Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Kirchliche Arbeitgeber dürfen Kopftücher verbieten
Kirchliche Einrichtungen dürfen ihren Mitarbeiterinnen in der Regel das Tragen eines muslimischen Kopftuchs verbieten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch entschieden.
Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen seien zumindest zu neutralem Verhalten verpflichtet, erklärte eine Gerichtssprecherin. Damit sei das Kopftuch als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben nicht vereinbar. Die konkrete Klage einer muslimischen Krankenschwester verwiesen die Richter jedoch zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm, weil für sie etwa unklar war, ob die Klinik wirklich eine kirchliche Einrichtung ist.
In Einzelfällen könne eine Entscheidung je nach konkreter Tätigkeit aber auch anders ausfallen, zum Beispiel wenn jemand in einem Labor arbeite und wenig Kontakt zu Menschen habe, sagte eine Gerichtssprecherin. Mit ihrem Urteil stellten die Richter das kirchliche Selbstbestimmungsrecht über das Recht der Beschäftigten auf Religionsfreiheit im Dienst.
Die Krankenschwester hatte zuvor vor dem Bundesarbeitsgericht ihr Kopftuch verteidigt. "Es sollte die weiblichen Reize bedecken", sagte die 36-Jährige am Mittwoch. Die Klägerin hatte dem Krankenhaus nach eigenen Angaben das Tragen alternativer Kopfbedeckungen angeboten, etwa eine Kappe oder die Haube einer Nonne. Die Klinik verlangt dagegen Neutralität von ihren nicht-christlichen Mitarbeitern. "Wir erwarten nicht, dass sie sich offen zum christlichen Glauben bekennen", sagte der Anwalt des Krankenhauses. (Az.: 5 AZR 611/12) (dpa)
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