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Oberst Georg Klein befahl den Luftangriff auf den Kundus, bei dem im September 2009 Dutzende Zivilisten starben.
© DPA

Urteil zu Tanklasterangriff: Keine Entschädigung für Luftangriff in Kundus

Am Dienstag entschied der Europäische Gerichtshof, dass der Luftangriff der Bundeswehr 2009 nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstieß.

Es war der tödlichste Angriff auf Befehl der Bundeswehr: Dutzende Zivilisten wurden bei dem vom Bundeswehr-Oberst Georg Klein angeordneten Nato-Luftangriff im afghanischen Kundus vor gut elf Jahren getötet, darunter auch zwei junge Söhne des Afghanen Abdul Hanan.

Am Dienstagvormittag hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg im Verfahren Hanan gegen Deutschland entschieden - und Deutschland entlastet: Die Ermittlungen der deutschen Justiz zu dem Angriff seien ausreichend gewesen, Deutschland habe nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen, urteilten die Straßburger Richter am Dienstag. Geklagt hatte der afghanische Familienvater Abdul Hanan, dessen zwei Söhne bei dem Bombardement auf Befehl von Bundeswehr-Oberst Georg Klein getötet worden waren. Was in der Nacht des 4. September 2009 in Kundus geschah: Die Bundeswehr war seit sechs Jahren in Kundus im Einsatz, als es zu dem verheerenden Nato-Luftangriff kam. Hintergrund war die Kaperung zweier Tanklaster durch Taliban-Kämpfer in der Nähe des deutschen Feldlagers in der nordafghanischen Provinz.

Der deutsche Oberst Klein befürchtete, dass die Tanklaster als rollende Bomben gegen das Feldlager und die Bundeswehr-Soldaten eingesetzt werden könnten und ordnete ihre Bombardierung an.

Zwei US-Kampfflugzeuge führten den Angriff auf die Tanklaster aus - obwohl sich in ihrem Umfeld zahlreiche Zivilisten befanden. Über die Zahl der zivilen Opfer gab es zunächst unterschiedliche Angaben.

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Während der damalige Oberbefehlshaber der US- und NATO-Truppen am Hindukusch, Stanley McChrystal, bereits wenige Tage nach dem Angriff erklärte, zivile Opfer könnten nicht ausgeschlossen werden, erklärte der damalige Bundesverteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) zum selben Zeitpunkt, bei dem Angriff seien ausschließlich etwa 50 "terroristische Taliban" getötet worden. Tage später korrigierte Jung seine Angaben.

Dutzende Zivilisten starben

Bis heute ist ungeklärt, wie viele Menschen bei dem Luftangriff in Kundus genau getötet wurden. Offiziell ist von 91 Toten und elf Verletzten die Rede; unabhängige Zählungen gehen von 142 Toten aus, darunter dutzende Zivilisten.

In Berlin führte der Luftangriff zu einer Regierungskrise. Die Opposition warf Jung vor, in den Tagen nach dem Bombardement die "Unwahrheit" gesagt und brisante Informationen vertuscht zu haben. Ende November 2009 trat der CDU-Politiker von seinem neuen Amt als Arbeitsminister zurück.

Auch innerhalb der Nato löste der Fall schwere Verstimmungen aus. McChrystal kritisierte offen die Informationspolitik der Bundeswehr, ranghohe deutsche Offiziere wiederum beschwerten sich über "offenbar von den USA gezielt gestreute Fehlinformationen".

Der afghanische Familienvater Abdul Hanan wirft Deutschland vor, den Luftangriff nicht ausreichend juristisch aufgearbeitet zu haben. Hanan und andere Hinterbliebene scheiterten mit Entschädigungsklagen vor deutschen Gerichten. Die Bundesregierung hatte den betroffenen Familien nach eigenen Angaben aber eine "humanitäre Hilfsleistung" in Höhe von je 5000 Dollar gezahlt.

Auch EGMR lehnt Entschädigung ab

Im Dezember bestätigte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach den Opferfamilien keine Entschädigungen zustehen. Die Karlsruher Richter entlasteten damit auch Klein: Im Falle des Luftangriffs von Kundus habe es zwar nicht ausgeschlossen werden können, dass sich im Umfeld des Bombenabwurfs auch Zivilisten aufhalten. Klein habe aber alle ihm verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft, bevor er den Angriff veranlasste.

Dieses Urteil bestätigte nun auch der EGMR in Straßburg. Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sieht er nicht. Die Ermittlungen der deutschen Justiz seien ausreichend gewesen. Die Entscheidung ist endgültig, Beschwerde kann nicht eingelegt werden. (AFP)

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