Was ist verboten, was erlaubt?: Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Berlin
Berlin hat eine Ausweitung der Maskenpflicht und eine Kontaktbeschränkung auf fünf Personen beschlossen – auch für die Feiertage. Ein aktueller Überblick.
Der "Lockdown light" hatte nur begrenzten Erfolg. Seit Anfang November war das öffentliche Leben in Deutschland bereits weitgehend eingeschränkt. Kontakte in der Öffentlichkeit wurden verringert, neben Gaststätten auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen geschlossen. Das exponentielle Wachstum der Infektionszahlen wurde dadurch gestoppt, doch die blieben weiterhin hoch. Zu hoch.
Deshalb gilt seit dem 16. Dezember ein harter Lockdown, auf den sich Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder nur drei Tage vorher verständigt haben: Schulen wurden vorzeitig geschlossen und die Schülerinnen und Schüler in den Fernunterricht geschickt, Kitas sollen den Betrieb bis auf eine Notversorgung einschränken, die meisten Einzelhandelsgeschäfte mussten dichtmachen. Mindestens bis zum 10. Januar soll der harte Lockdown dauern.
Auch in Berlin blieben die Zahlen mit mehr als 1000 Neuinfektionen pro Tag vor dem harten Lockdown hoch. Der Senat hat deshalb die von Bund und Ländern vereinbarten Regelungen weitgehend übernommen. Allerdings enthält die Corona-Verordnung auch einige Besonderheiten, mit denen die Regierung zum Beispiel den Besonderheiten der großen Stadt Rechnung tragen will.
Wie viele Leute dürfen sich miteinander treffen? Was hat noch geöffnet? Wo müssen Masken getragen werden? Und was gilt an den Feiertagen? Hier ein Überblick über den aktuellen Stand der Verbote und Gebote.
Welche Kontakte sind erlaubt?
Der Senat hält die Bevölkerung dazu an, die physischen sozialen Kontakte auf das "absolut nötige Minimum" zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. Insbesondere richtet sich das auch an Leute mit Symptomen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten. Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll wann immer möglich eingehalten werden, auch im privaten Bereich. Zudem appelliert die Regierung an Unternehmen, "unbürokratisch" den Wechsel ins Homeoffice zu ermöglichen.
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Darüber hinaus hat der Senat feste Kontaktbeschränkungen für private Treffen im Freien und in Innenräumen angeordnet. Der Aufenthalt ist draußen und drinnen nur erlaubt
- allein und mit Personen des eigenen Haushalts
- oder mit Personen aus maximal einem anderen Haushalt
- Maximal dürfen sich in den genannten Fällen jedoch fünf Personen über 12 Jahren treffen.
- Eigene Kinder unter 12 Jahren werden nicht mitgezählt, die Gruppe darf mit ihnen also größer sein.
Auffällig ist die Altersgrenze bei Kindern: Während die Bund-Länder-Vereinbarung vorsah, Kinder unter 14 Jahren nicht in die Berechnung der Obergrenze einzubeziehen, legt Berlin mit zwölf Jahren einen strengeren Maßstab an.
Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten. Obdachlose dürfen sich im Freien nur nicht in Gruppen von mehr als zehn Personen treffen.
Gilt in Berlin jetzt eine Ausgangssperre?
Nein. Eine Formulierung in Paragraf 2, Absatz 1 scheint das zwar nahezulegen. Dort steht: "Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig." In Absatz 3 folgen dann allerdings 14 Punkte, die als "triftige Gründe" gelten: Dazu zählen etwa das Einkaufen, der Weg zur Arbeit oder jegliche berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten, Arztbesuche, die Einkehr in Gotteshäusern oder auch Besuche bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und den gemeinsamen Kindern.
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Punkt 12 erlaubt "die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besuchen oder privaten Zusammenkünften", womit für den Alltag vor allem die Obergrenzen für private Treffen in den Blick kommen. Punkt 14 gestattet auch weiterhin Sport im Freien (mehr dazu weiter unten).
