Bußgeld ab 250 Euro, Abschlag für mittlere Lage: Berliner Mietendeckel soll ab dieser Woche verbindlich sein
Am 17. April sollen die Regelungen im Amtsblatt erscheinen. Sie enthalten Auf- und Abschläge für Wohnlagen und Ausstattung und Bußgelder für Vermieter.
Der Deckel sitzt fest auf den Mieten – und jetzt hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen auch die ersten „Ausführungsvorschriften zum Gesetz zur Mietenbegrenzung“ druckfertig. Am 17. April sollen diese im Amtsblatt erscheinen und sind dann verbindlich.
Zu den wichtigsten Regelungen zählen: Die Höhe der Bußgelder, die bei Verstößen gegen das Gesetz drohen, die Abschläge und Aufschläge zur staatlichen Miete für Häuser in bestimmten Lagen sowie Details zur Modernisierung und wie diese die staatlich festgelegten Obergrenzen von Berliner Mieten beeinflussen.
500.000 Euro Bußgeld für Vermieter, die gegen das Mieten-Wohn-Gesetz verstoßen – diese Nachricht hatte die Branche aufgeschreckt. Denn spätestens damit war klar: Der Senat lässt bei den Regelungen zu staatlich festgelegten Oberwerten bei Berlins Mieten nicht mit sich verhandeln.
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Dass es sich bei dieser Summe um „die Obergrenze des Bußgeldrahmens“ handelt, machen die nun vorliegenden „Ausführungsvorschriften“ zum Gesetz deutlich. Das „Höchstmaß“ der Strafe „trifft den Täter“ allenfalls „in besonders gelagerten Ausnahmefällen“.
Milde Strafen bei Fahrlässigkeit
In der Regel werden wohl mildere Strafen verhängt. Dabei haben etwa schlecht informierte und damit „fahrlässig“ gegen das Gesetz verstoßende Vermieter ein Bußgeld ab 250 Euro zu erwarten. Beispielsweise gehört zur gesetzlichen Pflicht, den Mieter über den geltenden Mietendeckel und dessen Auswirkungen auf das konkrete Mietverhältnis zu informieren. Wer das schleifen lässt, dem drohen 500 Euro Strafe.
Diese Auskunftspflicht ist zurzeit höchst aktuell. Denn vor knapp zwei Monaten trat das Gesetz zum Mietendeckel in Kraft und „innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes“ müssen alle Mieter informiert werden über die Kriterien der neuen Mietendeckel-Miete ihrer Wohnung. Diese Frist endet Mitte April.
Allerdings hatte der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) wegen der Coronavirus-Krise die Meldepflicht gelockert – zur Entlastung der Verwaltung und wegen der teils eingeschränkten Arbeitsfähigkeit vieler Unternehmer. Die Frist wurde deshalb um ein halbes Jahr verlängert. Fest stehen mit der frisch vorgelegten Verordnung auch die „Zu- oder Abschläge je nach Wohnlage“.
Nur für Häuser in den begehrtesten Quartieren dürfen Vermieter einen Aufschlag auf die – im Kern nach Baujahr gestaffelten – staatlichen Mieten erheben: nämlich 74 Cent je Quadratmeter und Monat. Das ist der einzige Aufschlag und dieser gilt ausschließlich für Häuser in „guter Wohnlage“. Dagegen gibt es Abschläge von den Staatsmieten bereits bei Wohnungen in „mittlerer Wohnlage“ und zwar um 9 Cent je Quadratmeter. In „einfacher Wohnlage“ sind es sogar minus 28 Cent je Quadratmeter.
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Wichtig wird diese Regelung ab 22. November. Denn ab diesem Datum gelten die Deckelmieten nicht nur für wiedervermietete Wohnungen, sondern auch für bestehende Verträge, deren Miethöhe dann entsprechend gesenkt wird. Eine spätere weitere Verordnung werde „die objektscharfe Einordnung der Wohnungen in die jeweilige Wohnlage“ festlegen. „Bis dahin“ könne diese „anhand des Adressverzeichnisses zum Mietspiegel 2019 bestimmt werden“, heißt es weiter.
Was „modern“ bedeutet und kostet
Wenig Spielraum zur Überschreitung der staatlichen Miete bieten Sanierung oder gute Ausstattung. Eine „modern“ ausgestattete Wohnung – mit drei der fünf Merkmale: Aufzug, Einbauküche, hochwertige Bäder oder Böden, guter Energiekennwert – bezahlen Mieter mit einem Euro je Quadratmeter mehr als das Baujahr vorsieht.
Aber: Ein zusätzlicher Aufschlag durch eine weitere Modernisierung, der zu einem Aufschlag von zusammen zwei Euro führen würde, ist nicht zulässig. Und es gilt: „Eine Modernisierungsumlage über 1 Euro pro Quadratmeter ist verboten“.
Anmerkung der Redaktion:
In einer früheren Version dieses Beitrags hieß es im Zusammenhang mit der Verlängerung der Frist zur Informationspflicht der Vermieter gegenüber ihren Mietern durch den Regierenden Bürgermeister, dass Vermieter deshalb "auf Milde hoffen dürfen". Das ist ungenau. Tatsächlich haben Vermieter durch die Verlängerung der Frist das Recht, ihre Mieter später zu informieren. Für die Unschärfe bitten wir um Nachsicht.