Gerichtsurteil: Union muss ihre Lobbyisten nennen
Erfolgreiche Informationsklage des Tagesspiegels: Nach der SPD muss nun auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ihre Lobby-Kontakte offenlegen.
Nach der SPD muss auch die Union ihre Lobbyvertreter benennen, denen sie regelmäßig Zugang zum Parlament verschafft. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am Freitag nach einer Informationsklage des Tagesspiegels entschieden, dass entsprechende Auskünfte nicht gegen die Mandatsfreiheit der Abgeordneten verstoßen. Zuvor hatte die SPD-Fraktion ihre Lobby-Kontakte freiwillig offen gelegt, die Union verweigerte dies jedoch bislang.
Nach den parlamentarischen Regeln gibt es zwei Wege für Vertreter von Firmen und Verbänden, um an sogenannte Hausausweise zu gelangen, die zum Zutritt der Liegenschaften berechtigen. Einer führt über die Registrierung in die öffentliche Verbändeliste. Die zweite Hälfte der jährlich rund 2000 Hausausweise wird erst nach Befürwortung durch die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen vergeben. Wer sie bekommt, blieb lange geheim. Nach Offenlegung der SPD-Liste vor wenigen Wochen zeigte sich allerdings, dass es neben Gewerkschaften vor allem Firmenvertreter waren, die diesen Weg wählten.
Freiheit der Abgeordneten nicht beeinträchtigt
Nach der Tagesspiegel-Klage hatte das Verwaltungsgericht den Bundestag hier kürzlich zu mehr Transparenz verpflichtet. Dessen Beschwerde wies das OVG nun letztinstanzlich zurück. Die begehrten Auskünfte ließen keine Rückschlüsse zu, ob oder wie häufig einzelne Abgeordnete mit Interessenvertretern, die Inhaber von Hausausweisen sind, zu Gesprächen in den Räumen des Bundestages zusammenkämen, hieß es zur Begründung. Dies gelte auch für die Parlamentarischen Geschäftsführer, die lediglich stellvertretend für ihre Fraktion die Anträge auf Erteilung von Hausausweisen befürworteten. Das Kommunikationsverhalten einzelner Abgeordneter sei daher nicht beeinträchtigt, ebensowenig das Recht der Interessenvertreter auf informationelle Selbstbestimmung.
Jost Müller-Neuhof
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