Integration: Generalanwältin am EU-Gerichtshof hält Kopftuchverbot im Job für zulässig
Eine Muslima wollte bei einer Firma in Belgien ihr Kopftuch tragen und wurde deshalb gekündigt. Jetzt fordert sie Schadenersatz, aber die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof stärkt der Firma den Rücken.
Der Streit um das Kopftuch beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Für Angestellte in der Privatwirtschaft deutet sich jetzt eine europäische Lösung an, die auch hierzulande übernommen werden könnte: In einem Prozess vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwältin Juliane Kokott am Dienstag dafür plädiert, Unternehmen die Freiheit einzuräumen, von ihren Angestellten umfassend Neutralität einzufordern. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht nur auf sichtbare religiöse Zeichen verzichten, sondern auch auf politische oder weltanschauliche Erkennungsmerkmale. Dies müsse in einer „allgemeine Betriebsregelung“ festgeschrieben werden.
Dem Gericht liegt die Klage einer Muslima vor, die bei einem belgischen Sicherheitsdienst als Rezeptionistin beschäftigt war. Nach drei Jahren im Job entschied sie sich für das Kopftuch, woraufhin sie die Kündigung bekam. Nach Ansicht der EuGH-Anwältin liegt darin keine unmittelbare Diskriminierung, sofern eine entsprechende umfassende Regelung vorhanden ist. Eine mittelbare Diskriminierung könne gerechtfertigt sein, um eine vom Arbeitgeber verfolgte „legitime Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität“ durchzusetzen. Kokott schlägt allerdings vor, den Gerichten der EU-Staaten im Einzelfall die Prüfung zu überlassen, ob solche Verbote verhältnismäßig sind. Sie selbst meint, muslimische Frauen seien dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt. Religion sei zwar ein „wichtiger Teil persönlicher Identität“, aber ein Verzicht auf religiöse Bekleidung oder Praktiken im Job sei zumutbar. Geschlecht, Hautfarbe, Alter oder sexuelle Ausrichtung könnten Mitarbeiter dagegen nicht „an der Garderobe abgeben“.
In Deutschland sind Kopftücher für Lehrerinnen im Staatsdienst nach einem neueren Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlaubt. Verbote können nur bei konkreten sozialen Gefahren ausgesprochen werden. Für den Bereich der Privatwirtschaft betont das Bundesarbeitsgericht die Religionsfreiheit, lässt Verbote aber zu, wenn betriebliche Störungen oder Umsatzeinbußen konkret zu befürchten sind.
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