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Verkehr ist nützlich und schädlich. Die Richter werden beide Seiten zu berücksichtigen haben.
© picture alliance / Michael Kappe

Umstrittene Abgase: Bundesrichter sollen über Diesel-Fahrverbote entscheiden

In dieser Woche wird ein wegweisendes Urteil erwartet. Es könnte Behörden ermöglichen, Autoverkehr gezielt einzuschränken.

Kleiner Verein, große Wirkung. Für die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag ein wichtiges Etappenziel und eine mögliche Richtungsweisung, wie es mit den bundesweit zahlreichen DUH-Klagen weitergeht. Den Richter liegen zwei Urteile aus Düsseldorf und Stuttgart vor. Die zuständigen Verwaltungsgerichte hatten die jeweiligen Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg verpflichtet, ihre Luftreinhaltepläne so zu ändern, dass Grenzwerte für Schadstoffbelastungen künftig eingehalten werden.

Einteilung nach Schadstoffklassen

Der Sachverhalt ist unstreitig. In beiden Landeshauptstädten zeigten Messungen, dass die Immission von Stickstoffdioxid oberhalb des zulässigen Werts von 40 Milligramm pro Kubikmeter Luft liegen. Dieser Schadstoff ist hauptsächlich ein Diesel-Problem. Die Frage ist, ob Fahrverbote ein erlaubtes Mittel sind, um die Belastung zu reduzieren. Prinzipiell ja, meinen die Düsseldorfer Richter. Auch eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeuge sei möglich, namentlich solche mit Diesel im Tank. Es dürfe zudem nach Schadstoffklassen differenziert werden. Dem Stuttgarter Urteil zufolge haben die Behörden bei verpesteter Luft ein ganzjähriges Fahrverbot für Ottomotoren unterhalb Schadstoffklasse 3 und beim Diesel Euro 6 innerhalb der Umweltzone in Betracht zu ziehen.

Bei Stattgabe der Revision wäre Zeit gewonnen

Um die Sache zu beschleunigen, wurde eine sogenannte Sprungrevision zugelassen, weshalb die recht jungen Urteile – sie stammen von 2016 und aus dem letzten Jahr – bereits jetzt in Leipzig verhandelt werden können. Wird die Revision der beklagten Länder zurückgewiesen, müssten die Behörden gemäß den Feststellungen der Vorinstanzen entsprechende Verbote erwägen. Bisher argumentieren sie damit, dass sie nach geltendem Recht dazu nicht befugt seien. Bei Stattgabe der Revision wäre zumindest Zeit gewonnen. Doch auch ein solches Urteil könnte Städten und Kommunen neue Pflichten auferlegen.

Luftreinhaltung ist auch EU-Sache

Auch Europa spielt eine Rolle. Die für eine Entscheidung relevanten Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes setzen EU-Richtlinien um. Demnach sind Luftreinhalteplänen dann aufzustellen, wenn die festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich Toleranzmargen in definierten Gebieten und Ballungsräumen überschritten werden. Sollten die Bundesrichter Probleme mit der Richtlinien-Umsetzung haben, könnten sie den Europäischen Gerichtshof um Klärung bitten.

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