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Kitaplätze? Fehlanzeige.
© dpa / picture alliance / Julian Strate

Private Betreuung wegen Kitaplatzmangel: Senatsverwaltung stellt Bedingungen bei Kostenübernahme

Eltern haben eigentlich Anspruch darauf, private Betreuungskosten erstattet zu bekommen, wenn sie keinen Kitaplatz erhalten. Doch so einfach ist es nicht.

Der Kitaplatzmangel hat in Berlin inzwischen dazu geführt, dass mehrere Eltern geklagt haben, die keinen Platz für ihr Kind gefunden haben. Und die nun, wie berichtet, fordern, dass sie ihre privaten Betreuungskosten erstattet bekommen. Denn bekanntermaßen gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Platz ab dem ersten Geburtstag des Kindes.

Vor wenigen Wochen hatte das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Eltern einen Anspruch darauf haben, private Betreuungskosten erstattet zu bekommen, wenn ihr Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz nicht erfüllt werden kann.

Die Senatsjugendverwaltung hat nun in einem Rundschreiben an die Jugendämter der Bezirke Bedingungen für diese Kostenübernahme genannt. Diese sei nur eine „Ultima Ratio“, also eine letzte Möglichkeit. „Die Finanzierung von Kosten für eine private Betreuung ist nur möglich, wenn der Bezirk vorher alle anderen Möglichkeiten, einen Platz nachzuweisen, ausgeschöpft hat“, heißt es in dem Schreiben.

Regelung bis Juli 2018

Dazu gehöre eine Abfrage bei den Trägern und auch die Prüfung, ob eine zeitweise Überbelegung möglich sei. Diese Schritte müssen dokumentiert werden. Die Finanzierung der privaten Betreuung ist nur vorübergehend erlaubt, bis ein Kitaplatz zur Verfügung steht. Generell gelte diese Regelung erst mal nur bis zum 31. Juli 2018, teilte die Senatsjugendverwaltung mit: „Erfahrungsgemäß entspannt sich im Sommer die Kita-Situation, wenn Tausende Kinder in die Schule wechseln.“

Es wird auch nicht in unbegrenzter Höhe gezahlt: Die Kosten dürfen höchstens so hoch sein, wie sie auch bei einem Kitaplatz mit Gutschein anfallen würden. Wenn Verwandte die Betreuung des Kindes übernehmen, dürfe höchstens so viel bezahlt werden, wie auch Tageseltern bekommen würden.

Die Senatsjugendverwaltung bittet die Bezirke zudem, sie frühzeitig zu informieren, wenn Eltern wegen des Rechtsanspruches vor dem Verwaltungsgericht klagen. Bei zivilrechtlichen Verfahren, in denen es um Schadensersatzansprüche etwa wegen Verdienstausfall gehe, übernehme die Finanzverwaltung die Führung der Verfahren.

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