Was gilt an Schulen?
Schulen in Berlin sind für den Präsenzunterricht bis zum 10. Januar geschlossen. Allerdings wir außerhalb der Weihnachtsferien Distanzlernen angeboten. Ferner wird eine Notbetreuung an Grundschulen für Kinder eingerichtet, deren Eltern systemrelevanten Berufen nachgehen. Bereits angesetzte Klassenarbeiten vor Weihnachten sollen die Schulen noch durchführen können. Das entscheidet die jeweilige Lehrkraft. Prüfungen werden stattfinden.
Für den Präsenzbetrieb geschlossen werden auch Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen.
Was ist mit Kitas?
Berliner Kitas schließen nicht, sondern bieten eine Notversorgung an. Der Senat appelliert eindringlich an alle Eltern, ihre Kinder nur in die Kita zu bringen, wenn dies unbedingt notwendig ist. Zwischen Weihnachten und Neujahr haben die Kitas ohnehin geschlossen.
Eltern und Kitas sollen den Bedarf bei der Notbetreuung individuell mit der Einrichtung abklären - diese ausschließlich Eltern mit systemrelevanten Berufen zugänglich zu machen, halten die Träger für nicht notwendig.
Welche Regeln gibt es für Weihnachten?
An den Weihnachtstagen vom 24. bis 26. Dezember hat auch Berlin die Beschränkung auf zwei Haushalte aufgehoben. Stattdessen gibt es in Berlin zwei Varianten, nach denen Treffen möglich sind:
Variante 1:
- maximal fünf Personen ab 14 Jahren gleichzeitig,
- dazu deren Kinder unter 14 Jahren in beliebiger Zahl,
- maximal aber fünf Haushalte (den eigenen mitgezählt).
Variante 2:
- der eigene Haushalt,
- bis zu vier nicht dem eigenen Haushalt angehörende Verwandte in gerader Linie, Geschwister und deren Haushaltsangehörige,
- dazu deren Kinder unter 14 Jahren in beliebiger Zahl.
Die erste Variante soll auch Treffen in Wahl-Familien ermöglichen, bei denen keine biologische Verwandtschaft besteht, die aber in der sozialen Realität der Single- und Patchwork-Hauptstadt Berlin eher entsprechen. Bei der zweiten Variante wird es schnell kompliziert: Verwandte in gerader Linie sind Großeltern, Eltern und Kinder, nicht aber Onkel und Tanten oder Neffen und Nichten. Alle denkbaren Konstellationen, die sich daraus ergeben, lassen sich kaum durchdeklinieren.
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Das Ziel dieser Regelung ist es, Feiern auf den engsten Familienkreis zu beschränken. Der zusätzliche Appell lautet, „Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren“ – es wird also faktisch auf eine Teilquarantäne vor einem Familientreffen gedrängt. Selbst dann muss sich jeder überlegen, welche Treffen sinnvoll sind und welche Treffen auch einen selbst oder die eigenen Angehörigen gefährden könnten.
Für die Vorbereitung auf Weihnachten nicht unwichtig: Der Verkauf von Weihnachtsbäumen bleibt bis zum Fest erlaubt.
Wie sieht es an Silvester aus?
Zum Jahreswechsel gelten wieder die strengeren Kontaktbeschränkungen, nicht die etwas großzügigeren Möglichkeiten des Weihnachtsfestes. Darüber hinaus hat der Senat einige Sonderregelungen eingeführt, wie sie auch bundesweit verabredet worden sind:
- Es gibt ein Verkaufsverbot für Feuerwerk.
- Das Alkoholverkaufsverbot gilt von 14 Uhr an Silvester bis 6 Uhr am Neujahrsmorgen.
- Innensenator Andreas Geisel (SPD) wird ermächtigt, für Silvester und Neujahr Orte, Straßen, Plätze auszuweisen, an denen a) der Aufenthalt und b) das Böllern verboten ist.
