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Gefährder können nach § 58a Aufenthaltsgesetz abgeschoben werden.
© Ralf Hirschberger/dpa-Zentralbild/

Aufenthaltsgesetz: Gefährder muss man abschieben

Gefährder können abgeschoben werden, bevor etwas passiert. Das ist so Gesetz - von dem Mittel muss rigoros Gebrauch gemacht werden. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Fatina Keilani

Wieder ein Anschlag, wieder verübt von einem abgelehnten Asylbewerber, wieder die Frage: Warum war der noch hier? Die Rechtslage ist darauf keine Antwort mehr, denn allgemein gesprochen können Gefährder abgeschoben werden, und zwar, bevor etwas passiert. Das regelt Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes. Es müssen lediglich „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Gefahr vorhanden sein. Die Gefahr muss nicht einmal konkret sein. Dieses Werkzeug ist seit 2005 vorhanden, wurde aber von zögerlichen Behörden lange nicht genutzt.

Abschieben ist immer noch schwer genug

Erst seit im März das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Abschiebung zweier Salafisten bestätigte, fühlen sich die Länder ermutigt, zu dem Mittel zu greifen. Einer der beiden, ein Algerier, zog noch vor das Bundesverfassungsgericht. Dort unterlag er am 24. Juli – das müsste auch der letzten Innenbehörde die Bedenken nehmen, rigoros abzuschieben. Es ist immer noch schwer genug, wie der Attentäter von Hamburg zeigt. Er konnte nicht abgeschoben werden, weil er keine Papiere hatte.

Diese sollen angeblich jetzt auf dem Weg sein. Ein Abschiebungshindernis ist es auch, wenn der Gefährder einen Flüchtlingsstatus hat. Und, obwohl dies nachgerade absurd anmutet, wenn die Gefahr droht, dass man ihm im Zielland Gewalt antut. In dem Bremer Fall hatte der Innensenator im März die Abschiebung angeordnet, weil von dem Algerier die Gefahr eines Anschlags ausgehe. Geschwister des Mannes sollen sich im Irak und in Syrien als Selbstmordattentäter in die Luft gesprengt haben. Er selbst habe das Attentat auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz gutgeheißen. Spanien, die Schweiz und Frankreich verboten ihm die Einreise.

Das Bundesverwaltungsgericht wollte dennoch eine Erklärung Algeriens, dass der Mann nicht menschenrechtswidrig behandelt werde. Das Bundesverfassungsgericht billigte dies. Im Klartext heißt das: Es wird viele Wege geben, sich dem Zugriff letztlich zu entziehen. Um so wichtiger ist es, von der nun neu entdeckten Regelung zügig und umfassend Gebrauch zu machen – und so viele Gefährder wie möglich trotz aller Hindernisse loszuwerden.

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