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Friedhelm Adolfs zieht genüsslich an seiner Zigarette (Archivbild).
© dpa
Update

Entscheidung des Landgerichts: Kettenraucher muss Düsseldorfer Mietwohnung räumen

40 Jahre hat Friedhelm Adolfs in seiner Wohnung gelebt. Weil die Nachbarn sich von seinem Zigarettenrauch massiv belästigt fühlten, muss der 75-Jährige nun ausziehen, entschied das Landgericht Düsseldorf.

Ein rauchender Rentner muss laut Gerichtsurteil wegen Geruchsbelästigung seiner Nachbarn nach 40 Jahren seine Wohnung in Düsseldorf räumen. Das hat das dortige Landgericht am Donnerstag entschieden und die Berufung des 75-jährigen Friedhelm Adolfs zurückgewiesen. Für den Auszug aus der Wohnung wurde dem Raucher eine Frist bis Jahresende eingeräumt. Der Fall wird aber vermutlich noch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen. Das Landgericht ließ überraschend die Revision zu, um die Frage grundsätzlich zu klären, ob Zigarettenrauch in einem Mehrfamilienhaus trotz der Rauchfreiheit in den eigenen vier Wänden ein Kündigungsgrund ist.

Weil er wegen mangelnden Lüftens und nicht geleerter Aschenbecher seine Nachbarn mit Zigarettenrauch massiv belästigt haben soll, war dem ehemaligen Hausmeister des Hauses die Wohnung fristlos gekündigt worden. Das Amtsgericht hatte der Eigentümerin recht gegeben und den Rauswurf bestätigt.

„Das ist eine schlechte Nachricht für Mieter in Deutschland“, sagte Adolfs Anwalt Martin Lauppe-Assmann. Eigentümer könnten sich von dem Urteil ermutigt fühlen, mit verhaltensbedingten Räumungsklagen gegen Mieter vorzugehen.

Als Warnschuss für Millionen Raucher verursachte bereits das erstinstanzliche Urteil erhebliches Aufsehen. Adolfs wurde seinem Anwalt zufolge zum „zweitbekanntesten Raucher nach Helmut Schmidt“.

„Sehr vieles spricht dafür, dass wir die Rechtsmittel ausschöpfen“, sagte Lauppe-Assmann. Vor einer Entscheidung müsse er das schriftliche Urteil studieren. Er habe sich für den Fall einer Niederlage keine Gedanken gemacht, wie es mit ihm weitergehe und müsse sich nun mit seinem Anwalt beraten, sagte Adolfs.

„Endlich hat ein Gericht dem Zwangsrauchen ein Ende gesetzt und den Mut gehabt, nicht mehr dem Störer (Raucher), sondern dem Gestörten (Nichtraucher) Recht zu geben“, begrüßte der Vorsitzende von Pro Rauchfrei, Siegfried Ermer, das Urteil.

Rauchen in der Mietwohnung bleibe weiter erlaubt, betonte dagegen der Deutsche Mieterbund. Raucher müssten aber den Zigarettenqualm über die Fenster nach draußen weglüften, nicht ins Treppenhaus.

Nach der Verschärfung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen war die Entscheidung als Angriff auf die Freiheit des Rauchens in den eigenen vier Wänden interpretiert worden. Adolfs Fall geriet zu einem bundesweit beachteten Politikum. Der 75-Jährige trat bei Raucher-Demonstrationen auf. Sympathisanten spendeten dem Rentner Geld für die Prozesskosten.

Die Vermieterin hatte Adolfs vor der Kündigung mehrfach mündlich abgemahnt

Das Landgericht hatte als Berufungsinstanz im vergangenen Januar zunächst erkennen lassen, dass es die Entscheidung des Amtsgerichts für falsch hält. Die Vermieterin habe zwischen Abmahnung und Kündigung mehr als ein Jahr verstreichen lassen - nach Ansicht des Landgerichts war das zu lang. Gemäß dieser vorläufigen Bewertung wäre die fristlose Kündigung vom Tisch gewesen.

Doch die Vermieterin legte nach: Keineswegs habe sie über ein Jahr lang tatenlos abgewartet, sondern Adolfs in der Zwischenzeit noch mehrfach mündlich abmahnen lassen. Ein Zeuge bestätigte, die Abmahnungen ausgesprochen zu haben. Adolfs bestritt dies zwar, das Gericht stufte aber am Donnerstag die Aussage des Zeugen als glaubwürdig ein.

Die persönliche Freiheit von Rauchern hat Grenzen

Wie das Amtsgericht zeigte damit auch das Landgericht der persönlichen Freiheit von Rauchern Grenzen auf: Zwar sei das Rauchen in den eigenen vier Wänden grundsätzlich erlaubt, aber es habe seine Grenzen im Recht auf körperliche Unversehrtheit der Nachbarn. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liege nicht im Rauchen, sondern darin, dass der Rentner die Geruchsbelästigung mit seinem Verhalten noch gefördert habe.

Adolfs wurde dabei zum Verhängnis, dass seine frühere Anwältin das Vorliegen einer „unzumutbaren Belästigung“ nicht bestritten hatte. Somit hatten die Gerichte die Belästigung als unstreitige Tatsache zu werten. (dpa)

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