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Für eine Neuregelung hat der Gesetzgeber Zeit bis Ende März 2020.
© Jens Kalaene/dpa

Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Adoption von Stiefkindern ohne Trauschein erlaubt

Bislang ist die Adoption von Stiefkindern nur bei Ehepaaren möglich. Das Bundesverfassungsgericht stärkt nun die Rechte nichtehelicher Beziehungen.

Familien sind beständig, nur nicht in immer gleicher Form. Auch solche Schicksale gibt es: Ein Familienvater verstirbt jung und hinterlässt zwei kleine Kinder; seine Gattin lernt einen neuen Partner kennen, beide ziehen zusammen. Der neue Mann ist bei Pflege, Erziehung und Alltag zugleich der neue Vater für die Kinder.

Nur rechtlich nicht. Denn eine neue Ehe will die Witwe nicht eingehen, sie würde sonst ihre Witwenrente verlieren. Auch eine Adoption durch den neuen Partner ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgeschlossen. Ein Stiefkindadoption ist danach nur bei Heirat möglich, weil dies eine verlässliche Zukunft für das Kind garantieren soll. Sind die Partner dagegen unverheiratet, würde eine Adoption das bisher bestehende Verwandtschaftsverhältnis zu einem Elternteil zum Erlöschen bringen. Eine nichteheliche, aber dennoch gemeinsame Elternschaft bei Stiefkindern kann es demnach nicht geben.

Neuregelung bis 2020 gefordert

Diese Rechtslage ist nun Vergangenheit, hat das Bundesverfassungsgericht mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 1 BvR 673/17). Bis März 2020 soll das Parlament neue Regeln erlassen. Das alte Recht wurde für unanwendbar erklärt, Verfahren sollen bis zur Neuregelung ausgesetzt werden.

Die bisher geltenden Vorschriften verstoßen gegen das Gleichheitsgebot aus Artikel drei des Grundgesetzes. Verheiratete könnten das Kind eines Partners zum gemeinsamen machen, Unverheirateten sei dies dagegen verwehrt - eine solche einseitige Benachteiligung kann nach Ansicht des Ersten Senats nicht gerechtfertigt werden. Allgemeine Bedenken gegen Stiefkindadoptionen reichten nicht aus; umgekehrt könne der Gesetzgeber auch auf andere Weise sicherstellen, dass Kinder den nötigen Schutz bekommen.

Damit war die Witwe mit einer Verfassungsbeschwerde erfolgreich, die sie gemeinsam mit dem neuen Partner und den Kindern erhoben hat. Das Paar war mit seinem Anliegen zuvor beim Oberlandesgericht Hamm sowie 2017 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Der BGH begründete seine Ansicht mit der eindeutigen Gesetzeslage: Anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner habe der Gesetzgeber für nicht Verheiratete keine vergleichbare Regelung geschaffen. Gemäß BGB könne eine nicht verheiratete oder verpartnerte Person ein Kind nur allein annehmen.

Bundesgerichtshof hatte nichts auszusetzen

Auch verfassungsrechtlich sei dies nicht zu beanstanden, hieß es damals. Allerdings konzentrierten sich die Richterinnen und Richter des BGH damals bei der Prüfung auf Artikel sechs des Grundgesetzes, den Schutz von Ehe und Familie. Ansprüche auf eine Adoption könne es demnach nicht geben, meinten sie.

Das Verfassungsgericht stellte dagegen das Gleichheitsgebot in den Vordergrund und sah den Verstoß darin, dass uneheliche Kinder prinzipiell und ausnahmslos anders behandelt würden als eheliche – und kein Grund erkennbar sei, der die rechtfertigen könne. Eine generelle Skepsis, ob die Kinder gut aufgehoben seien, genüge nicht, weil dies auch bei Eheleuten problematisch sein könne. Die Ehe sei zwar ein „Indikator für Stabilität“, weil sie einen langfristigen Bindungswillen der Partner aufzeige; allerdings könne eine solche „Stabilitätserwartung“ auch anders begründet werden.

Mit anderen Worten:  Der Gesetzgeber kann Regelungen schaffen, die für eine gemeinsame Stiefkindadoption ebenfalls einen nachgewiesenen Bindungswillen der beiden künftigen Elternteile erfordern – nur der Trauschein muss es eben nicht mehr sein.

Das Thema liegt im Trend

Das „Ausmaß der Ungleichbehandlung“ sei zudem intensiv, folgerten die Karlsruher Richterinnen und Richter. Für die Kinder entscheide sich bisher anhand des Familienstands ihrer Eltern, ob sie ihren sozialen Elternteil als rechtlichen Elternteil erhalten könnten oder nicht. „Die Härte ließe sich ohne übermäßige Schwierigkeiten vermeiden“.

Die Entscheidung fügt sich in die Linie des Bundesverfassungsgerichts, bei familiären Aspekten den Gleichheitsgedanken sowie das Kindeswohl stärker zu berücksichtigen als den Schutz tradierter Familienmodelle. Unter anderem über das Thema Stiefkindadoption hatte das Gericht die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe immer weiter angenähert, bis sich der Gesetzgeber schließlich für die „Ehe für alle“ entschied, bei der gleichgeschlechtliche Partner nach denselben BGB-Vorschriften heiraten dürfen wie Frauen und Männer.

Auch die Adoptionsregeln wurden im Laufe der bundesrepublikanischen Geschichte immer weiter gefasst, nicht zuletzt dank den Fortschritten in der Fortpflanzungsmedizin. Ursprünglich war die Adoption nur möglich, wenn leibliche Kinder fehlten. Heute ist die Adoption nicht nur bei schwulen oder lesbischen Paaren verbreitet, sondern wird auch häufig genutzt, um das eigene Erbe vereinfacht und für den Erben mit Blick auf Steuern günstig zu gestalten.

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