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Grillen auf dem Balkon ist ein häufiges Streitthema unter Nachbarn.
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Kampfzone Treppenhaus: Stinkende Nachbarn in Deutschland - was Gerichte sagen

Nicht nur Raucher sind vielen ein Ärgernis, Nachbarn stinken auch aus anderen Gründen, Koblauch, Fußgeruch, Kohlsuppendiät – ein Blick in Urteile deutscher Gerichte.

Alle reden über Raucher. Es gibt noch Schlimmeres. Das wissen Mieter zu berichten, deren Nachbarn, statt die Fenster zu öffnen, grundsätzlich ins Treppenhaus lüften. Ein beißender Geruch aus dem Schlafzimmer dringt dann durch das ganze Haus. Fußgeruch, Schweiß, Knoblauch, Ausdünstungen einer wochenlangen Kohlsuppendiät – die Mischungen können sehr individuell sein. Wenn solche Leute ganz selten einmal ein Fenster öffnen, wird es nicht besser. Dann müssen deren Nachbarn schleunigst ihre Fenster schließen, wenn sie nicht wollen, dass der Gestank in ihre Wohnung zieht. Auf diese Aspekte haben Leser hingewiesen, nachdem der Tagesspiegel Beiträge über Prozesse veröffentlichte, in denen es nur um rauchende Nachbarn ging. Erst am Dienstag begann ein Prozess in Rathenow um ein Ehepaar, das ausschließlich auf dem Balkon raucht, was die Nachbarn stört. Der bekannteste Raucher Deutschlands hinter Helmut Schmidt ist seit kurzem Friedhelm Adolfs. Der 75-jährige Rentner soll seine Wohnung räumen, weil er mit seinem Zigarettenqualm das Treppenhaus verräuchert. So urteilte vergangene Woche das Amtsgericht Düsseldorf. Nun soll in zweiter Instanz das Landgericht entscheiden, ob Rauch im Treppenhaus Mitbewohner unzumutbar belästigt.

Viele Nachbarn lüften ins Treppenhaus

Wie aber ist es mit anderem Gestank? Ein Blick in die Archive deutscher Gerichte zeigt, dass es nicht das erste Mal ist, dass über Gestank im Treppenhaus gezankt wird. Dabei geht es vorwiegend um Dünste, die rund ums Kochen entstehen.

So musste sich das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit dem Streit in einem Mietshaus befassen, weil es im Treppenhaus regelmäßig nach Knoblauch roch. Ein Bewohner des Hauses verwendete neben diesem Gewächs auch andere exotische Kräuter und Gewürze, die dem Vermieter übel aufstießen. Dem kochfreudigen Mieter sollte – wenn schon nicht der Knoblauch – zumindest dessen Ausdünstung ins Treppenhaus verboten werden. Deshalb sollte ihn das Amtsgericht verurteilen, künftig die Küchentür geschlossen zu halten, so dass die Gerüche nicht weiterziehen. Außerdem sollte er einen Abzug einbauen mit einer Öffnung ins Freie.

Richter: "Gerüche sind hinzunehmen". Aber nicht immer.

Der Amtsrichter lehnte die Klage rundweg ab (643 C 230/92). Kochen entspreche einem sozialtypischen Verhalten, trotz der Verbreitung von Fastfood. In der etwas umständlichen Urteilsbegründung heißt es dann wörtlich: „Die mit der Essenszubereitung einhergehenden Gerüche sind als deren unmittelbarer Annex von allen Beteiligten, in der Regel auch von Außenstehenden, hinnehmbar und tatsächlich hinzunehmen.“ Der kochende Mieter dürfe zudem Zutaten verwenden, die früher als eher fremdartig galten – wie Knoblauch. Denn „sein Geruch wird auch von einer zunehmenden Anzahl von Menschen nicht mehr per se als spezifisch unerträglich oder nicht hinnehmbar empfunden“. Auflagen wie das Schließen der Küchentür oder der Einbau eines Abzugs wurden abgelehnt. Fazit des Amtsgerichts Hamburg: „Die Verbreitung von Gerüchen im Mietshaus, die beim haushaltsüblichen Kochen entstehen, ist hinzunehmen.“ Das Urteil stammt aus dem Jahr 1992. Heute, 21 Jahre später, dürfte nichts anderes gelten.

Irgendwann ist ein Punkt erreicht, wo gekündigt werden darf

Die Grenze überschritten ist allerdings bei Gestank durch verwesende Essensreste. Das ist nicht nur ein Grund für Verbote, sondern für die fristlose Kündigung. So entschied es das Amtsgericht Saarbrücken (37 C 267/93). Ein Mann, offensichtlich Messi, hatte ein einzelnes Zimmer in einer Wohngemeinschaft gemietet. Wegen Verwahrlosung der Wohnung kündigte der Vermieter fristlos. Vorangehende Abmahnungen hatten nichts daran geändert, dass es aus der Wohnung bis ins Treppenhaus stank. Ursache waren stinkende Kleidung und verdorbene Lebensmittel. Zwar habe jeder Mieter bei der Gestaltung seines persönlichen Bereichs einen weiten Spielraum. Der sei hier aber überschritten. Der Zustand des Zimmers berge auch die Gefahr, dass Ungeziefer angezogen werde und eine Gesundheitsgefährdung eintrete. Da der Mieter trotz Abmahnungen sein Zimmer nicht in Ordnung brachte, war nach dem Urteil des Amtsrichters in Saarbrücken auch die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Es wird Zeit, dass endlich ein höchstes Gericht entscheidet

Für Krach unter Wohnungsnachbarn sorgt zu sommerlicher Jahreszeit häufig das Grillen. Hier steigt den Mitbewohnern der Geruch von Grillkohle und verbranntem Öl zwar selten im Treppenhaus in die Nase, dafür aber über den Balkon. In den meisten Fällen verbietet schon die Hausordnung das Grillen auf Balkonen. Wenn dagegen verstoßen wird und sich Nachbarn beschweren, kann das üble Folgen haben. Das Landgericht Essen billigte 2002 sogar eine fristlose Kündigung, weil ein Mieter trotz Abmahnungen hartnäckig an seinen Grillgewohnheiten festhielt. Er hatte sich allerdings auch noch andere Verstöße gegen die Hausordnung zuschulden kommen lassen. Das Landgericht meinte sogar, dass es egal sei, ob mit Holzkohle oder elektrisch gegrillt werde. Rauch und Essensgeruch würden die Mitbewohner in beiden Fällen belästigen (10 S 438/01). Ob dieser Teil des Urteils allerdings Bestand haben kann, ist umstritten. Denn mit einem Elektro- oder Gasgrill sind die Geruchsbelästigungen deutlich geringer.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat noch kein höchstrichterliches Urteil zum Zank über Gestank gefällt. Denn erst nach 2002 ist das Karlsruher Gericht durch eine Änderung in der Prozessordnung zur obersten Instanz in Mietstreitigkeiten geworden. Erst wenn ein neuer Streit vor die Gerichte geht und ein Landgericht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht, wird der BGH in Karlsruhe das letzte Wort haben.

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