- In ganz Berlin gilt ein Demonstrationsverbot an Silvester und Neujahr.
Als Verbotszonen sollen der nördliche Bereich des Alexanderplatzes und ein Teil der Schöneberger Pallasstraße ausgewiesen werden. Das Demonstrationsverbot für Berlin trifft auch den von der "Querdenken"-Bewegung geplanten Protest am Brandenburger Tor am letzten Tag des Jahres.
Darf ich noch Sport treiben?
Sport darf nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden. Etwa Tischtennis, Badminton oder Tennis sind Sportarten, die die Vorgaben erfüllen. Auch das Tennismatch muss aber unter freiem Himmel ausgetragen werden, denn in Hallen und Innenräumen darf nur Kadertraining stattfinden.
Die Beschränkung auf zwei Personen gilt nicht, wenn man Sport mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie getrennt lebenden eigenen Kindern treibt. Bei Kindern bis zwölf Jahren sowie im Reha-Sport sind auch feste Gruppen mit bis zu zehn Leuten plus Betreuerin oder Betreuer gestattet. Der Amateursport ist ansonsten allerdings ausgesetzt.
Schwimmbäder sind geschlossen. Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder und Thermen dürfen ebenfalls nicht öffnen. Eine Ausnahme gibt es für den Profisport: Der darf weiterhin stattfinden, allerdings ohne Zuschauer.
Gastronomie, Kultur, Geschäfte, Dienstleistungen: Was ist geschlossen?
- Gaststätten aller Art - von Restaurants bis zu Kneipen, allerdings ist ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt und das auch rund um die Uhr, ohne Sperrstunde. Von 23 Uhr bis 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden. Außer Haus verkaufte Speisen dürfen nicht mehr vor Ort verzehrt werden, um Ansammlungen zu vermeiden.
- Zusätzlich wird im harten Lockdown der Genuss von Alkohol im Freien bis 10. Januar untersagt. In Berlin werden Ausschank, Verkauf von Alkohol zwischen 23 und 6 Uhr verboten. Ganztägig verboten wird der Alkoholverkauf zum unmittelbaren Verzehr, also zum Beispiel Glühwein.
- der Einzelhandel. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen (siehe unten).
- Bau- und Möbelmärkte, die anders als im Lockdown im Frühjahr nun schließen. Gewerblicher Handwerkerbedarf kann allerdings erworben werden.
- Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft
- Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Archive
- Vergnügungsstätten wie Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros
- Schwimmbäder, Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und die entsprechenden Bereiche in Hotels
- Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen (bis auf medizinisch notwendige Behandlungen), Tattoo-Studios
- Bordelle, ebenso Anbieter jeglicher sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und von erotischen Massagen
- Weihnachts- und Jahrmärkte sowie Flohmärkte
Gastronomie, Kultur, Geschäfte, Dienstleistungen: Was ist geöffnet?
- Geschäfte für den täglichen Bedarf, also der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte und Reformhäuser
- Buchläden
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Babyfachmärkte, Hörgeräteakustiker
- Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen
- Weihnachtsbaumverkauf
- Bibliotheken für den Leihbetrieb
- Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker, sofern Behandlungen medizinisch notwendig sind
- Spielplätze
- Außenanlagen von Zoo und Tierpark, nicht aber die Tierhäuser und das Aquarium
- Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie
- Kantinen (maximal zwei Personen an einem Tisch)
- Kirchen, bei Gottesdiensten gibt es bisher unter Einhaltung von Mindestabstand, Maskenpflicht und Verzicht auf Gesang keine Teilnehmerbeschränkung
Wo gibt es eine Maskenpflicht?
Eine Maskenpflicht gilt seit Monaten in Bus und Bahn. Ein Mund-Nasen-Schutz muss außerdem in Geschäften, in Schulen, in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen getragen werden. Auch bei Taxi-Fahrten sind Masken vorgeschrieben.
