Rundfunkbeitrag für Gewerbetreibende: Gericht weist wieder Klagen ab
Auch der Rundfunkbeitrag für Unternehmen ist rechtens. Die Bundesverwaltungsrichter haben gegen die Anknüpfung des Beitrags an Betriebstätten und Fahrzeuge keine Bedenken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rundfunkbeitrag für Unternehmen als verfassungsgemäß bestätigt. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht wies am Mittwoch in Leipzig Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto gegen den Westdeutschen Rundfunk und den Bayerischen Rundfunk ab. Knapp zehn Prozent des Rundfunkbeitrags kommen aus dem gewerblichen Bereich, wie Justiziar Hermann Eicher, Federführer bei der ARD für das Rundfunkbeitragsrecht, sagte.
2015 seien das rund 760 Millionen Euro gewesen. Sixt und Netto hatten argumentiert, die Bemessung des Beitrags nach der Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen sei unrechtmäßig. Unternehmen mit vielen Filialen würden klar benachteiligt.
In seinen Urteilen folgte der sechste Senat seinen Maßstäben, die er in diesem Jahr schon bei Entscheidungen über den Rundfunkbeitrag bei Privatleuten aufgestellt hatte. Auch hier hatten die Richter den Beitrag als verfassungsgemäß eingestuft. Wie bei den privaten Haushalten gebe es auch bei den Betrieben einen „kommunikativen Nutzen“ des Rundfunkempfangs.
Auch in Unternehmen könne dieser Nutzen ausgeschöpft werden, da statistisch belegt sei, dass relativ flächendeckend Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien: Die meisten Unternehmen hätten internetfähige Computer, Radios oder betriebliche Handys und Tablets.
Die Bundesverwaltungsrichter hatten gegen die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an Betriebstätten und Fahrzeuge keine Bedenken. „Wir vermochten auch nicht festzustellen, dass hier ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit besteht“, erklärte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft.
Der Streit geht weiter. Sowohl die unterlegenen privaten Kläger als auch Sixt haben angekündigt, nun vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen zu wollen. dpa/meh