Rechtsstreit über Sampling: Europäischer Gerichtshof muss Klarheit schaffen
Siebter Streich im Sampling-Streit Kraftwerk gegen Moses Pelham: Der Bundesgerichtshof gibt die zentralen Fragen an den Europäischen Gerichtshof weiter.
Seit 18 Jahren läuft der Rechtsstreit um ein Zwei-Sekunden-Sample aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“, das Produzent Moses Pelham ohne Genehmigung für ein Lied von Sabrina Setlur benutzt hat. Am Donnerstag stand die siebte Entscheidung an – nach 2008 und 2012 ein drittes Mal durch den Bundesgerichtshof.
Zuletzt hatte vor einem Jahr sogar das Bundesverfassungsgericht über diesen Fall zu urteilen. Und damit erstmals überhaupt zum Urheberrecht zu entscheiden. Eine verbindliche Klärung von höchster Stelle blieb jedoch aus. Das Verfassungsgericht traf nur einige wichtige Entscheidungen zu Nebenpunkten. Etwa, dass die Kunstspezifik des Samplings neben ökonomischen Erwägungen hinreichend zu berücksichtigen sei. Es verwies den Fall jedoch an den Bundesgerichtshof zurück – mit einem Strauß an Optionen für die Problemlösung.
Der BGH könne diesen Konflikt über Kleinstübernahmen (Microsampling) für alle betroffenen Rechte über die Frage ästhetischer Selbstständigkeit des jüngeren Werks lösen. Er könne aber auch analog zum Zitatrecht den Zweck des Samplingakts in den Mittelpunkt rücken. Oder die Frage ökonomischer Nachteile in den Fokus rücken. Oder einen Ausgleich über vor- oder nachgelagerte standardisierte Beteiligungsansprüche suchen. Überdies sei Europarecht zu prüfen – je nach Prüfungsverlauf unter Vorlage beim Europäischen Gerichtshof oder nochmals beim Bundesverfassungsgericht.
Das Verfahren wird ausgesetzt
Weshalb der BGH nun im Hinblick auf europarechtliche Fragen erneut mündlich verhandelt hat. Entsprechend auch die Entscheidung: Das Verfahren wird ausgesetzt, und zahlreiche Fragen werden dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Ist Microsampling nach Europarecht überhaupt eine Tonträgervervielfältigung bzw. -kopie? Wenn ja, dürfen die Mitgliedsstaaten das Tonträgerherstellerrecht beschränken, entweder über die Selbstständigkeitsfrage oder das Zitatrecht? Wie verhalten sich Kunstfreiheit und Eigentumsgrundrecht, über welche das Bundesverfassungsgericht auf Basis des Grundgesetzes befand, im höherrangigen Europarecht zueinander?
Auch nach mehr als 30 Jahren haben die Gesetzgeber in Berlin wie Brüssel/Straßburg für das in den 80er Jahren aufgekommene urheberrechtliche Alltagsproblem des Sampling noch keinen funktionierenden Interessenausgleich entwickelt. So ist es wie so oft dem Beharrungswillen und dem Kostenrisiko zweier Privatparteien überlassen, eine Klärung vor Gericht auszufechten. Ihnen drohen am Ende 20 Jahre Prozess. Mit neun Gerichtsentscheidungen. Über zwei Sekunden Musik.
Das hier zu prüfende Europarecht stammt weitgehend aus den Jahren 2001 bzw. 2006. Das erste BGH-Urteil erging 2008. Eine frühere europarechtliche Klärung hätte die Prozessdauer wohl deutlich verringern können.
Frédéric Döhl