Im öffentlichen Raum gilt die Maskenpflicht auf allen Straßen und Plätzen, auf denen mögliche Kontakte zustandekommen - also fast in der gesamten Stadt, ausgenommen sind nur noch ruhigere Wohnstraßen.
Zuvor galt das Gebot bereits auf 33 besonders belebten Straßen in der Stadt, sowie auf Märkten, in Warteschlangen und Einkaufszonen. Fahrrad-, E-Scooter- und Motorradfahrer sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Seit dem 3. Oktober gilt auch eine Maskenpflicht in Büroräumen. Der Mund-Nasen-Schutz muss getragen werden, wenn man sich nicht am eigenen Arbeitsplatz befindet. Auch in Fahrstühlen gilt eine Maskenpflicht.
Bei Demonstrationen gilt ebenfalls eine Maskenpflicht. Ausgenommen sind Autokorsos und Versammlungen mit weniger als 20 Teilnehmern, sofern sie auf gemeinsames Skandieren und Singen verzichten.
Welche Regeln gelten für Veranstaltungen?
Mit den Beschlüssen von Anfang November hat der Senat öffentliche Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse bereits stark eingeschränkt und die maximal erlaubte Zahl an Teilnehmern abermals reduziert. Im Freien gilt eine Obergrenze von 100 Personen, die gleichzeitig anwesend sind. In geschlossenen Räumen liegt diese Grenze bei 50 Personen.
Erforderlich sind dafür Hygienekonzepte, die beim Gesundheitsamt des Bezirks einzureichen sind. Eine Ausnahme bilden Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte, deren Teilnehmerzahl nicht begrenzt ist.
Private Veranstaltungen und Zusammenkünfte wie Geburtstagsfeiern dürfen nur entsprechend den Kontaktregeln (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten) abgehalten werden. Ausgenommen davon sind Beerdigungen, zu denen im Freien 50 Personen und in geschlossenen Räumen 20 Menschen kommen dürfen.
Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen "vor körperlich anwesendem Publikum" einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten. Es bleibt also die Möglichkeit für Künstler und Kultureinrichtungen, Streamingangebote zu machen.
Wer darf noch reisen und in Berlin übernachten?
Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind in Berlin untersagt. Auch das Nachbarland Brandenburg beherbergt keine Gäste zu touristischen Zwecken mehr. Erlaubt sind in Berlin lediglich Übernachtungen auf Dienst- und Geschäftsreisen sowie "aus notwendigen privaten Gründen". Damit sind Notfälle gemeint, in denen keine andere Übernachtung möglich ist, etwa wenn privat Reisende durch Zugausfälle gestrandet sind.
Dennoch hat die Bundesregierung einen Appell beschlossen, nicht notwendige Reisen im Inland und ins Ausland bleiben zu lassen. Wer geschäftlich in Berlin übernachten muss, darf dies tun. Reisende, die aus Risikogebieten im Ausland in die Stadt kommen, müssen sich direkt nach der Einreise für zehn Tage in Quarantäne begeben. Frühestens ab dem fünften Tag können sie mit einem negativen Text die Quarantäne verlassen.
Sind politische Demonstrationen weiterhin erlaubt?
Ja. Es gibt keine Beschränkung der Teilnehmerzahl bei politischen Demonstrationen - weder in geschlossenen Räumen, noch unter freiem Himmel. Allerdings müssen Abstandsregeln eingehalten werden, weshalb die Zahl der zugelassenen Teilnehmer sich nach dem Versammlungsort richtet. Zum Jahreswechsel gilt in Berlin allerdings das bereits erwähnte Demonstrationsverbot.
Veranstalter müssen vor Versammlungen ein Konzept erarbeiten, wie die Abstands- und Hygieneregeln gewährleistet werden sollen. Es gilt außerdem eine Maskenpflicht bei Demonstrationen mit mehr als 20 Personen, sie kann aber von der Versammlungsbehörde auch bei kleineren Protesten verordnet werden, wenn zum Beispiel gesungen oder skandiert wird.
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