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Neue Regeln. Sport treiben, spazieren gehen, ausruhen – das ist in Parks jetzt möglich.
© Kay Nietfeld/dpa

Treffen? Und wenn ja: wie viele?: Was in Berlin jetzt draußen erlaubt ist – und was noch immer verboten

Es gibt keine Pflicht mehr, zu Hause zu bleiben. Aber die Corona-Regeln für den öffentlichen Raum bleiben streng. Hier einige Klarstellungen.

Die größte bisher geltende Einschränkung durch die Vorschriften zur Eindämmung des Coronavirus ist in dieser Woche weggefallen: Die Pflicht, sich in den eigenen vier Wänden aufzuhalten, ist in der vom Senat beschlossenen neuen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus nicht mehr enthalten.

Die Menschen dürfen raus, wann immer sie wollen. Auch wenn es in der Regel nicht überprüft wurde, brauchte man in den vergangenen Wochen einen Grund, um die Wohnung zu verlassen – den Weg zur Arbeit, das Einkaufen oder Bewegung und Sport an der frischen Luft. 

Grenzenlos ist die zurückerlangte Freiheit dennoch nicht. Es gilt weiter der Grundsatz, „die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und dabei einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten“, so steht es in den neuen Regelungen.

Am Wochenende soll es zwar nicht ganz so warm werden wie am Freitag, dennoch werden wieder viele Menschen das schöne Wetter nutzen wollen und nach draußen strömen. Das müssen sie nach den neuen Regelungen beachten.

Mit wem und mit wie vielen Menschen darf ich draußen unterwegs sein?

In den vergangenen Wochen war dies sehr strikt geregelt. Man durfte nur mit dem Lebenspartner, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer weiteren Person spazieren gehen. Auch jetzt ist diese Regelung nur minimal gelockert worden.

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Sie lautet nun, dass man mit den Haushaltsangehörigen sowie einer weiteren Person unterwegs sein kann. Es soll also generell möglich sein, dass sich zum Beispiel ein Paar, eine Familie oder eine Wohngemeinschaft mit einer anderen Person treffen, die nicht mit ihnen zusammenwohnt.

Beachtet werden muss dabei aber auch, dass diese von den anderen auf jeden Fall 1,50 Meter Abstand hält. Nicht erlaubt ist weiterhin, dass sich beispielsweise zwei Familien treffen, um gemeinsam etwas draußen zu unternehmen, selbst wenn sie zueinander den Mindestabstand wahren.

Was darf ich im Park oder in Grünanlagen machen?

Sport treiben, spazieren gehen, ausruhen – das alles ist möglich. Aber das Grillfest und ein großes Picknick bleiben weiterhin untersagt. Die Verordnung verbietet das Grillen sowie das „Anbieten offener Speisen“.

Eine Familie darf die Decke auf der Wiese ausbreiten und es sich gemütlich machen. Aber sie muss darauf achten, dass sie einen Abstand von mindestens fünf Metern zu der nächsten Gruppe einhält. Das Distanzgebot geht hier also über die sonst üblichen 1,50 Meter weiterhin hinaus.

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Große Gruppen, die man in den vergangenen Tagen hin und wieder in Grünanlagen sah, sind nicht erlaubt. Wer sich nicht an die Abstandsregeln hält, kann mit einem Bußgeld zwischen zehn und 100 Euro belangt werden. Polizei und Ordnungsamt werden unterwegs sein, kontrollieren und – wenn nötig – Verstöße ahnden.

Was ist mit Familienbesuchen in privaten Räumen oder im Garten?

Paragraf 4 der Verordnung nennt die Vorschriften unter anderem für Zusammenkünfte und Veranstaltungen im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich, worunter auch Familienbesuche fallen.

Demnach bleiben diese bis auf bestimmte dringende familiäre Belangen weiterhin untersagt. In dem ersten Absatz dieses Paragrafen ist dem Senat jedoch ein Fehler unterlaufen. Dieser regelt die Ausnahme von dem Verbot für Zusammenkünfte. 

Derzeit heißt es dort, dass von dem Verbot für Zusammenkünfte Lebens-/Ehepartner oder Haushaltsangehörige ausgenommen sind. Eine zusätzliche weitere Person ist nicht vorgesehen, obwohl sie bei den Regelungen für den Aufenthalt im Freien jetzt ja ausdrücklich genannt ist.

Die Unterschiede zwischen den beiden Paragrafen „beruhen auf einem Redaktionsversehen; die zeitnahe Harmonisierung und Herstellung eines Gleichlaufs beider Bestimmungen“ durch eine Anpassung des Paragrafen 4 sei beabsichtigt, teilte die Senatsinnenverwaltung am Donnerstag mit, nachdem der Tagesspiegel sie darauf hingewiesen hatte. 

Das hieße, dass der Besuch einer Person zu Hause grundsätzlich erlaubt wäre – mit gebotenem Abstand. Wie genau der Paragraf geändert werden soll, teilte die Verwaltung allerdings nicht mit.

Vom 4. Mai an sind Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmern an einem festen Ort ohne Genehmigung möglich. Was bedeutet das?

Wer sich schon gefreut hat, dass dann wieder größere Treffen draußen möglich sind (beispielsweise eine Chorprobe unter freiem Himmel), wird enttäuscht. Das Wort Versammlung ist in diesem Zusammenhang nach dem Versammlungsgesetz zu interpretieren, meint also eine Kundgebung oder Demonstration.

Nach dem Grundgesetz muss eine Demonstration nicht durch eine Behörde genehmigt werden. Sie muss nur angemeldet werden.

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Das Recht war in den vergangenen Wochen stark eingeschränkt und wird es auch künftig sein, allerdings mit Lockerungen. Während der Coronakrise waren bisher Demonstrationen in der Regel untersagt. Bis zum 4. Mai können Ausnahmen genehmigt werden, die Demos dürfen nicht mehr als 20 Teilnehmer haben. 

Außerdem sind sie an einen festen Ort gebunden; es darf sich demnach kein Demonstrationszug durch die Stadt bewegen. Die 1.-Mai-Demonstrationen sind also nicht möglich. Vom 4. Mai an müssen Demos bis 50 Teilnehmer nicht mehr genehmigt werden, aber angemeldet. Auch sie dürfen nur an festen Orten stattfinden.

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