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Erst erweitern, dann schrumpfen? Umbau des Plenarsaals im Reichstag für die konstituierende Sitzung des 19. Deutschen Bundestages für die 709 Abgeordneten im Oktober 2017.
© Florian Gärtner/imago/photothek

Der Bundestag und die Wahlrechtsreform: Eine Grundsatzentscheidung muss sein

Um die Größe des Bundestags nach den Wahlen im nächsten Jahr zu begrenzen, braucht es mehr als eine einmalige Notlösung. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Albert Funk

Der 19. Deutsche Bundestag, der sich – weiter im Krisenmodus – diese Woche wieder versammelt, wird zweifellos in die Geschichte eingehen. Als das Pandemie-Parlament – und als das größte Bundesparlament der Geschichte mit 709 Abgeordneten, 111 über der gesetzlichen Mindestzahl.

Möglicherweise auch als eine Versammlung, die an der größten Aufgabe gescheitert ist, die allein sie zu bewältigen hatte: der Wahlrechtsreform, um jene bisweilen als „Aufblähung“ verspottete Übergröße zu korrigieren. Denn beim Wahlrecht hat die Regierung nichts mitzubestimmen.

Dieser Bundestag kann sich also verewigen als ein Parlament, das in eigener Sache versagt hat. Wollen seine Mitglieder tatsächlich im kommenden Jahr so vor die Wähler treten?

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble hat von den Fraktionsführungen kürzlich eine einmalige Notlösung zur Wahl 2021 gefordert. Und er hat kritisiert, dass es zu keinem Kompromiss gekommen sei. Letzteres liegt nicht zuletzt an seiner eigenen CDU/CSU-Fraktion, die partout durchsetzen will, dass das Wahlrecht für 2021 (und am liebsten wohl darüber hinaus) einen Vorteil schafft für Parteien mit vielen erfolgreichen Direktkandidaten, auch wenn das den Parteienproporz bricht.

Der Konsens ist dahin

Zuletzt galt das für CDU und CSU. Damit weicht die Union vom Konsens des 2013 erstmals umgesetzten Wahlrechts ab, nach dem das Stimmenverhältnis der Parteien (nach Anwendung des Fünf-Prozent-Ausschlusskriteriums) sich korrekt in der Sitzverteilung niederschlägt.

Zuvor war das wegen der Überhangmandate nicht so. Allerdings blieb das Problem über viele Wahlen seit 1949 hinweg sehr überschaubar. Zuletzt jedoch nicht mehr, und die Entscheidung, den Proporz über Ausgleichsmandate herzustellen, lag nahe.

Dass es am Ende dann mehr als hundert zusätzliche Abgeordnete sein könnten (oder auch zweihundert, wie in einigen Szenarien der vergangenen Monate, die auf Umfragen beruhten) – das hat man bei der Reform zur Wahl 2013 geflissentlich ignoriert, um dann 2017 aus der Illusion gerissen zu werden.

Ein Not-Wahlrecht ist keine Lösung

Dass Überhänge und Ausgleichssitze nochmals zu einem Riesenparlament führen, muss daher ausgeschlossen werden. Ein Not-Wahlrecht, das auf ein Deckelungsmodell mit maximal 690 Sitzen hinausläuft, wie es nun im Gespräch ist, tut das nicht verlässlich.

Es wäre, in welcher Variante auch immer, keine sonderlich souveräne und elegante Lösung und allenfalls nach dem Motto „einmal ist keinmal“ akzeptabel. Auch der Vorschlag von FDP, Linken und Grünen hat das Problem, zu deutlich mehr als 598 Mandaten zu führen. Doch warum muss der Bundestag größer sein als seine jetzige gesetzliche Mindestgröße?

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Ein Parlament sollte eine feste Größe haben, sie darf nicht nach oben offen sein oder irgendwo zwischen einer Normal-und einer gedeckelten Maximalgröße pendeln.

Ob die einmalige Notlösung noch gelingt, wird man sehen. Um seine Ehre zu retten, muss dieser Bundestag aber eines tun: einen Grundsatzbeschluss zum Wahlystem fassen. Er kann sich da durchaus am bisherigen Wahlgesetz orientieren.

Dort steht, gleich im ersten Paragrafen, das Nötige. Dass nämlich grundsätzlich 598 Abgeordnete „in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt“ werden. Personalisierte Verhältniswahl also, wie das System bisweilen auch genannt wird.

Die CDU sinnt auf ihren eigenen Vorteil

Von Mehrheitswahl steht dort nichts. Auch wenn diese in den Wahlkreisen angewendet wird und die Union-Fraktion den Passus gern so interpretiert, um ihren Direktmandatsvorteil zu untermauern.

Eine Klarstellung des 19. Bundestags, dass auch personalisierte Verhältniswahl immer eine Verhältniswahl ist, die den Parteienproporz wahrt, kann also nicht schaden. Immerhin sieht eine große Mehrheit der Abgeordneten es so, außerhalb der Union jedenfalls.

Ein solcher Grundsatzbeschluss kann dem 20. Deutschen Bundestag eine gute Hilfe sein bei einer ordentlichen Wahlrechtsreform, die ja dann nach der Notlösung noch dringlicher sein wird, weil es nach 2021 kein gültiges Wahlrecht mehr gibt.

Ein Parlament kann das ihm folgende zwar formal nicht binden. Aber da ein beträchtlicher Teil der bisherigen Abgeordneten auch 2021 wieder gewählt sein wird, hätte diese Empfehlung wohl eine wohltuende Wirkung.

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