Berliner Verfassung erlaubt keine Vergesellschaftung: Warum „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ scheitern könnte
Eine Volksinitiative strebt die Vergesellschaftung von Wohnungskonzernen an. Doch das hat Berlin bewusst in seiner Verfassung ausgeschlossen. Ein Gastbeitrag.
Die Volksinitiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ fordert, anders als ihr Titel vorgibt, keine Enteignung, sondern eine Vergesellschaftung von Immobilienunternehmen. Der Unterschied ist wichtig. Denn er entscheidet über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit.
Enteignung ist die Wegnahme des Privateigentums für eine öffentliche Aufgabe, z.B. eines Grundstücks für den Bau einer Schule. Vergesellschaftung ist mehr. Sie ist die komplette Verstaatlichung ganzer Wirtschaftsbereiche, zum Beispiel von Banken, Pharma- oder Immobilienunternehmen.
Bei der Enteignung bleibt das Privateigentum im Grundsatz erhalten und muss einem einzelnen Projekt, der Schule, weichen. Bei der Vergesellschaftung verschwindet das Privateigentum zugunsten von Gemeineigentum. Vergesellschaftung verändert, so weit sie reicht, die Wirtschaftsordnung: von Privatwirtschaft zu Staatswirtschaft.
Beides, Enteignung wie Vergesellschaftung, ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum. Zulässig ist der Eingriff nur, wenn die Verfassung ihn erlaubt. Das Grundgesetz tut das: In Art. 14 Absatz 1 schützt es das Eigentumsgrundrecht, erlaubt aber in Absatz 3 die Enteignung und in Art. 15 die Vergesellschaftung. Genutzt wurde Art. 15 GG in der Geschichte der Bundesrepublik freilich noch nie.
Die Berliner wollten keine sozialistische Eigentumsordnung mehr
Die Berliner Landesverfassung geht gar nicht erst so weit. Sie erlaubt zwar in Art. 23 Abs. 2 einen Eingriff in das Privateigentum durch Enteignung, aber nicht den weiter reichenden Eingriff durch Vergesellschaftung. Den Art. 15 Grundgesetz gibt es in der Berliner Landesverfassung nicht.
[Der Autor: Benedikt Wolfers ist Rechtsanwalt für Öffentliches Wirtschaftsrecht und Partner der Kanzlei Posser Spieth Wolfers & Partners in Berlin. Die Kanzlei hat das Unternehmen Deutsche Wohnen vertreten.]
Das ist kein Zufall. Die heutige Landesverfassung in Berlin beruht auf einer Volksabstimmung von 1995. Den Berlinern war 1995 die Erfahrung des mit dem sozialistischen Volkseigentum verbundenen wirtschaftlichen Niedergangs der DDR noch frisch in Erinnerung. Die Berliner wollten eine zweite sozialistische Eigentumsordnung nicht wieder ermöglichen. Sie haben deshalb den Entzug des Privateigentums durch Vergesellschaftung in ihrer Verfassung nicht erlaubt.
Volksinitiative verweist auf Vergesellschaftung im Grundgesetz
Wäre also eine Vergesellschaftung von Immobilienunternehmen in Berlin deshalb verfassungswidrig, weil die Landesverfassung keine Vergesellschaftung erlaubt?
[Lesen Sie mehr: Das Netz der Mietaktivisten: Was hinter dem Erfolg der Berliner Enteignungs-Initiative steckt (T+)]
Das sieht die Volksinitiative nicht so. Es sei zwar richtig, dass die Verfassung von Berlin keine Vergesellschaftung wie in Art. 15 Grundgesetz vorsehe. Aber was das Grundgesetz bundesweit erlaube, gelte dann auch in Berlin. Das folge aus dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“.
„Bundesrecht bricht Landesrecht“ gilt nicht für Rechte des Staates
Der Einwand stimmt aber nicht. Er verwechselt die Perspektiven. Der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ gilt nämlich für die Rechte des Bürgers, nicht für die Rechte des Staates. Wenn ein Landesgesetz einem Bürger weniger Rechte gewährt als das Bundesgesetz in derselben Sache, wird das engere Landesgesetz durch das weitere Bundesgesetz verdrängt. Dann bricht das Bundesrecht das Landesrecht.
[Wenn Sie alle aktuellen Nachrichten live auf Ihr Handy haben wollen, empfehlen wir Ihnen unsere App, die Sie hier für Apple- und Android-Geräte herunterladen können.]
Hier liegt der Fall aber genau umgekehrt. Die Verfassung von Berlin gewährt den Berlinern mehr Eigentumsschutz als die Bundesverfassung. Denn anders als das Grundgesetz erlaubt sie keinen Eingriff durch Vergesellschaftung. Das Eigentum ist ein Berlin also weiter geschützt als im Grundgesetz des Bundes.
Die Grundrechte im Grundgesetz sind nur der Mindeststandard
Darf nun ein Land in seiner Verfassung seinen Bürgern mehr Grundrechtsschutz geben als der Bund? Ja, das darf es. Art. 142 Grundgesetz sagt, dass die Bestimmungen der Landesverfassungen in Kraft bleiben, soweit sie in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz Grundrechte gewähren. Hierzu ist anerkannt, dass Landesverfassungen auch mehr Grundrechtsschutz bieten dürfen als der Bund. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind ein Mindeststandard, kein Höchststandard. Mehr ist den Ländern möglich.
Tatsächlich scheitert also eine Vergesellschaftung von Immobilienunternehmen in Berlin schon daran, dass die Verfassung von Berlin eine Vergesellschaftung nicht erlaubt. Darüber am Ende zu entscheiden, wäre eine Aufgabe des Berliner Verfassungsgerichtshofes, nicht des Bundesverfassungsgerichts. Denn es geht um die Auslegung der Verfassung von Berlin, nicht des Grundgesetzes.
Das Argument ist einfach, klar und weitreichend. Für Berlin hat es dieselbe Wucht wie die Missachtung der Gesetzgebungskompetenz beim Berliner Mietendeckel.
Benedikt Wolfers