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Alle Plätze besetzt: Die Suche nach einem Kitaplatz wird immer schwieriger
© FOTO: W. GRUBITZSCH / PICTURE ALLIANCE / DPA

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin: Fehlt der Kitaplatz, muss der Bezirk Privatbetreuung bezahlen

Eltern aus Friedrichshain-Kreuzberg klagten, um einen Kita-Platz zu bekommen. Nun muss das Bezirksamt die Tagesmutter bezahlen.

Kindern, die in Berlin keinen Kita-Platz bekommen, muss auf Staatskosten eine "selbstbeschaffte Hilfe" bezahlt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Mittwoch bekannt gegeben Eil-Beschluss entschieden.

Eltern aus Friedrichshain-Kreuzberg hatten gegen das Bezirksamt geklagt, um einen wohnortnahen Kita-Platz zu bekommen. Doch das Gericht wies den Eil-Antrag zurück – obwohl das einjährige Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch „auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege“ hat.

"Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe"

Wenn dieser Rechtsanspruch aber vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg nicht erfüllt werden könne, hätten die Eltern Anspruch „auf Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe“, urteilte das Verwaltungsgericht. Im Klartext: Die Eltern können die Kosten für eine private Betreuung den Bezirksämtern in Rechnung stellen. Dazu müssten die Eltern allerdings erstmal eine solche Hilfe finden, was im konkreten Fall nicht geklappt hatte.

Zugleich wiesen die Richter deutlich auf den gesetzlich zugesicherten Anspruch auf einen Betreuungsplatz hin. Der zuständige Träger der Jugendhilfe, hier das Bezirksamt, müsse sicherstellen, dass es für jedes Kind einen Betreuungsplatz gibt, soweit das Kind Rechtsanspruch darauf und diesen auch geltend gemacht hat.

Grund für die Lage ist der Fachkräftemangel

Allerdings, so stellten die Richter fest, könne das zuständige Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg diesen Anspruch wegen fehlender Kapazitäten derzeit nicht erfüllen. Das Bezirksamt habe zwar „im Rahmen seiner unbedingten Garantie- und Gewährleistungshaftung“ die Pflicht, „neue Dienste sowie Einrichtungen zu schaffen und damit das unzureichende Angebot zu erweitern“. Das sei aber nicht so kurzfristig umzusetzen, dass das Kind der klagenden Eltern davon noch profitieren könnte.

Einen Rechtsanspruch auf Schaffung neuer Plätze gebe es nicht, der Anspruch auf eine Betreuung laufe ins Leere, denn der Grund für die aktuelle Lage sei „der nicht kurzfristig zu beseitigende Fachkräftemangel“. Die Eltern können gegen das Urteil Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.  

Alexander Fröhlich

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