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Im Juli 2017 musste die Abschiebung von Haikel S. in letzter Minute gestoppt werden.
© dpa/ Patrick Seeger
Update

Terrorverdächtiger: Islamistischer Gefährder Haikel S. nach Tunesien abgeschoben

Über Monate beschäftigt die Abschiebung des Terrorverdächtigen Haikel S. die Gerichte. Auch die Kooperationsbereitschaft aus seinem Heimatland Tunesien ließ auf sich warten. Nun läuft die Abschiebung.

Mehr als ein Jahr nach seiner Festnahme hat Hessen den als islamistischen Gefährder eingestuften Tunesier Haikel S. in seine Heimat abgeschoben. Der 37-Jährige sei "den dortigen Behörden übergeben" worden, erklärte Landesinnenminister Peter Beuth (CDU) am Mittwoch in Wiesbaden. Damit endete ein monatelanges juristisches Tauziehen um den Mann. Erst am Montag hatte das Bundesverfassungsgericht die Abschiebung endgültig gebilligt.

S. war Anfang Februar 2017 bei einer Großrazzia gegen die islamistische und salafistische Szene in Hessen festgenommen worden. Ihm wurde damals vorgeworfen, in Deutschland ein Netzwerk für einen Anschlag aufgebaut zu haben. Konkrete Pläne gab es nach Ermittlerangaben aber noch nicht. Der Tunesier soll zudem mitverantwortlich für den Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis sein, bei dem im März 2015 in der tunesischen Hauptstadt 21 ausländische Touristen getötet wurden. Zu der Tat bekannte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS).

Um die Abschiebung des Manns wurde 15 Monate vor Gerichten gerungen. Im September entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass S. grundsätzlich abgeschoben werden darf, knüpfte dies aber an Bedingungen. Das Gericht verlangte eine Zusicherung Tunesiens, dass ihm im Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit gewährt werde, die Strafe mit der Aussicht auf eine Herabsetzung der Haftdauer zu überprüfen.

Verdacht der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung

Im März stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf Angaben des Auswärtigen Amts fest, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass S. in Tunesien die Verhängung der Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe drohe. Ihm drohe aber aufgrund eines dort "seit Jahren bestehenden Moratoriums" nicht die Vollstreckung der Todesstrafe. Zudem drohe ihm keine Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung.

Das Bundesverfassungsgericht entschied schließlich am Montag, dass islamistische Gefährder auch dann abgeschoben werden dürfen, wenn ihnen im Zielland die Todesstrafe droht, diese aber nicht vollstreckt wird. Die Karlsruher Richter verwiesen in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das seit 1991 geltende Moratorium. Auch mit Blick auf die Chancen zur Wiedererlangung der Freiheit in Tunesien war die Abschiebung nach Ansicht Karlsruhes zulässig.

S. kam den Behörden zufolge erstmals 2003 zum Studieren nach Deutschland. Zehn Jahre später verließ er das Bundesgebiet in Richtung Syrien, wo er sich dem IS anschloss. 2015 reiste er unter falschem Namen als angeblicher Syrer erneut ein.

Deutsche Behörden ermittelten gegen ihn wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Zudem stellte Tunesien bereits 2016 einen Auslieferungsantrag. Die Behörden dort werfen dem Mann Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und die Beteiligung an mehreren Anschlägen, unter anderem auf das Bardo-Museum, vor.

Beuth erklärte, die Rückführung zeige, "dass es trotz des langwierigen Verfahrens möglich ist, ausländische Straftäter und gefährliche Islamisten auch konsequent abzuschieben". Menschen, die sich mit den Grundwerten der Gesellschaft nicht identifizierten und menschenverachtenden Ideologien anhingen, "haben bei uns nichts verloren", fügte der hessische Innenminister hinzu. Der Präzedenzfall werde "hoffentlich in Zukunft auch die Verfahrensdauer deutlich senken". (dpa)

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