgern, gerade auch bei diesem Thema. Schwarz oder Weiß. Gut oder schlecht. Tod oder Leben. Nicht zu vergessen, wie es in einem Vermerk betont wird: „Die bisherige ethisch-politische Linie von Herrn Minister.“
Zum Schweigen vergattert
Die BfArM-Mitarbeiter werden zum Schweigen vergattert. Der Pressesprecher bittet um Rücksichtnahme angesichts der Sensibilität des Themas. Auch dies erscheint vorgeschoben. In Wahrheit sind die Zuständigen im Ministerium voller Sorge, dass ein „Suizid-Tourismus“ nach Deutschland einsetzen können, wie es in einem Vermerk heißt: Das BfArM dürfe nicht international zu „Hauptantragsstelle für die Erlangung von Suizidmitteln“ werden.
Die Strategie hat Erfolg. Die Zahl der Antragsteller bleibt überschaubar. Ende des Jahres legt Udo Di Fabio sein Gutachten vor. Erwartungsgemäß erkennt er im Urteil ein großes Unheil und schlägt vor, den Vollzug notfalls per Erlass zu stoppen. Statt es sogleich öffentlich zu machen, macht das BfArM es in Abstimmung mit dem Ministerium vorerst nur der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ zugänglich. Andere Anfragen, darunter auch die des Tagesspiegels, werden ignoriert. Das konservative Frankfurter Blatt dient der Regierung häufiger als Lautsprecher. Es stützt die „bisherige Linie von Herrn Minister“ in zahlreichen Kommentaren und applaudiert auch jetzt. So wird mit exklusiven Informationen gezielt Politik gemacht. Der Vorgang ist nur dokumentiert, weil das Kölner Verwaltungsgericht das BMG ebenfalls zu Angaben darüber verpflichtet hat.
Damit war es erreicht, das schon unmittelbar nach dem Urteil festgelegte „Ziel“, mit einem wohl nur pro forma unbefangenen Gutachter Politik und Öffentlichkeit glauben zu machen, dass hier ein Gericht eine „fehlgehende Entscheidung getroffen hat“, die missachtet werden muss.
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