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Gerichtsurteil am Amtsgericht Wedding: Samenbank muss Kind Auskunft über die Daten des Samenspenders erteilen

Die Betreiberin einer Samenbank muss einem Neunjährigen den Namen seines Erzeugers nennen. Dafür sei kein Mindestalter erforderlich, so das Gericht.


Das Amtsgericht Wedding hat die Betreiberin einer Samenbank dazu verurteilt, einem minderjährigen Kind, das durch seine rechtlichen Eltern vertreten wurde, Auskunft über die Identität eines Samenspenders zu geben. Die Samenbank-Betreiberin muss daher alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende dem Kläger nennen. Das teilte die Pressestelle der Berliner Zivilgerichte am Montag mit, das Urteil wurde bereits am 27. April verkündet.

Die Eltern des minderjährigen Kindes hatten im Februar 2008 mit der beklagten Samenbank-Betreiberin einen Vertrag geschlossen, um ihren Kinderwunsch zu realisieren. Danach verpflichtete sich die Beklagte, auf Anforderung des behandelnden Gynäkologen Spendersamen zu liefern. Die Eltern verzichteten mit notarieller Vereinbarung vom 29. Februar 2008 gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt darauf, dass ihnen die Identität des Spenders preisgegeben werde.

Zwischen den Parteien war streitig, mit welchem Samen das Kind gezeugt wurde

Die Eltern des Kindes haben sowohl in eigenem Namen als auch als gesetzliche Vertreter des Kindes in dessen Namen Klage erhoben, um von der Beklagten die Identität des Samenspenders zu erfahren. Zwischen den Parteien war streitig, ob das Kind mit dem von der Beklagten gelieferten Spendersamen gezeugt worden ist.
Das Amtsgericht Wedding wies zwar die Klage ab, da ein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Auskunftserteilung nicht bestehe. Die hilfsweise erhobene Klage des Kindes in eigenem Namen, ihm Auskunft über die Identität des Samenspenders zu geben, hatte dagegen Erfolg. Das Amtsgericht Wedding führte aus, es bestehe eine Sonderverbindung zwischen dem Kind und der beklagten Samenbank. Aus dieser Sonderverbindung leite sich der Auskunftsanspruch ab.
Das Gericht begründete weiter, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes bestehe, Informationen über die Identität des Samenspenders zu erhalten. Dafür sei kein Mindestalter erforderlich, sondern die Eltern könnten im Rahmen ihres Elternrechts in eigener Verantwortung entscheiden, wann und unter welchen Umständen sie das Kind von seiner Herkunft in Kenntnis setzen. (Tsp)

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